Beihilfe
Individuelle Beihilfe
Die Beihilfe ist das eigenständige Krankensicherungssystem für die Beamten und Richter. Das Beihilfesystem umfasst die Aufwendungen des Dienstherrn im Rahmen der Fürsorgepflicht für Krankheits-, Pflege- und Geburtsfälle sowie bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen. Die Leistungen werden ergänzt durch die Eigenvorsorge des Beamten, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist. Leistungen des eigenständigen Beihilfesystems erfolgen im Gegensatz zum grundsätzlichen Sachleistungsprinzip der GKV als Kostenerstattung. Der Beamte, der nicht freiwillig gesetzlich versichert ist, erhält eine Rechnung als Privatpatient, begleicht diese und bekommt die beihilfefähigen Aufwendungen entsprechend dem Beihilfebemessungssatz vom Dienstherrn erstattet.
Der Beihilfesatz beim Dienstherrn Thüringen beträgt
- 50 Prozent für aktive Beamte,
- 70 Prozent für Versorgungsempfänger bzw. Ehepartner (bis zum Einkommen i. H. v. 18.000 Euro) und
- 80 Prozent für Kinder beziehungsweise Waisen.
Die Beihilfevorschriften sind nicht bundeseinheitlich geregelt. Neben den Vorschriften Thüringens und des Bundes gibt es verschiedene länderspezifische Regelunge, z. B. hinsichtlich Wahlleistungen (Chefarztbehandlung und Unterbringung im Zweibettzimmer), Kostendämpfungspauschalen, Antragsgrenzen und dergleichen.
Pauschale Beihilfe
Mit dem Thüringer Gesetz zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298) hat der Thüringer Landtag beschlossen, das Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) ab dem 1. Januar 2020 zusätzlich um die Variante der Pauschalen Beihilfegewährung zu ergänzen. Die Wahl ist unwiderruflich. Diese neue Form der Beihilfe wird auf Antrag als Alternative zur bisherigen „individuellen“ Beihilfe, die jeweils zu den tatsächlich anfallenden Aufwendungen gewährt wird, als Pauschale gewährt.
Dies gilt für Beamte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenvollversicherung (100 Prozent) versichert sind. Die Wahl der pauschalen Beihilfe schließt die individuelle Beihilfe aus.
Weitere Informationen zur pauschalen Beihilfe hat nunmehr das Thüringer Finanzministerium auf den Seiten der Thüringer Landesamt für Finanzen unter dem Punkt „Beihilfe“ in der Rubrik „Für Landesbedienstete“ veröffentlicht.
PKV-Vergleich klassische Beihilfe und pauschale Beihilfe
TLF Merkblatt zur pauschalen Beihilfe
Online Kurzantrag auf Beihilfe
Weitere Informationen zur Beihilfe
Flyer für Beamtinnen und Beamte: Gesundheitssicherung durch die Beihilfe