Thüringer Schulordnung
Ärztliches Attest bei Krankmeldung von Kindern
Das Thüringer Schulgesetz und die Thüringer Schulordnung wurden im Jahr 2024 modernisiert und angepasst.
Unter anderem wurde der Bereich „Verhinderung“ im § 5 ThürSchulO mit einem Nachsatz ergänzt. In der Anwendungspraxis ergeben sich nun zahlreiche Missverständnisse bei der Auslegung dieses Nachsatzes.
§ 5 Verhinderung
(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich von den Eltern unter Angabe des Grundes zu verständigen.
(2) Bei Erkrankung an mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule eine Mitteilung der Eltern über die Dauer der Krankheit vorzulegen. Dauert die Erkrankung mehr als zehn Unterrichtstage, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Häufen sich bei einem Schüler krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen; dies gilt abweichend von den Sätzen 1 und 2 auch für zukünftige Schulversäumnisse bereits ab dem ersten Unterrichtstag, der aufgrund einer Erkrankung versäumt wird.
In § 5 Abs. 2 ThürSchulO liegt eine Kann-Vorschrift/Ermessens-Vorschrift vor.
Betroffenen Eltern, die eine Aufforderung zur Attestpflicht ab Tag 1 von ihrer Schule erhalten haben, rät der Thüringer Beamtenbund (tbb) zunächst das Gespräch mit der Schulleitung zu suchen und für nötige weiterführende Informationen das zuständige Schulamt um Hilfe zu bitten.
Die Schulleiterinnen und Schulleiter der allgemeinbildenden Schulen in staatlicher und freier Trägerschaft wurden mit Schreiben vom 28. November 2024 durch das Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über den Sachverhalt unterrichtet.
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