27. Januar 2023

Tarifbeschäftigte

Anträge nach § 16 Abs. 5 TV-L – Antwort Arbeitgeber unzureichend

Nachdem der tbb und seine Fachgewerkschaften die Landesregierung im Dezember aufgrund der in Thüringen übermäßig stark gestiegenen Lebenshaltungskosten um wohlwollende Prüfung einer Zulagengewährung an die Tarifbeschäftigten gebeten hatten, liegt nunmehr die abschlägige Antwort aus dem Bereich Thüringer Finanzministerium (TFM) vor. Diese vermag jedoch nicht zu überzeugen.

Das Finanzministerium stützt nach unserer Auffassung seine Antwort zu stark auf die regionale Kleinteiligkeit innerhalb Thüringens, soweit es ausführt „Die Lebenshaltungskosten müssen im Vergleich zu anderen Regionen im Freistaat erhöht sein. Dabei ist eine vergleichende Betrachtung vorzunehmen, da höhere Lebenshaltungskosten nur in einem Verhältnis zu niedrigeren Kosten vorliegen können. Als Vergleichsmaßstab sind die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten anzusetzen, denn deren Tragen stellt keine höhere und damit ausgleichswürdige Belastung dar (vgl. auch Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 31. Juli 2014, 6 AZR 822/12, Rn. 24).“ Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist der seit dem 1. November 2006 geltende Tarifvertrag für die Beschäftigten von 15 der 16 bundesdeutschen Länder. Thüringen gehört zur Region Mitteldeutschland und ist in diesem Verbund in den letzten Monaten besonders stark von der Steigerung der Lebenshaltungskosten betroffen. So berichteten die Zeitungen im Oktober, dass Thüringen sogar das am stärksten betroffenen Bundesland wäre.

Das TFM führt weiter aus, „Die Möglichkeit einer (pauschalen) Zahlung für alle Beschäftigten eines Arbeitgebers zum Inflationsausgleich war tariflich nie beabsichtigt.“ Wir als Gewerkschaft auf der anderen Seite der Tarifgemeinschaft der Länder (Thüringen ist eines von 15 Bundesländern auf Arbeitgeberseite) können nur sagen, dass § 16 Abs. 5 TV-L aber auch einen solchen Ausgleich nicht ausschließt. Vielmehr gibt er dem Arbeitgebereine flexible Möglichkeit, u.a. auf regionale Besonderheiten zu reagieren, wenn er denn will.

Im Übrigen gäbe es durch die im Oktober vom Bundesgesetzgeber eingeführte Inflationsausgleichprämie eine weitere Möglichkeit, den Tarifbeschäftigten – genauso wie den Beamten – einen Betrag von bis zu 3.000 Euro in dem Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 steuer- und sozialabgabenfrei zu gewähren. Diesen könnte man ebenfalls anrechenbar auf die ausstehenden Tarifverhandlungsergebnisse ausgestalten, wenn man denn will.

Mit dem Ausscheiden der geburtenstarken Jahrgänge der Babyboomer in den nächsten Jahren steuert der Öffentliche Dienst im Allgemeinen, vor allem jedoch Thüringen, auf einen massiven Fachkräftemangel hin. Sofern die Thüringer Landesregierung es nicht vermag -Maßnahmen zur Bindung und zur Fortentwicklung auch im Tarifbereich zu schaffen und die Option nach § 16 Abs. 5 TV-L für sich als Chance „Arbeitgebermarke“ zu begreifen, werden persönliche Perspektiven und Wertschätzung gegenüber Beschäftigten einen bitteren Beigeschmack behalten.

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