Die dbb jugend thüringen bezieht Stellung zum Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2026 bis 2028:
Auch wir als dbb jugend thüringen möchte hierzu ebenfalls eine Stellungnahme veröffentlichen. Wir betonen, dass die nachfolgenden Ausführungen sich ausdrücklich als Ergänzung zur Position des tbb verstehen. Sie sollen dieser Position nicht widersprechen, sondern zusätzliche Gesichtspunkte aus der Perspektive der jungen Generation im öffentlichen Dienst sichtbar machen. Wo die dbb jugend thüringen eigene Schwerpunkte setzt, handelt es sich um eine ergänzende jugendpolitische Bewertung und nicht um eine Gegenposition zum gewerkschaftlichen Spitzenverband.
Grundsätzlich begrüßen wir als dbb jugend thüringen die Bemühungen, die Besoldung der Thüringer Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgung der Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten an die tarifliche Entwicklung anzupassen und die verfassungsgerichtlichen Vorgaben zur amtsangemessenen Alimentation umzusetzen. Die Übertragung des Tarifergebnisses und die Wiedereinführung einer Jahressonderzahlung sehen wir grundsätzlich als positive Maßnahmen. Sie tragen dazu bei, allgemeine Einkommensentwicklungen nachzuvollziehen und Kaufkraftverluste zumindest teilweise auszugleichen. Gleichzeitig sehen wir den Gesetzentwurf in mehreren zentralen Punkten kritisch. Die bloße Fortschreibung bestehender Besoldungsstrukturen genügt aus unserer Sicht weder den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch den personalpolitischen Herausforderungen des Freistaats.
Der öffentliche Dienst steht in einem intensiven Wettbewerb mit anderen öffentlichen Arbeitgebern und der Privatwirtschaft. Für junge Menschen sind insbesondere die Höhe und Entwicklung des Grundgehalts, transparente Laufbahn- und Aufstiegsmöglichkeiten, moderne Arbeitsbedingungen, flexible Arbeitszeitmodelle sowie die langfristige Versorgung entscheidende Faktoren bei der Berufswahl. Eine zukunftsfähige Besoldungs- und Personalpolitik muss daher über die formale Herstellung der Verfassungskonformität hinausgehen. Sie muss die Gewinnung und Bindung qualifizierter Nachwuchskräfte fördern, langfristige Planungssicherheit schaffen und gewährleisten, dass Verbesserungen nicht überwiegend über zeitlich, familiär oder statusbezogen begrenzte und nicht ruhegehaltsfähige Leistungen vermittelt werden.
Leitgedanke: Verfassungskonforme Besoldung als Mindestanforderung
Die Herstellung einer verfassungsgemäßen Besoldung ist keine freiwillige Leistung des Dienstherrn und kein politischer Bonus. Sie ist eine unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Verpflichtung. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Besoldungsgesetzgeber, den Beamtinnen und Beamten sowie ihren Familien einen ihrem Amt angemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Die Verfassungskonformität bildet daher die Untergrenze staatlichen Handelns, nicht bereits das vollständige personalpolitische Ziel.
Die dbb jugend thüringen begrüßt, dass der Gesetzentwurf die aktuelle Rechtsprechung aufgreift.
Gleichzeitig darf die Beseitigung verfassungsrechtlich defizitärer Zustände nicht durch dienstrechtliche Verschlechterungen relativiert werden. Die Anhebung der Antragsaltersgrenze, die Einschränkung der anlasslosen Teilzeit und die Streichung des Arbeitszeitverkürzungstages können in ihrer Gesamtwirkung den Eindruck vermitteln, dass notwendige Besoldungsverbesserungen durch zusätzliche Belastungen an anderer Stelle kompensiert werden sollen.
Eine solche Verknüpfung ist aus Sicht der dbb jugend thüringen personalpolitisch problematisch. Die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Alimentationspflicht kann nicht als Gegenleistung für den Abbau bestehender Entlastungs- und Flexibilisierungsinstrumente verstanden werden. Gerade im Wettbewerb um Nachwuchskräfte müssen Besoldung, Arbeitszeit, Entwicklungsperspektiven und Vereinbarkeit zusammen betrachtet werden.
Auch die Konzentration auf nicht ruhegehaltsfähige Leistungen ist kritisch zu bewerten. Jahressonderzahlungen und kinderbezogene Zuschläge können das verfügbare Einkommen verbessern und sind als ergänzende Instrumente grundsätzlich legitim. Sie stärken jedoch die spätere Versorgung nicht in gleicher Weise wie eine Anhebung der ruhegehaltsfähigen Grundbesoldung. Aus Sicht junger Beschäftigter ist deshalb eine strukturelle und ruhegehaltsfähige Stärkung der Grundbesoldung besonders wichtig.
Die dbb jugend thüringen legt ihrer Bewertung daher drei Leitziele zugrunde: dauerhafte Verfassungskonformität, nachhaltige Attraktivität des öffentlichen Dienstes und eine transparente, ruhegehaltsfähige Besoldungsstruktur, die allen Beamtinnen und Beamten unabhängig von ihrer familiären Situation eine amtsangemessene Grundalimentation gewährleistet.
Jahressonderzahlung und dauerhafte Alimentation
Die dbb jugend thüringen begrüßt die Wiedereinführung einer Jahressonderzahlung. Die Regelung verbessert das verfügbare Einkommen und schafft einen Mechanismus, mit dem auf bestimmte Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen reagiert werden kann. Wir teilen nicht die Annahme, dass diese Regelungssystematik für sich genommen die amtsangemessene Alimentation dauerhaft sicherstellt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 verlangt eine eigenständige Prüfung der gesamten Besoldungsordnung. Eine Jahressonderzahlung kann ein Bestandteil der Gesamtalimentation sein, ersetzt aber weder die Prüfung der Mindestalimentation noch die Fortschreibungs- und Abstandsprüfung (BVerfG, 2025).
Die Übertragung der tariflichen Entgeltentwicklung wird ausdrücklich begrüßt. Sie ist ein wichtiger Indikator für die allgemeine Einkommensentwicklung und trägt zum Kaufkrafterhalt bei. Die tarifliche Entwicklung ist jedoch nicht mit der beamtenrechtlich geschuldeten Alimentation gleichzusetzen. Tarifentgelte beruhen auf kollektiv ausgehandelten Vereinbarungen- die Beamtenbesoldung muss demgegenüber unmittelbar den Anforderungen aus Art. 33 Abs. 5 GG entsprechen. Die bloße Übernahme des TV-L-Ergebnisses führt daher nicht automatisch zur Verfassungskonformität.
Hinzu kommt, dass die Jahressonderzahlung – soweit sie nicht ruhegehaltsfähig ausgestaltet wird – keine entsprechende Wirkung auf die spätere Versorgung entfaltet. Für junge Beamtinnen und Beamte ist dieser Gesichtspunkt besonders bedeutsam. Sie stehen am Beginn einer langjährigen Laufbahn und benötigen eine verlässliche Perspektive sowohl für die aktive Dienstzeit als auch für den Ruhestand. Eine nachhaltige Besoldungspolitik sollte daher vorrangig die ruhegehaltsfähige Grundbesoldung stärken.
Kritisch ist ferner, dass der gesetzliche Anpassungsmechanismus nur an einen bestimmten Schwellenwert anknüpft. Das Unterschreiten der Prekaritätsschwelle kann einen Handlungsbedarf anzeigen, bildet aber nicht alle verfassungsrechtlich relevanten Parameter ab. Die gesamte Besoldungsentwicklung, die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen und die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung müssen fortlaufend geprüft werden. Eine Verordnungsermächtigung kann diese gesetzgeberische Gesamtverantwortung nicht ersetzen.
Die dbb jugend thüringen bewertet die Jahressonderzahlung daher als sinnvolle und ausdrücklich begrüßte Ergänzung. Eine dauerhafte verfassungsgemäße Alimentation kann aber nur durch eine kontinuierliche Gesamtprüfung und eine strukturelle Stärkung der ruhegehaltsfähigen Grundbesoldung gewährleistet werden.
Antragsaltersgrenze und Übergangsregelungen
Wir können nachvollziehen, dass der Gesetzgeber eine Angleichung an, die in anderen Ländern bestehenden Altersgrenzen anstrebt. Eine Orientierung am Ländervergleich kann im Rahmen der gesetzgeberischen Bewertung berücksichtigt werden. Sie ist jedoch kein Selbstzweck und ersetzt nicht die Prüfung, ob die konkrete Änderung unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes, der Fürsorgepflicht und der tatsächlichen Belastungssituation der Betroffenen sachgerecht ist.
Die Anhebung der Antragsaltersgrenze wird aus jugendpolitischer Sicht kritisch gesehen, wenn sie isoliert erfolgt und nicht in eine umfassende Personal-, Gesundheits- und Entlastungsstrategie eingebettet ist. Ein späterer Ruhestand setzt voraus, dass Beamtinnen und Beamte über das gesamte Berufsleben gesund, leistungsfähig und motiviert im Dienst bleiben können. Hierfür sind Prävention, betriebliches Gesundheitsmanagement, altersgerechte Arbeitsbedingungen und verlässliche Personalentwicklung erforderlich.
Positiv ist, dass schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte von der Anhebung ausgenommen werden und bereits bewilligte Ruhestandsversetzungen geschützt werden. Diese Regelungen tragen dem Vertrauen der Betroffenen in bestandskräftige Entscheidungen Rechnung. Gleichwohl sollte der Übergang nicht allein an die formale Bewilligung anknüpfen. Auch Beamtinnen und Beamte, die ihre Lebens- und Finanzplanung bereits konkret auf die bisherige Altersgrenze ausgerichtet haben, können schutzwürdig sein.
Die dbb jugend thüringen spricht sich deshalb für eine großzügige und transparente Übergangsregelung aus. Denkbar wäre eine stufenweise Anhebung oder eine Stichtagsregelung, die Beschäftigte in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur bisherigen Altersgrenze besonders berücksichtigt. Härtefallregelungen sollten vorgesehen werden, wenn bereits irreversible Dispositionen getroffen wurden oder erhebliche persönliche Belastungen bestehen.
Im Übrigen darf die Anhebung der Antragsaltersgrenze nicht als Kompensation für besoldungsrechtliche Verbesserungen erscheinen. Die Herstellung einer verfassungsgemäßen Alimentation ist unabhängig von der Frage des Ruhestandseintritts zu gewährleisten. Aus Sicht der dbb jugend thüringen sollte die Altersgrenzenregelung daher eigenständig, transparent und auf der Grundlage einer nachvollziehbaren personalpolitischen Begründung bewertet werden.
Kinderbezogener Familienzuschlag und Bestandsschutz
Wir erkennen ausdrücklich an, dass der Dienstherr bei kinderreichen Beamtenfamilien die besonderen finanziellen Belastungen berücksichtigen muss. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 4. Mai 2020 zur Alimentation kinderreicher Richter und Staatsanwälte hervorgehoben, dass ab dem dritten Kind ein zusätzlicher alimentationsrechtlicher Bedarf bestehen kann, der verlässlich und realitätsgerecht abzubilden ist (BVerfG, 2020a).
Die Einführung eines Erhöhungsbetrags ab dem dritten Kind ist daher dem Grunde nach nachvollziehbar. Kritisch ist jedoch, dass die konkrete Höhe nicht im Gesetz selbst festgelegt, sondern einer Rechtsverordnung überlassen werden soll. Die wesentlichen Parameter einer verfassungsrechtlich gebotenen Leistung sollten aus Gründen der Normenklarheit, demokratischen Verantwortung und Rechtssicherheit möglichst im Parlamentsgesetz selbst geregelt werden. Eine Verordnungsermächtigung kann zur technischen Aktualisierung geeignet sein, sollte aber klare Berechnungsmaßstäbe, Bezugsgrößen, Überprüfungsintervalle und Anpassungspflichten enthalten.
Aus unserer Sicht ist zugleich zu betonen, dass familienbezogene Zuschläge die amtsangemessene Grundalimentation nicht ersetzen dürfen. Familienförderung wird ausdrücklich unterstützt; sie muss jedoch auf einer für alle Beamtinnen und Beamten verfassungsgemäßen Grundbesoldung aufbauen. Beschäftigte ohne berücksichtigungsfähige Kinder, Personen ohne Kinderwunsch oder ohne Möglichkeit zur Familiengründung sowie Beamtinnen und Beamte mit bereits erwachsenen Kindern sind denselben allgemeinen Kostensteigerungen ausgesetzt. Sie dürfen von strukturellen Besoldungsverbesserungen nicht ausgeschlossen werden.
Auch die fehlende Ruhegehaltsfähigkeit kinderbezogener Zuschläge ist aus Nachwuchssicht relevant. Diese Leistungen erfüllen während der aktiven Familienphase eine wichtige Funktion, stärken jedoch die spätere Versorgung nicht. Der Ausbau familienbezogener Leistungen darf deshalb nicht an die Stelle einer strukturellen Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Grundbesoldung treten.
Die vorgesehene Bestandsschutzregelung ist grundsätzlich zu begrüßen. Sie verhindert, dass bereits bestehende, fortlaufend gewährte Ansprüche beim Übergang in eine neue Systematik abrupt entfallen. Bestandsschutz dient dem Vertrauensschutz und der sozialen Abfederung des Systemwechsels. Er muss jedoch transparent, diskriminierungsfrei und ohne sachlich nicht gerechtfertigte Zufallsergebnisse ausgestaltet werden.
Sinnvoll erscheint eine Regelung, die den bisherigen Zahlbetrag so lange sichert, bis die neue Leistung diesen erreicht oder übersteigt. Zugleich sollte klargestellt werden, wie Unterbrechungen, Veränderungen der Kinderzahl und spätere Anspruchswechsel behandelt werden. Nur eine verständliche und administrativ handhabbare Übergangsregelung vermeidet neue Ungleichheiten und Rechtsstreitigkeiten.
Die dbb jugend thüringen bewertet den zusätzlichen Familienzuschlag ab dem dritten Kind daher als grundsätzlich sachgerecht, fordert aber eine stärkere gesetzliche Determinierung der Berechnung und einen klaren, lückenlosen Bestandsschutz. Zugleich bleibt die Stärkung der ruhegehaltsfähigen Grundbesoldung vorrangig.
Doppelverdienermodell
Wir betrachten einen grundlegenden Wechsel zum typisierten Doppelverdienermodell mit Zurückhaltung. Die verfassungsrechtliche Alimentationspflicht ist eine eigenständige Pflicht des Dienstherrn. Sie knüpft an das verliehene Amt und die daraus folgende Verantwortung an. Ein tatsächliches oder typisiert unterstelltes Partnereinkommen darf nicht dazu führen, dass der Dienstherr seine Alimentationsverantwortung auf private Haushaltskonstellationen verlagert.
Für ein Doppelverdienermodell kann angeführt werden, dass es veränderte gesellschaftliche Lebensrealitäten abbildet und die eigenständige Erwerbstätigkeit beider Partner typisierend berücksichtigt. Auch eine Integration des bisherigen Familienzuschlags der Stufe 1 in die Grundgehaltstabelle könnte die Transparenz erhöhen und, soweit sie vollständig in das Grundgehalt überführt wird, die ruhegehaltsfähige Besoldung stärken.
Dem stehen erhebliche Risiken gegenüber. Familien- und Haushaltsformen sind vielfältig. Alleinerziehende, alleinlebende Beamtinnen und Beamte, Haushalte mit pflegebedürftigen Angehörigen, nicht erwerbstätige Partnerinnen und Partner, Teilzeitkonstellationen sowie zeitweilige Erwerbsunterbrechungen lassen sich nicht sachgerecht durch eine pauschale Annahme eines zweiten Einkommens abbilden. Eine Typisierung darf nicht zu einer strukturellen Unteralimentation atypischer, aber keineswegs seltener Lebenslagen führen.
Aus Sicht junger Beschäftigter ist besonders problematisch, dass ein unterstelltes Partnereinkommen die individuelle Besoldung weniger transparent und weniger planbar machen kann. Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger benötigen ein Grundgehalt, das unabhängig von Partnerschaft und Haushaltsmodell amtsangemessen ist. Die Entscheidung für den öffentlichen Dienst darf nicht mittelbar voraussetzen, dass ein zweites Erwerbseinkommen im Haushalt vorhanden ist.
Wir begrüßen eine Integration des Familienzuschlags der Stufe 1 in die Grundgehaltstabelle nur dann, wenn sie als echte, statusunabhängige und ruhegehaltsfähige Stärkung der Grundbesoldung ausgestaltet wird und keine Kürzung unter Hinweis auf ein Partnereinkommen nach sich zieht. Ein Systemwechsel darf nicht primär haushaltspolitisch motiviert sein.
Vor einer Übernahme eines Doppelverdienermodells sollte Thüringen eine belastbare Folgenabschätzung vorlegen. Diese muss die Auswirkungen auf Alleinerziehende, alleinlebende Beschäftigte, Haushalte mit nur einem Erwerbseinkommen, Teilzeitmodelle, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die einzelnen Besoldungsgruppen transparent darstellen. Ohne eine solche Prüfung empfiehlt die dbb jugend thüringen keinen Systemwechsel.
Ausdifferenzierung zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten
Wir bewerten eine zunehmende Ausdifferenzierung differenziert. Beamten- und Tarifrecht beruhen auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen. Tarifentgelte werden von den Tarifvertragsparteien ausgehandelt; die Beamtenbesoldung wird gesetzlich festgelegt und muss den eigenständigen verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG entsprechen. Unterschiede sind daher nicht in jedem Fall vermeidbar oder sachwidrig.
Die notwendige Umsetzung verfassungsrechtlicher Vorgaben im Beamtenbereich darf nicht mit dem Hinweis auf Gleichbehandlung mit Tarifbeschäftigten verzögert oder abgeschwächt werden. Ebenso dürfen tarifliche Verbesserungen nicht gegen die berechtigten Ansprüche der Beamtinnen und Beamten ausgespielt werden. Beide Beschäftigtengruppen tragen gemeinsam die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes.
Kritisch wird eine Ausdifferenzierung dann, wenn sie innerhalb derselben Dienststellen zu schwer nachvollziehbaren Belastungs-, Arbeitszeit- oder Einkommensunterschieden führt. Dies kann die Zusammenarbeit beeinträchtigen und Konkurrenzwahrnehmungen fördern. Für junge Beschäftigte ist nicht allein der Status maßgeblich, sondern das Gesamtpaket aus Einkommen, Arbeitszeit, Entwicklungsmöglichkeiten, sozialer Absicherung und Flexibilität.
Der Gesetzentwurf verstärkt diese Problematik, wenn beamtenrechtlich notwendige Besoldungsanpassungen gleichzeitig mit Einschränkungen bei Arbeitszeit und Teilzeit verbunden werden. Die Streichung des Arbeitszeitverkürzungstages, die Einschränkung anlassloser Teilzeit und die Anhebung der Antragsaltersgrenze können dazu führen, dass Verbesserungen bei der Besoldung durch ungünstigere Rahmenbedingungen relativiert werden.
Die dbb jugend thüringen fordert daher keine Gleichförmigkeit beider Statussysteme. Sie setzt sich vielmehr dafür ein, dass beide Beschäftigtengruppen wettbewerbsfähige Einkommen, moderne Arbeitsbedingungen und nachvollziehbare Entwicklungsperspektiven erhalten. Die Eigenständigkeit der Beamtenalimentation muss gewahrt bleiben; zugleich muss der öffentliche Dienst als gemeinsamer Arbeitgeber attraktiv und kohärent handeln.
Zusammenfassende Kritikpunkte
Tarifübertragung allein reicht nicht aus: Die Übertragung des Tarifergebnisses wird ausdrücklich begrüßt, gewährleistet aber nicht automatisch die amtsangemessene Alimentation. Erforderlich bleibt eine eigenständige Gesamtprüfung nach Art. 33 Abs. 5 GG.
Zu starke Konzentration auf nicht ruhegehaltsfähige Leistungen: Jahressonderzahlung und kinderbezogene Zuschläge verbessern das aktuelle Einkommen, stärken die spätere Versorgung jedoch nicht in gleicher Weise.
Familienbezogene Leistungen dürfen die Grundalimentation nicht ersetzen: Die besondere Unterstützung von Familien ist sachgerecht. Die amtsangemessene Grundalimentation muss jedoch für alle Beamtinnen und Beamten unabhängig von der familiären Situation gewährleistet sein.
Besoldungsverbesserungen werden von dienstrechtlichen Einschnitten begleitet: Anhebung der Antragsaltersgrenze, Einschränkung der anlasslosen Teilzeit und Streichung des Arbeitszeitverkürzungstages schwächen die Attraktivität und können als Kompensation verfassungsrechtlich gebotener Verbesserungen wahrgenommen werden.
Streichung des Arbeitszeitverkürzungstages setzt ein falsches Signal: Der Wegfall bedeutet faktisch mehr jährliche Arbeitsleistung und den Verlust eines bestehenden Entlastungsinstruments. Dies steht quer zu bundesweiten Debatten über Arbeitszeitflexibilität, Entlastung und Vereinbarkeit.
Einschränkung der Teilzeit ist nicht zeitgemäß: Flexible Arbeitszeitmodelle sind für Familie, Pflege, Weiterbildung und Ehrenamt von erheblicher Bedeutung. Ihre Einschränkung erschwert die Nachwuchsgewinnung.
Forderungen der dbb jugend thüringen
Strukturell und dauerhaft ruhegehaltsfähige Stärkung der Grundbesoldung über die bloße Tarifübertragung hinaus.
Regelmäßige, transparente und methodisch nachvollziehbare Prüfung der gesamten Besoldungsordnung nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts.
Beibehaltung familienbezogener Leistungen als Ergänzung, nicht als Ersatz einer für alle amtsangemessenen Grundalimentation.
Klare gesetzliche Maßstäbe für die Höhe und Fortschreibung des Erhöhungsbetrags ab dem dritten Kind.
Rechtssicherer und lückenloser Bestandsschutz beim Übergang in die neue Familienzuschlagssystematik
Erhalt des Arbeitszeitverkürzungstages als bestehendes Entlastungsinstrument.
Erhalt flexibler Teilzeitmöglichkeiten und moderner Arbeitszeitmodelle.
Überprüfung der Anhebung der Antragsaltersgrenze und großzügige Übergangs- und Härtefallregelungen.
Keine Einführung eines Doppelverdienermodells ohne umfassende Folgenabschätzung und Sicherung der individuellen Alimentationsverantwortung des Dienstherrn.
Schlussfolgerung
Die dbb jugend thüringen erkennt die positiven Elemente des Gesetzentwurfs ausdrücklich an. Die Übertragung des Tarifergebnisses und die Wiedereinführung einer Jahressonderzahlung sind wichtige Fortschritte. Ebenso ist es richtig, dass der Gesetzgeber auf die fortentwickelte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts reagiert.
Gleichzeitig besteht erheblicher Nachbesserungsbedarf. Die verfassungsgemäße Alimentation darf nicht überwiegend über nicht ruhegehaltsfähige Sonderzahlungen und familienbezogene Zuschläge hergestellt werden. Erforderlich ist eine strukturelle Stärkung der ruhegehaltsfähigen Grundbesoldung, die allen Beamtinnen und Beamten zugutekommt und die Abstände innerhalb der Besoldungsordnung wahrt.
Die dbb jugend thüringen sieht ferner die Streichung des Arbeitszeitverkürzungstages, die Einschränkung der Teilzeitmöglichkeiten und die Anhebung der Antragsaltersgrenze kritisch. Die Erfüllung einer verfassungsrechtlichen Pflicht darf nicht mit Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen verbunden werden. Eine moderne Verwaltung benötigt neben einer verfassungsgemäßen Besoldung flexible Arbeitsformen, Entlastung, Gesundheitsförderung und verlässliche Entwicklungsperspektiven.
Die dbb jugend thüringen fordert die Fraktionen des Thüringer Landtags daher auf, den Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren nachzubessern. Ziel muss eine Besoldungs- und Personalpolitik sein, die die Verfassungsmäßigkeit dauerhaft gewährleistet, die Versorgung stärkt und den öffentlichen Dienst für junge Menschen konkurrenzfähig macht.
Die vorliegende Stellungnahme steht ausdrücklich nicht im Widerspruch zur Position des tbb. Sie ergänzt diese um die spezifische Perspektive der jungen Generation und hebt diejenigen Punkte hervor, die für Nachwuchsgewinnung, langfristige Personalbindung und Zukunftsfähigkeit des öffentlichen Dienstes von besonderer Bedeutung sind.