Besoldung/Alimentation

Begriff

Unter dem Begriff Besoldungsrecht ist die Gesamtheit der Bestimmungen zu erfassen, die die Grundlagen, Einzelheiten und Besonderheiten der Bezahlung der Beamten, Richter und Soldaten regeln. Das Besoldungsrecht ist ein eigenständiges, durch viele Besonderheiten gekennzeichnetes Spezialgebiet, das rechtssystematisch dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.

Die Besoldung wird durch Gesetz oder den danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Beamten des Bundes gilt das Bundesbesoldungsgesetz und die aufgrund dessen erlassenen Rechtsverordnungen. Für Beamte der Länder und der Kommunen gelten die jeweils für das Bundesland geltenden Landesbesoldungsgesetze und Rechtsverordnungen.

Zwischenzeitlich haben fast alle Länder eigene Besoldungsgesetze erlassen bzw. das Bundesbesoldungsrecht in Landesrecht überführt und/oder teilweise Änderungen/Streichungen vorgenommen. An den grundsätzlichen Strukturen der Besoldung hat sich wenig geändert, wenn es auch im Detail – z. B. im Bereich der Grundbesoldung – zwischenzeitlich erhebliche Unterschiede gibt.

Alimentation

Von dem Alimentationsgrundsatz umfasst, ist der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung und Versorgung für den Beamten und seine Familie auf Lebenszeit. Er wird üblicher Weise dahingehend umschrieben, dass "der Dienstherr verpflichtet ist, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren und ihm einen nach seinem Dienst, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards, einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren" (BVerfGE 8, 1, 16 f.; 16, 94, 51; 55, 372, 292; 70, 251, 267; 99, 300, 317 ff.).

Dem Gesetzgeber steht bei der Ausgestaltung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der die Möglichkeit eröffnet, ein flexibles und den jeweiligen Anforderungen entsprechendes Dienstrecht zu entwickeln (vgl. nur BVerfGE 97, 350, 376 ff. mit weiteren Nachweisen).

Einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Erhalt des Besitzstandes in Bezug auf ein einmal erreichtes Einkommen im Besoldungsrecht der Beamten gibt es dabei nicht (BVerfGE 15, 167, 198; 44, 249, 263).

aktuelle Besoldungstabellen

Amtsangemessene Alimentation

Zur Beamtenbesoldung hatte das Bundesverfassungsgereicht in grundlegenden und umfassenden Entscheidungen (vgl. nur Bundesverfassungsgericht, Zweiter Senat, Beschluss vom 17. November 2015 zur sog. A-Besoldung –Az.: 2 BvL 5/13) ausdrückliche und verbindliche Festlegungen getroffen. Diese Vorgaben hat es in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2020 (vgl. BVerfG 2 BvL 4/18) zur Besoldung von Richterinnen und Richtern im Land Berlin ausdrücklich bestätigt, konkretisiert und die Berechnungsparameter präzisiert.

In einem weiteren Beschluss vom 4. Mai 2020 zur Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern in Nordrhein-Westfalen (Az: 2 BvL 6/17) hat das Gericht ausgeführt, welche Höhe die Zuschläge für das dritte und jedes weitere Kind mindestens haben müssen.

Der tbb hat sich in mehreren Stellungnahmen gegenüber der Landesregierung und dem Thüringer Landtag für eine verfassungsfeste amtsangemessene Alimentation in Thüringen eingesetzt.

Seit 2022 führt der tbb 4 Musterklagen an den 3 Thüringer Gerichtsstandorten.

Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Flyer für Beamtinnen und Beamte: Besoldungsrechtliches Alimentationsprinzip (Teil 1)