09. April 2020
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Forderung nach Regelungen für den öffentlichen Dienst

Verdienstausfallentschädigung bei Betreuung (nach § 56 Abs. 1a IfSG)

Mit der Neufassung des § 56 Abs. 1a IfSG besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Fällen der Schließung von Betreuungseinrichtungen von Kindern oder Schulen ein Anspruch auf Entschädigung i. H. v. 67 Prozent des Verdienstausfalls für höchstens sechs Wochen. Die Regelung findet auf Beamtinnen und Beamte keine unmittelbare Anwendung.

Der tbb sieht dringenden sehr kurzfristigen Regelungsbedarf und fordert, die Wertungen entsprechend auf Beamtinnen und Beamte zu übertragen. Darüber hinaus setzen wir uns auch für eine saubere Lösung für die Tarifbeschäftigten des Landes ein, ohne dass diese Verdienstausfallentschädigung in Anspruch nehmen müssen. Auf Bundesebene wurde bereits eine Lösung gefunden. Der tbb berichtete...

Regelung auf Bundesebene

BMI Schreiben - Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gem. § 22 Abs. 2 SUrlV bzw. Arbeitsbefreiung unter (Voraus)Leistung einer Entschädigung durch den Arbeitgeber nach § 56 Abs. 1a IfSG anlässlich aktueller Entwicklungen in Bezug auf das Corona-Virus (COVID 19) zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen

Verdienstausfallentschädigung für Tarifbeschäftigte - § 56 Abs. 1a ISfG

Schul- und Kindergartenschließung: tbb fordert schnelle Lösungen für von Schließungen betroffene Eltern

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