04. Januar 2022

Thüringer Beihilfeverordnung

Änderungen in der Pflege durch das GVWG

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) vom 11. Juli 2021 werden zum 1. Januar 2022 die monatlichen Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen und der Leistungsanspruch bei Kurzzeitpflege angehoben sowie Leistungszuschläge zur Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen bei vollstationärer Pflege (§ 43c SGB XI) eingeführt. Wie das Thüringer Finanzministerium mitteilte, sollen die sich aus dem GVWG ergebenden Änderungen, die sich ab dem 1. Januar 2022 auf die Beihilfegewährung auswirken, im Vorgriff auf die anstehende rechtliche Umsetzung im Rahmen einer Änderung der Thüringer Beihilfeverordnung Anwendung finden.

Das GVWG sieht neben Änderungen im Bereich der Krankenversicherung und beim Krankenhausrecht folgende sich auf die Beihilfe auswirkende Änderungen vor:

Stationäre Pflege

Um Pflegebedürftige vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schützen, zahlt die Pflegeversicherung bei der Versorgung im Pflegeheim ab dem 1. Januar 2022 neben dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag einen Zuschlag. Er steigt mit der Dauer der Pflege: Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 % des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 %, im dritten Jahr 45 % und danach 70 %. Diese Zuschläge werden zusätzlich zu dem bereits nach Pflegegraden differenzierten Leistungsbetrag gezahlt. Pflegezeiten in vollstationärer Pflege vor dem 1. Januar 2022 werden bei der Ermittlung der Verweildauer mitgezählt. Grundsätzlich wird ein Kalendermonat voll berücksichtigt, sobald mindestens ein Leistungstag auf ihn entfällt.

Ambulante Pflege

In der ambulanten Pflege werden die Sachleistungsbeträge ab dem 1. Januar 2022 um 5 % erhöht, um auch dort den steigenden Vergütungen Rechnung zu tragen. Die monatlichen Beträge steigen je nach Pflegegrad auf 724 Euro, 1363 Euro, 1693 Euro bzw. 2095 Euro.

Kurzzeitpflege

Es werden gesetzlich starke Anreize für den Ausbau der Kurzzeitpflege gesetzt. Um die Pflegebedürftigen nicht zu belasten, wird der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege zudem um 10% auf dann 1774 Euro angehoben. Zusammen mit noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln aus der Verhinderungspflege stehen dann bis zu 3386 Euro im Kalenderjahr zur Verfügung.

Übergangspflege

Außerdem wird ein neuer Anspruch auf eine bis zu zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus eingeführt. Sie kann genutzt werden, falls im Anschluss an eine Krankenhausversorgung eine Pflege im eigenen Haushalt oder einer Kurzzeitpflege nicht sichergestellt werden kann.

Heilmittel

Weiterhin wurden im Vorgriff auf eine entsprechende Anpassung der ThürBhV bei der Beurteilung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilmittel neue Höchstbeträge ab dem 1. Januar 2022 festgelegt.

Quelle:

Rundschreiben des TFM vom 2. Januar 2022 an oberste Landesbehörden.

Bundesgesundheitsministerium

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz.html

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