14. Dezember 2020

Was gilt ab 2021?

Änderungen bei Kindergeld, Home-Office Pauschale, Grundrente und Co.

Zum 1. Januar 2021 ändern sich viele Regelungen und Gesetze: So steigt das Kindergeld und es gelten viele Änderungen unter anderem im Steuerrecht. Wir haben hier einige Änderungen zusammengefasst. Alle Angaben ohne Gewähr.

Das Kindergeld wird 2021 Familien mit Kindern erhalten dann mehr Unterstützung. Festgelegt ist diese Entscheidung im Zweiten Familienentlastungsgesetz: Dieses sieht eine Erhöhung des Kindergelds zum 1. Januar 2021 um 15 Euro pro Kind vor. Für das erste und zweite Kind bekommen Eltern damit 219 Euro pro Monat, für das dritte 225 Euro und ab dem vierten Kind sogar 250 Euro.

Auch die Grund- und Kinderfreibeträge erhöhen sich. Der Grundfreibetrag, auf den man keine Steuern zahlen muss, wird angehoben, von 9408 Euro auf 9696 Euro. Die Grenze, von der an der 42-prozentige Spitzensteuersatz verlangt wird, steigt von 57.052 Euro auf ein Jahreseinkommen von 57.919 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt von 2.586 € pro Elternteil auf 2.730€ pro Elternteil. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (pro Elternteil) steigt um 144 € auf 1.464€.

Die Home-Office Pauschale soll kommen. Die große Koalition hat sich auf Eckpunkte geeinigt. Die Pauschale soll demnach maximal 600 Euro pro Jahr betragen und in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt werden.

Pendlerpauschale: Ab dem 21. Kilometer erhöht sich die Pauschale auf 0,35 Euro für die Jahre 2021 bis 2023 sowie auf 0,38 Euro für die Jahre 2024 bis 2026.

Der Solidaritätszuschlag entfällt für rund 90 Prozent der Steuerzahler/-innen. Für weitere 6,5 Prozent wird er reduziert. Es gilt: Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 Euro wird für ArbeitnehmerInnen kein Soli mehr fällig. Damit haben sie ab Januar 2021 höhere Nettoeinkünfte.

Ermäßigte Mehrwertsteuer entfällt: Ab Januar 2021 gilt statt 16 Prozent wieder der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf die meisten Güter. Bei Waren des täglichen Bedarf steigt der Steuersatz von 5 Prozent zurück auf 7 Prozent.

Wer einen hilfebedürftigen Angehörigen ohne Bezahlung zu Hause pflegt, kann bei der Steuer einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 soll der Pflege-Pauschalbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 erhöht werden (von 924 € auf 1.800 €). Es soll ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 (600 €) und 3 (1.100 €) eingeführt werden.

Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderungen: Menschen mit Behinderungen können bei der Steuererklärung ab 2021 höhere Pauschbeträge geltend machen. Durch diese Pauschalen kann man es sich in vielen Fällen sparen, etwa Fahrtkosten aufwendig einzeln nachzuweisen. Konkret gilt etwa bei einem Grad der Behinderung von 50 künftig eine Pauschale von 1.140 Euro, bei einem Grad von 100 sind es 2.840 Euro.

Gas, Benzin und Diesel werden ab 2021 teurer. Der Emissionshandel für Brennstoffe startet nach Angaben des Bundesumweltministeriums im kommenden Jahr mit einem fixen CO2-Preis. Er liegt bei 25 Euro pro Tonne. Daraus resultiert: Der Liter Benzin wird ab 2021 um circa sieben Cent teurer, der Liter Diesel um rund acht Cent. Nach Ankündigung der Gas-Grundversorger soll der Preis für Gas durchschnittlich um 7,1 Prozent steigen. Die Preise für Heizöl sollen ebenso steigen.

Grundrente kommt. Einen Anspruch auf die Grundrente haben Rentner und Rentnerinnen, die mindestens 33 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben und eine niedrigere Rente als 1250 EUR beziehen (Bei Paaren 1950 EUR). Für alle Leistungsempfänger, die mindestens 33 aber noch keine 35 Jahre mit Grund­sicherungs­zeiten vorweisen können, gibt es eine Aufstockung, die durchschnittlich bei etwa 83 Euro liegt. Wie auch die normale Altersrente wird die Grundrente anhand der Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto berechnet. Diese Punkte werden im Laufe des Erwerbslebens gesammelt. Die Höhe der Grundrente ist allerdings gedeckelt. Brutto liegt der höchstmögliche Zuschlag bei 404,86 EUR. Dies bedeutet, dass nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung, die selbstverständlich auch gezahlt werden muss, ein Zuschlag von 360,73 EUR übrig bleibt. Die Grundrente wird ab dem 1. Januar 2021 an die Leistungsempfänger antragslos ausgezahlt, die einen Anspruch haben. Durch die Überprüfung der Ansprüche kann sich die Auszahlung der Grundrente aber bis zum Ende des Jahres 2022 hinziehen.

Elterngeld, Partnerschaftbonus geändert: Der Partnerschaftsbonus, der die geteilte Kinderbetreuung möglich macht, wurde bezüglich der Bezugsdauer geändert. Diese ist zwischen zwei und vier Monaten flexibel wählbar (bislang vier Monate). Das bedeutet, dass es nun Voraussetzung für den Partnerschaftsbonus ist, dass die beiden Elternteile zwei Monate parallel in Teilzeit tätig waren. So kann der Bonus leichter genutzt werden. Natürlich ist es auch weiterhin möglich, parallel Einkommen und Elterngeld zu beziehen. Wer Elterngeld nutzt, kann von 24 bis 32 Stunden tätig sein. Bislang waren dies 25 bis 30 Stunden, sodass nun mehr Flexibilität möglich ist. Eltern von Frühgeborenen (sechs Wochen oder früher) bekommen einen weiteren Monat Elterngeld in der Basisvariante oder zwei extra Elterngeld Plus-Monate.

Gesetzlicher Mindestlohn steigt am 1. Januar 2021 auf 9,50 €/ Stunde. Die Mindestausbildungsvergütung pro Monat steigt ab Januar 2021 auf 550 Euro.

BAföG: Die Freibeträge beim BAföG werden angehoben. Statt 1.890 Euro wie bislang dürfen verheiratete Eltern dann ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.000 Euro haben, bei getrennt lebenden Elternteilen sind es 1.330 Euro.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) wird digital. Ab dem 1. Januar 2021 müssen Vertragsärzte den Krankenschein direkt elektronisch an die zuständige Krankenkasse senden – das heißt, die Informationspflicht liegt dann bei dem behandelnden Arzt und nicht mehr beim Mitarbeiter. Bis zum 31. Dezember 2021 wird es eine Übergangszeit geben. In dieser müssen Ärzte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch an die Krankenkassen übermitteln, aber auch zusätzlich in Papierform ausstellen. Diese muss der Versicherte nach wie vor selbst beim Arbeitgeber einreichen. Arbeitgeber sollen dann ab dem 1. Januar 2022 die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch von der jeweiligen Krankenkasse übermittelt bekommen. Das ersetzt aber nicht die unverzügliche Meldung des Arbeitnehmers, wenn er aufgrund von Krankheit nicht zur Arbeit erscheinen kann.

E-Patientenakte: Gesetzliche Krankenkassen müssen ihren Versicherten ab 1. Januar 2021 eine elektronische Patientenakte (ePA) anbieten. Grundsätzlich entscheidet der Versicherte, ob eine solche elektronische Akte angelegt wird.

Bei Briefen kann voraussichtlich im Frühjahr 2021 mit individuellem Code die jeweilige Sendung verfolgt werden: Seitlich auf jeder Briefmarke angebracht kann dann mit Hilfe des Data-Matrix-Codes der Laufweg der Sendung nachvollzogen werden. Damit der QR-Code zur kostenlosen Sendungsverfolgung funktioniert, werden die Briefe in den Sortierzentren künftig am Abgangs- und Empfängerort erfasst.

Baukindergeld: Förderung endet am 31. März.

Wer einen Bausparvertrag bespart, erhält künftig 10 Prozent Wohnungsbauprämie auf jährliche Sparleistungen bis zu 700 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 1.400 Euro bei Ehepaaren.

Neue Regeln für Maklerprovision: Bereits ab dem 23. Dezember 2020 gilt beim Kauf von Einfamilienhäusern (einschließlich solchen mit Einliegerwohnung) oder Eigentumswohnungen: Wer einen Makler beauftragt, muss mindestens die Hälfte der Maklerprovision selbst tragen. Bisher übernimmt meist der Käufer komplett die Maklerprovision von bis zu gut sieben Prozent des Kaufpreises. Auch Verkäufer müssen sich dann an den Kosten für einen Immobilienmakler beteiligen. Der Zweck des Gesetzes ist es die Kaufnebenkosten von Wohnimmobilien privater Käufer zu senken!

 

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