Das Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG) wurde mit Wirkung vom 23. April 2021 geändert. Dies wird ab Montag, 26. April 2021, direkte Auswirkungen auf den Schul- und Kindergartenbetrieb in vielen Kreisen Thüringens haben. Familien mit Schul- und Kindergartenkindern sollten sich unbedingt bei ihrer Einrichtung sowie fortlaufend auf den Internetseiten des Bildungsministeriums informieren. Das Bildungsministerium wird ab Freitag, 23. April 2021, auf seiner Internetseite ausweisen, welche Kreise von den Auswirkungen des Gesetzes betroffen sind und inwiefern.
Nach Aussage des TMASGFF sollen bereits gestellte Anträge auf Notbetreuung weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Für den Fall, dass Einrichtungen eine aktuelle Bescheinigung fordern, sowie für Neuanträge soll der Antrag auf Notbetreuung verwendet werden.
Die Auswirkungen der Gesetzesänderung für Schul- und Kindergartenkinder im Einzelnen:
Wechselunterricht: Wird der Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner im Landkreis oder der kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, findet ab dem übernächsten Tag an allen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen Wechselunterricht, auch in der Primarstufe, statt.
Schließung: Bei entsprechender Überschreitung des Schwellenwertes von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen müssen Kindergärten und Schulen ab dem übernächsten Tag schließen. Abschlussklassen und Förderschulen sind davon ausgenommen, diese können weiter im Wechselunterricht beschult werden.
Abschlussklassen sind die 4. Klassen an Grund-, Gemeinschafts- und Förderschulen, die 9. und 10. Klassen an Gemeinschafts-, Regel-, Förder-, und Gesamtschulen zum Erwerb des Hauptschul-, des qualifizierenden Hauptschul- und des Realschulabschlusses sowie die Klassen in der Einführungs- und Qualifikationsphase zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife. An berufsbildenden Schulen sind dies die Klassen des letzten Ausbildungsjahres sowie Klassen, in denen Abschlussprüfungen stattfinden sowie an beruflichen Gymnasien die Klassenstufen 12 und 13. (Die Klassenstufe 11 am beruflichen Gymnasium, an der integrativen Gesamtschule und in der 13-jährigen Gemeinschaftsschule sind keine Abschlussklassen.)
Vom Präsenzunterricht für Förderschulen sind auch Kinder an allgemein bildenden Schulen mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht sowie alle Schülerinnen und Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf umfasst.
Eine Notbetreuung wird entsprechend den Vorgaben der §§ 20 bzw. 43 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO angeboten.
Testpflicht: Unabhängig von einem Schwellenwert ist die Präsenz in der Schule nur erlaubt für Personen, die die 2 x wöchentlich angebotenen Selbsttests nutzen. Das gilt für alle Schülerinnen und Schüler sowie das gesamte Personal. Alternativ wird die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bzw. eines Nachweises über eine Schnelltestung auf das Coronavirus SARS-CoV-2, zum Beispiel an einem Bürgertestzentrum, welcher nicht älter als 48 Stunden ist, als Testung am Testtag der Einrichtung anerkannt. Diese Regelung gilt sowohl für den Präsenzunterricht als auch für die Notbetreuung. Leistungsnachweise sind unabhängig davon zu erbringen.
Das Bundesinfektionsschutzgesetz entfaltet damit unmittelbar Geltung im gesamten Bundesgebiet und ist anzuwenden. Zusätzlich sollen die aktuellen Thüringer Infektionsschutzverordnungen, insbesondere die ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, im Nachgang an die neue bundesrechtliche Lage angepasst werden.
Weitere Hinweise:
Die Zählung der Tage, an denen die jeweiligen Inzidenzwerte überschritten sein müssen, damit sich das Gesetz auswirkt, erfolgt rückwirkend ab Inkrafttreten des Gesetzes.
Die Regelungen zur Notbetreuung laut ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO (§§ 20, 43):
Zugang zur Notbetreuung haben stets Kinder,
· deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes geboten erscheint,
· deren Betreuung aufgrund eines besonderen Förderbedarfs nach § 8 ThürKigaG/eines sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich ist oder
· soweit ein Personensorgeberechtigter im Bereich der Gesundheitsversorgung und Pflege tätig ist und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann.
Zugang zur Notbetreuung wird zudem angeboten, wenn ein Personensorgeberechtigter
· aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist,
· keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann und dieser Personensorgeberechtigte
a) zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse gehört, insbesondere in den Bereichen
i. Bildung und Erziehung,
ii. Kinder- und Jugendhilfe,
iii. Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,
iv. Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,
v. Informationstechnik und Telekommunikation,
vi. Medien,
vii. Transport und Verkehr,
viii. Banken und Finanzwesen,
ix. Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs,
b) infolge einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit von einer Kündigung oder einem unzumutbaren Verdienstausfall bedroht wäre oder
c) als Schüler, Auszubildender oder Studierender notwendige Prüfungen und Praktika abzulegen oder prüfungsvorbereitend am Präsenzunterricht teilzunehmen hat.
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