Beihilfe
Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen in der Psychotherapie und Psychiatrie
Aufwendungen für telemedizinische Leistungen in der Psychotherapie bleiben beim auch über die Corona-Pandemie hinaus beihilfefähig.
Das Thüringer Finanzministerium hat mit Rundschreiben vom 13.1.2022 (Az. 1040-14-P 1820/68 5880/2022) mitgeteilt, dass eine gemeinsame Abrechnungsempfehlung von der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), dem Verband der Privaten Krankenversicherungen (PKV-Verband) und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zu telemedizinischen Leistungen in der Psychotherapie und der Psychiatrie ergangen ist.
Ferner hat die Bundesärztekammer (BÄK) eine Abrechnungsempfehlung zur Erweiterung von telemedizinischen Leistungen zur Behandlung von psychotherapeutischen und psychiatrischen Erkrankungen veröffentlicht. Die Leistungskommission des PKV-Verbandes hat den Regelungen inhaltlich zugestimmt. Die Vertreter der Beihilfeträger haben keine offizielle Stellungnahme abgegeben. Der Bund als Beihilfeträger wird Aufwendungen für entsprechende Leistungen nach dieser Abrechnungsempfehlung ebenfalls als beihilfefähig anerkennen.
Aufwendungen für telemedizinische Leistungen in der Psychotherapie bleiben damit auch nach der Pandemie beihilfefähig.