04. Januar 2021

Tarifbeschäftigte Bund und Kommunen (TVöD)

Arbeitsbefreiung und Verdienstausfallentschädigung wegen Kinderbetreuung

TVöD-Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen bezahlte Arbeitsbefreiungen für die Kinderbetreuung wegen der Corona-Pandemie gewähren. Außerdem haben Beschäftigte einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung. Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch zuletzt auf Fälle vorgezogener Schulferien und Distanzunterricht erweitert.

TVöD-Beschäftigte mit Kindern stehen aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Corona-Pandemie weiterhin vor Herausforderungen. Schulen und Kitas sind in einigen Bundesländern wegen vorgezogener Schulferien geschlossen. Und auch im Januar ist damit zu rechnen, dass es neue Schließungen wegen positiver Corona-Befunde geben wird oder dass Distanzunterricht zu Hause oder sog. Hybridunterricht durchgeführt wird. Den Beschäftigten bleibt dann oftmals keine andere Möglichkeit, als ihre Kinder selbst zu Hause zu betreuen.

Corona-Pandemie: Arbeitsbefreiung wegen Kinderbetreuung nach dem TVöD VKA

Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) hat bereits am 17. März 2020 die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die kommunalen Arbeitgeber ihren Beschäftigten für die Kinderbetreuung bezahlte Freistellungen gewähren können, die über die bestehenden tarifvertraglichen Regelungen hinausgehen. Die konkrete Umsetzung dieser Freigaberegelungen erfolgt durch die Kommunalen Arbeitgeberverbände auf Landesebene.

Voraussetzungen für Arbeitsbefreiungen im Bereich der VKA

Über die Freistellung von Beschäftigten bei Fortzahlung des Entgelts entscheiden die kommunalen Arbeitgeber je Einzelfall. Dabei ist insbesondere auch die Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge und der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Für mögliche Arbeitsbefreiungen gelten folgende Voraussetzungen:

# Die betreffende Einrichtung (bspw. Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative oder Schule) schließt, um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen.

# Die von der Schließung betroffenen Kinder sind unter 12 Jahre alt.

# Eine alternative Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kann ansonsten nicht sichergestellt werden.

# Es stehen der Gewährung keine dienstlichen Gründe entgegen.

Der Rahmen-Beschluss der VKA ist zunächst zeitlich befristet bis einschließlich 30. Juni 2020. Die Kommunalen Arbeitgeberverbände auf Landesebene können im Zuge der Freigabe ggf. weitere Konkretisierungen vornehmen.

Corona-Pandemie: Arbeitsbefreiung wegen Kinderbetreuung nach dem TVöD Bund

Das Bundesinnenministerium hat mit seinem Rundschreiben vom 11. November 2020 die Arbeitsbefreiung zur notwendigen Kinderbetreuung bei Schließung von Betreuungseinrichtungen ab dem 10. April 2020 geregelt.

Voraussetzungen für Arbeitsbefreiungen im Bereich des Bundes

Nach dem Rundschreiben des Bundes kann Tarifbeschäftigten zum Zweck der Kinderbetreuung ab dem 10. April 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine Arbeitsbefreiung von bis zu 34 Arbeitstagen (bei einer 5-Tage-Woche) unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD gewährt werden. Die Voraussetzungen sind:

# Eine Gemeinschaftseinrichtung (z. B.  Kindertagesstätte, Schule) wird geschlossen oder das Betreten wird untersagt als Reaktion auf die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 , soweit eine Schließung nicht ohnehin wegen der Schulferien bzw. innerhalb der geplanten Schließzeiten erfolgen würde.

# Die zu betreuenden Kinder sind unter 12 Jahre alt oder sie sind behindert und auf Hilfe angewiesen.

# Eine alternative Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kann ansonsten nicht sichergestellt werden.

In besonderen Härtefällen, z. B. bei Alleinerziehenden, kann ausnahmsweise die Grenze von 34 Arbeitstagen (bei einer 5-Tage-Woche) hinaus eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD gewährt werden.

Verdienstsausfallentschädigung wegen Kinderbetreuung nach dem Infektionsschutzgesetz

Seit dem 30. März 2020 haben Beschäftigte gemäß 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie während einer Schul- oder Kitaschließung ihre Kinder selbst betreuen müssen. Der Arbeitgeber muss einem Arbeitnehmer nach dieser Regelung den Verdienstausfall in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens, begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro, erstatten. Diese Verdienstausfallentschädigung kann für maximal 10 Wochen pro Elternteil gezahlt werden. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf bis zu 20 Wochen. Arbeitgeber müssen die Entschädigung längstens 6 Wochen für die zuständige Behörde auszahlen, danach ist der Antrag bei der Behörde selbst zu stellen. Die Arbeitgeber können sich das ausgezahlte Geld von der zuständigen Behörde zurückholen.

Voraussetzungen der Verdienstausfallentschädigung

Die Regelungen betreffen Eltern mit Kindern unter zwölf Jahren oder behinderten Kindern, die hilfebedürftig sind. Hier gibt es keine Altersgrenze. Die Entschädigung wird nur gezahlt, wenn Eltern keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben und ihnen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Im Kabinettsbeschluss vom 16.12.2020 hat die Bundesregierung entschieden, den Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung zu erweitern. Die Entschädigung soll nun auch dann gewährt werden, wenn durch die zuständigen Behörden aus Gründen des Infektionsschutzes Schulferien angeordnet werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird. Ein Anspruch besteht also auch im Fall des Distanzlernens oder Hybridunterricht. Der Bundestag und der Bundesrat haben dem Gesetz am 17.12.2020 bzw. 18.12.2020 zugestimmt.

Verdientsausfallentschädigung bei Quarantäne des Kindes

Wenn das Gesundheitsamt ein Kind unter Quarantäne stellt und die Eltern das Kind zu Hause betreuen müssen, hat das "Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" (in Kraft getreten am 19. November 2020) durch eine Änderung des § 56 IfSG klargestellt, dass die Eltern nach § 56 Absatz 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung haben. Die Entschädigungsregelung wurde bis zum 31. März 2021 verlängert. Die Änderungen sind am 19. November 2020 in Kraft getreten.

Quelle: VKA / BMI

zurück