Mitbestimmung

Mitbestimmen – das bedeutet an Entscheidungen des Dienstherrn/Arbeitgebers beteiligt zu werden, Einfluss nehmen zu können auf die Gestaltung der Beschäftigungsbedingungen.

 

1. Warum Mitbestimmung so wichtig ist

Ob Mitbestimmung im öffentlichen Dienst, im Betrieb oder Unternehmen: Die Bedeutung der Mitbestimmung für den sozialen Frieden, das Verantwortungsbewusstsein und die Innovationsbereitschaft der Beschäftigten durch die Qualitätskontrolle der Unternehmensführung, den Schutz der Beschäftigten in Krisenzeiten und die Akzeptanz von Arbeitgeberentscheidungen ist allgemein anerkannt. Die Mitbestimmung stellt daher einen der Grundpfeiler für ökonomische, rechtliche und soziale Stabilität und dementsprechend einen unverzichtbaren Bestandteil der deutschen Wirtschaftsordnung dar.

Aber Mitbestimmung in der Theorie ist wenig wert. Die konkreten Arbeitsbedingungen werden sich nur dann verbessern, wenn sich jemand dafür einsetzt. Die verschiedenen Interessenvertretungen können viel bewirken, ob es um eine gerechte Verteilung von Chancen bei Fortbildung und Karriere geht, um Fragen der Arbeitszeitgestaltung und des Gesundheitsschutzes, um die Vertretung der Interessen der Kolleginnen und Kollegen bei Personalabbau oder Umstrukturierungen oder um die Gestaltung des Digitalisierungsprozesses.

2. Wer sind die Akteure der Mitbestimmung?

Welche Gremien und Akteure Mitbestimmung wahrnehmen und wie und in welchem Umfang Mitbestimmung möglich ist, richtet sich grob danach, ob es um den öffentlichen Dienst oder die Privatwirtschaft oder kirchliche Einrichtungen geht. Die Kirchen haben aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts für die Mitarbeiter ihrer Einrichtungen eigene Vertretungsordnungen geschaffen. In der öffentlichen Verwaltung setzen sich die Mitglieder der Personalräte für ihre Kolleginnen und Kollegen ein: im Bereich des Bundes richtet sich ihre Arbeit nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz, in dem der Länder nach dem jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetz. Bei allen Unterschieden, die aufgrund der 17 verschiedenen Gesetzgebungszuständigkeiten entstanden sind, sind die wesentlichen Grundzüge des Personalvertretungsrechts in Bund und Ländern doch identisch. Daher gelten die folgenden Ausführungen, soweit nicht ausdrücklich ein entsprechender Hinweis erfolgt, im Anwendungsbereich des BPersVG und der LPersVG gleichermaßen. In den Betrieben der Privatwirtschaft, genauer: bei allen in privater Rechtsform betriebenen Einrichtungen gilt demgegenüber das Betriebsverfassungsgesetz. Das gilt auch für einige ehemalige Staatsunternehmen, wie die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG (die sogenannten Postnachfolgeunternehmen), die heute im internationalen Wettbewerb stehen. Bei der Deutschen Bahn AG folgt die betriebliche Mitbestimmung ebenfalls dem Betriebsverfassungsgesetz, die spezifischen Interessen der zugewiesenen Beamten werden jedoch von sog. „besonderen Personalräten“ wahrgenommen. Der dbb und seine dort vertretenen Fachgewerkschaften achten sehr darauf, dass auch in den privatisierten Unternehmen die Interessen der Beschäftigten nicht zu kurz kommen. Dazu gehört auch die Wahrnehmung und Ausweitung der Möglichkeiten der Mitbestimmung.

Neben der betrieblichen Mitbestimmung, wahrgenommen durch den Betriebsrat, steht in der Privatwirtschaft zusätzlich die Unternehmensmitbestimmung, die durch von der Arbeitnehmerseite gewählte Aufsichtsratsmitglieder wahrgenommen wird.

Nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) ist in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens(gruppen) unter bestimmten Voraussetzungen ein Europäischer Betriebsrat zu bilden.

Die Vertretung der Interessen der Beschäftigten durch von ihnen gewählte Vertreter für Personalrat, Betriebsrat und Aufsichtsrat wird ergänzt durch eine zweite Säule, die mit der Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im Interesse der Beschäftigten beauftragt ist, nämlich durch die Gewerkschaften. Diese sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen bzw. gestalten als Tarifpartner der Arbeitgeber im Arbeitnehmerbereich durch Abschluss von Tarifverträgen die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen.