20. Juli 2021

Beamtenrecht

Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung

Am 8. Juni 2021 hat das Kabinett die Thüringer Verordnung zur Fortentwicklung urlaubsrechtlicher Bestimmungen beschlossen. Die Verordnung wurde am 16. Juli 2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht (GVBl. Nr. 17, Seite 361, vgl. Anlage).

 

Sonderurlaub für Beamte bei coronabedingten Schließungen von Pflegeeinrichtungen

Mit dem Gesetz wurde rückwirkend die Rechtsgrundlage für Beamte für Freistellungen aufgrund notwendiger Pflegezeiten in Folge von Schließungen von Pflegeeinrichtungen sowie dem Ausfall von ambulanten Pflegediensten oder Pflegeleistungen aufgrund von Covid-19 geschaffen. Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge konnte bis zu 20 Tage je pflegebedürftigem Angehörigen, befristet auf den 30. Juni 2021 gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die akute Pflegesituation auf Grund der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist und die Pflege nicht anderweitig gewährleistet, werden kann.

Sonderurlaub für Beamte zur Kinderbetreuung während der Pandemie

Weiterhin wurde rückwirkend die gesetzliche Grundlage für Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung längstens für 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Beamtinnen und Beamte längstens für 60 Arbeitstage, zu gewähren. Dieser Anspruch soll bei mehreren Kindern für nicht mehr als 65 Arbeitstage bestehen, für alleinerziehende Beamtinnen und Beamte für nicht mehr als 130 Arbeitstage und wirkt sich deshalb erst ab dem dritten Kind aus. Ansprüche bestehen für das Kalenderjahr 2021 auch in den in § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V normierten pandemiebedingten Betreuungsfällen von Kindern, die nicht erkrankt sind. Die Ausführungen zu den auf geeignete Weise zu führenden Nachweisen nach § 45 Abs. 2a Satz 4 SGB V gelten für den Beamtenbereich im übertragenen Sinn entsprechend, d. h., die Dienststellen können die Vorlage von Nachweisen verlangen. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Dienst im Homeoffice erbracht wird bzw. erbracht werden könnte.

Umgang mit dem unionsrechtlichen Mindesturlaub

Es wird klargestellt, dass auch der Mindesturlaubsanspruch der Umrechnung unterliegt, wenn das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres beginnt oder endet beziehungsweise die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche verteilt ist.

Steht bereits zu Beginn des Urlaubsjahres fest, dass die betroffenen Beamten an mehr oder weniger als an fünf Tagen in der Woche tätig sind, sind die Urlaubsansprüche entsprechend umzurechnen. Beispielsweise haben Beamte in einer Drei-Tage-Woche einen Anspruch auf 18 Urlaubstage. Diese Umrechnung gilt unter Berücksichtigung des Absatzes 5 Satz 2 auch für Beamte in Schichtdiensten, soweit deren Urlaub nicht nach Stunden berechnet wird.

Ändert sich innerhalb des Urlaubsjahres ausschließlich die Verteilung der Arbeitszeit, ohne dass gleichzeitig eine Änderung des Umfangs der Arbeitszeit erfolgt, werden alle noch bestehenden Urlaubsansprüche entsprechend der neuen Verteilung der Arbeits-zeit auf die einzelnen Wochentage umgerechnet.

Urlaubsberechnung bei Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit

In Umsetzung der ständigen Rechtsprechung des EuGH wird der Urlaubsanspruch im Fall der Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach Stunden berechnet. Bei der Berechnung der Stunden ist für jeden Urlaubstag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ein Fünftel der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des jeweiligen Kalendermonats zugrunde zu legen. Die Berechnung schließt auch in das Urlaubsjahr übertragene Ansprüche ein. An der tageweisen Gewährung des Anspruchs ändert sich nichts. Verbleibende zeitliche Bruchteile werden auf die Arbeitszeit angerechnet oder durch eine dem Umfang ent-sprechende Anpassung der täglichen Sollzeit im Dienstplan durch ganztägige Freistellung ausgeglichen. Zeitschulden können in den Fällen entstehen, in denen Beamte vor der Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit bereits mehr Urlaub in Anspruch genommen haben, als ihnen zugestanden hat.

Lehrkräfte: keine Übertragung von Bruchteilen auf Zeitkonto

Die Arbeitszeit der verbeamteten Lehrer setzt sich aus der Pflichtstundenzahl und den sonstigen Tätigkeiten zusammensetzt (§ 2 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrer). Eine Verpflichtung, die über die jeweilige Pflichtstundenzahl hinaus aufgewendeten Zeiten zu erfassen und abzurechnen, sieht die vorgenannte Rechtsverordnung nicht vor. Deshalb besteht keine Möglichkeit, die bei Berechnungen nach § 5 Abs. 3 ThürUrlVO entstehenden Bruchteile von Urlaubstagen auf ein Zeitkonto zu übertragen. Es verbleibt für die im Rahmen der Berechnung entstehenden Bruch-teile vielmehr bei einer entsprechenden Urlaubsabgeltung

Sonderurlaub für Begleitpersonen bei Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen

Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass Unsicherheiten hinsichtlich der urlaubsrechtlichen Behandlung von Begleitpersonen bei Rehabilitationsmaßnahmen von Kindern bestehen. Diesen Unsicherheiten soll durch Festlegungen zur Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen für Kinder als Begleitperson Rechnung getragen werden.

Die Gewährung von Sonderurlaub für eine Begleitperson orientiert sich an den beihilferechtlichen Regelungen. Voraussetzung für die Gewährung des Sonderurlaubs ist die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Maßnahme. Deshalb ist der Anerkennungsbescheid der Beihilfefestsetzungsstelle oder der Leistungsbescheid der Krankenkasse der personalführenden Stelle vorzulegen, andernfalls kann kein Sonderurlaub gewährt werden. Für die Erlangung eines solchen Bescheids müssen bereits im Rahmen des Antragsverfahrens entsprechende ärztliche Unterlagen vorgelegt werden. Dies gilt auch für Beamte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und denen eine pauschale Beihilfe gewährt wird. Sie haben den Nachweis zu erbringen, dass die Aufwendungen für eine in Absatz 1 genannte Maßnahme grundsätzlich beihilfefähig wären.

Sonderurlaub aus persönlichen Gründen

Hier wurden sprachliche Anpassungen vorgenommen.

Beim Sonderurlaub bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation oder akuter Änderung einer bestehenden Pflegesituation eines nahen Angehörigen zählen die Akutpflegetage nicht pro Kalenderjahr, sondern einmalig für die Zeit der Akutpflege eines Angehörigen. Der Sonderurlaub muss nicht zusammenhängend genommen werden. Es muss jedoch ein aktuelles ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorliegen. Ein Pflegevertrag oder der Bescheid über die Festsetzung der Pflegestufe beziehungsweise des Pflegegrades weist nach der Verordnungsbegründung nicht die Akutsituation nach, sondern ist vielmehr ein Indiz für eine bereits länger vorliegende Pflegebedürftigkeit. Sonderurlaub wird zur Akutpflege im Sinne eines Notfalls gewährt, so heißt es in der Begründung. Eine allgemeine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des Angehörigen fällt nicht unter einen solchen Notfall. Ein Notfall liegt nur vor, wenn die Verschlechterung des Gesundheitszustands erstmals eine Akutpflege oder eine unverzügliche Neuorganisation der pflegerischen Maßnahme (zum Beispiel aufgrund der akut erhöhten Pflegebedürftigkeit) erforderlich macht.

Darüber hinaus wurde eine Regelung zur Gewährung von Sonderurlaub bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen in die Thüringer Urlaubsverordnung aufgenommen. Unter Organ- und Gewebespende versteht man die Übertragung von geeigneten funktionstüchtigen Organen oder Geweben auf einen schwer erkrankten Menschen. Eine Stammzellentransplantation (Knochenmarktrans-plantation) ist eine Gewebespende.

GVBl. Nr. 17, Seite 361, vgl. Anlage

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