Beamtenversorgung

Begriff

Unter dem Begriff Beamtenversorgung werden üblicherweise die Sonderregelung zur Alterssicherung der Beamten und Richter verstanden. Das Beamtenversorgungsrecht ist ein Spezialgebiet des öffentlichen Rechts und beinhaltet in der Zusammenschau alle Regelungen, die der Absicherung des Risikos Alter nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst, dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsleben, dem Ausscheiden nach Unfällen im Dienst, der Absicherung von Hinterbliebenen etc. dienen.

Sowohl die Beamtenversorgung, als auch die gesetzliche Rente und die berufsständischen Versorgungssysteme (Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Patentanwälte, Rechtsanwälte, Steuerberater etc.) sind jeweils rechtlich eigenständige Systeme mit deutlichen Unterschieden in der Ausgestaltung und den Berechnungsgrundlagen.

Umfassend wurde durch das Bundesverfassungsgericht in einer maßgeblichen Entscheidung zum Versorgungsänderungsgesetz aus dem Jahr 2005 (2 BvR 1387/02) nochmals die Reichweite der hergebrachten Grundsätze im Beamtenversorgungsrecht bestimmt.

Alimentation

Der Beamte stellt sich mit seiner gesamten Persönlichkeit dem Dienst zur Verfügung, widmet sich ganz dem Öffentlichen Dienst als Lebensberuf und vollzieht auf diese Weise unabhängig die dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgaben zur Gewährleistung einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung, welche einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften bildet.

Zur Sicherung seiner dauerhaften Unabhängigkeit wird dem Beamten Besoldung im aktiven Dienst und Versorgung im Ruhestand gewährt, die durch Artikel 33 Absatz 5 GG ebenso geschützt ist wie das Eigentum durch Artikel 14 GG.

Dies beinhaltet nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch auf eine bestimmte Höhe und insbesondere auf den unveränderten Bestand von Besoldung und Versorgung. Der Gesetzgeber kann z. B. auf Grund demografischer, wirtschaftlicher oder gesamtgesellschaftlicher Veränderungen systemimmanent Umstellungen vornehmen.

Haushaltssituation alleine keine Rechtfertigung für Eingriffe in die Versorgung

Die Bemühung des Gesetzgebers, Ausgaben zu sparen, ist in aller Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung der Beamten.

Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentation ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich nach den jeweiligen wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand oder nach politischer Dringlichkeit bemessen lässt. Reformmaßnahmen in der Beamtenversorgung allein aus Haushaltsgründen oder fiskalischen Zwängen sind dem Gesetzgeber nicht erlaubt. Ebenso stellt ein Ansteigen der Versorgungsausgaben wegen zurückliegender Personalausweitungen keinen sachlichen Grund für Einschnitte dar.

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