14. April 2021

Kind krank, Einrichtung zu – und nun?

Kinderkrankentagegeld auf 30 Tage erweitert

Das Bundeskabinett hat am Dienstag eine weitere Ausweitung und Verlängerung der Kinderkrankentage beschlossen, damit berufstätige Eltern ihre Kinder bei Schul- und Kita-Schließungen zuhause betreuen können. Die Erhöhung des Kinderkrankengeldes ist auf das Jahr 2021 befristet und gilt rückwirkend zum 5. Januar 2021.

Das ist dabei zu beachten:

Wer hat Anspruch?

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich, versicherte berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren ebenfalls gesetzlich krankenversichertes Kind unter zwölf Jahre alt ist. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, besteht der Anspruch auch über das zwölfte Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.

Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern können einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen.

Wie viele Krankentage stehen den Familien zu?

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld steigt 2021 von 20 Tagen pro Elternteil und Kind auf 30 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf 60 Tage. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 30 auf nun 60 Tage.

Alle (nunmehr 60) Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen, die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt ist.

Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachwiesen werden. Dafür wird die "Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" ausgefüllt. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.

Müssen Schule oder Kita komplett geschlossen sein?

Nein, auch wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule oder Kita gehen kann, haben Eltern Anspruch. Ein Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Wie bisher beträgt der Anspruch für gesetzlich Versicherte auf das Kinderkrankengeld bis zu 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns. Ansprüche aus dem Infektionsschutzgesetz (für Privatversicherte oder Beihilfeempfänger) können in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal jedoch von 2.016 Euro monatlich, geltend gemacht werden. Eltern beantragen das Kinderkrankengeld bei ihren Krankenkassen und weisen auf geeignete Weise nach, dass die Einrichtung geschlossen ist oder nicht besucht wird. Die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.

Verhältnis zum Anspruch nach Infektionsschutzgesetzes?

Beide Ansprüche können nicht nebeneinander geltend gemacht werden. Wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach §56 des Infektionsschutzgesetz.

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