03. Februar 2021

Corona Pandemie

Arbeitsschutz und Arbeitsschutzstandard in den Behörden

Am 20. Januar 2021 hat das Bundeskabinett die SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beschlossen. Darin sind zusätzliche Maßnahmen geregelt, um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten während der Pandemie zu gewährleisten. Diese gelten vorerst bis zum 15. März 2021.

Corona-ArbSchV

Die Bundesregierung hatte im Jahr 2020 bereits einen SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard und eine konkretisierende Arbeitsschutzregel  veröffentlicht.

Muss Mund-Nasen-Schutz vom Dienstherrn gestellt werden?

Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder in der Anlage bezeichnete vergleichbare Atemschutzmasken ausreichend zur Verfügung zu stellen, wenn die Anforderungen an die Raumbelegung (§ 2) nicht eingehalten werden können, oder der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. Zudem sind Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung zu stellen, wenn dies sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel stellt zudem unter 2.5 Abs. 1 klar „Filtrierende Halbmasken (beispielweise FFP) sind Atemschutzmasken.“

Muss ich in die Nutzung eingewiesen werden?

Ergibt sich auf Grund der aktualisierten Gefährdungsbeurteilung, dass Infektionsgefährdungen am Arbeitsplatz durch die epidemische Lage bestehen und zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz umzusetzen sind, müssen die Beschäftigten in dieser Hinsicht vor Beginn der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen sowie bei wesentlichen Änderungen hierzu unterwiesen werden (Punkt 4.2.14). Das heißt, Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten im An- und Ablegen der Atemschutzmasken geeignet zu unterweisen, um eine Kontamination der Hände oder der Maske zu vermeiden.

FFP2 Masken richtig benutzen

Muss ich eine Mund-Nasen-Bedeckung in der Behörde tragen!

Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken zu tragen (§ 3 Abs. 1 Corona-ArbSchV). Es können, müssen aber nicht die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Masken getragen werden, Es können auch gleichwertige, den Vorgaben entsprechende Masken sein. Darüber hinaus sind hausinterne Regelungen und Festlegungen zum Betreten öffentlicher Gebäude mit zu beachten.

In der Gefährdungsbeurteilung müssen sowohl beim Tragen von Mund-Nasen-Schutz (MNS) als auch bei der Nutzung von FFP-Masken Zeiträume zur Erholung und Pausen eingeplant werden. Diese können auch dadurch erreicht werden, dass Tätigkeiten mit Maske und Tätigkeiten ohne Maske im Wechsel geplant werden.

Erholungsdauer ist dabei der Zeitraum zwischen zwei fortwährenden Benutzungen eines Atemschutzgerätes, der zur Erholung dient. Die Erholungszeit schließt eine leichte körperliche Arbeit nicht aus. Pausen sind bei mehreren Arbeitsschichten pro Woche, die Tage, an denen kein Atemschutzgerät getragen wird. Erholungszeiträume können auch dadurch erreicht werden, dass Tätigkeiten mit Maske und Tätigkeiten ohne Maske im Wechsel geplant werden. Unabhängig davon sind die Pausenregelungen nach Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu beachten.

Ist wegen der Infektionsgefährdung das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (zum Beispiel von FFP2-Halbmasken) länger als 30 Minuten pro Tag erforderlich, ist den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge arbeitsmedizinische Vorsorge schriftlich schriftlicher Form anzubieten. wenn diese länger als 30 Minuten pro Tag getragen werden. D.h. auf Wunsch des Beschäftigten muss eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (Maskentauglichkeit) angeboten werden.

Muss die Gefährdungsbeurteilung für meinen Arbeitsplatz überarbeitet werden?

Der Arbeitgeber hat vor dem Hintergrund der Epidemie die bestehende Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes hinsichtlich eventuell zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren (§ 2 Abs. 1 Corona-ArbSchV; Nr. 3 Sars-CoV-2-Arbeitsschutzregel). Für Bedienstete mit erhöhten Risiko (höheres, Lebensalter, Vorerkrankungen…) sind individuelle Gefährdungsbeurteilung SARS CoV 2 gemäß §5 ArbSchG zu fertigen. An diesem Prozess sind die Personalvertretungen zu beteiligen. Hierhin kann man sich auch bei Nachfragen wenden.

Muss mir der Arbeitgeber Homeoffice anbieten?

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (§ 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV). In den meisten Dienststellen gibt es dazu bereits Dienstvereinbarungen, in denen u.a. die betriebsbedingten Gründe näher geregelt sein können. Nach der Begründung zur Corona-ArbSchV soll es den Beschäftigten jedoch frei stehen, ob sie das Homeoffice-Angebot annehmen.

Homeoffice ist (Laut Punkt 2.2 der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzregel - eine Form des mobilen Arbeitens. Sie ermöglicht es Beschäftigten, nach vorheriger Abstimmung mit dem Arbeitgeber zeitweilig im Privatbereich, zum Beispiel unter Nutzung tragbarer IT-Systeme (zum Beispiel Notebooks) oder Datenträger, für den Arbeitgeber tätig zu sein.

Was gilt für Dienstreisen und Besprechungen?

Es lohnt sich ein Blick ins Hygienekonzept der Behörde. Generell gilt, dass die Zahl der Beschäftigten, die durch Dienstreisen oder Besprechungen einem zusätzlichen Infektionsrisiko ausgesetzt sind (zum Beispiel in Regionen mit hohen Infektionszahlen), ist auf das für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendige Maß zu begrenzen. Dabei ist angesichts der epidemischen Lage vor Ort zu prüfen, inwieweit die Dienstreisen oder Besprechungen durch die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel ersetzt oder auch reduziert werden können.

Sofern eine Handhygiene mit Wasser und Seife während der Dienstreise nicht sichergestellt ist, sind alternative Maßnahmen bereitzustellen, beispielsweise Handdesinfektionsmittel.

Bei Besprechungen gilt: Ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich, so darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen (§ 2 Abs. 5).

Darf ich als Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr einen Mund-Nasen-Schutz tragen?

Ein Mund-Nase-Schutz (Maske) ist immer dann zu tragen, wenn keine technische Maßnahme (z.B. Plexiglasabtrennung) getroffen werden kann, die ausreichenden Infektionsschutz gewährleistet, oder der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden kann. Dies ist oft der Fall, wenn mehrere Personen, die nicht aus einem Haushalt stammen, zusammen in einem geschlossenen Kraftfahrzeug fahren. Mund-Nase-Schutz muss in diesem Fall von allen Fahrzeuginsassen einschließlich des Kraftfahrzeugführers getragen werden. Hierbei ist zu beachten, dass ein Mund-Nasen-Schutz, z. B. in der Art einer OP-Maske nur dem Fremdschutz dient. Erst ab der Verwendung einer FFP2- oder vergleichbaren partikelfilternden Maske ist ein Eigenschutz gewährleistet (vgl. Hinweise des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte).

Nach Auskunft des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur fällt das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes durch den Kraftfahrzeugführer zur Verhinderung einer Übertragung des Virus Sars-CoV-2 bei Einhaltung der nachstehenden Bedingungen nicht unter das sogenannte "Verschleierungsverbot" des § 23 Absatz 4 StVO.

Sind die Anforderungen an den Arbeitsschutz verbindlich?

Arbeitgeber/ Dienstherrn müssen die nötigen Schutzmaßnahmen für ihre Mitarbeiter nicht nur im eigenen Interesse einer möglichst langen Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs ergreifen, sie sind auch gesetzlich dazu verpflichtet (§ 618 Abs. 1 BGB, § 3 Arbeitsschutzgesetz /ArbSchG). Der Schutz beginnt mit einer umfassenden Aufklärung über die Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus und die richtigen hygienischen Verhaltensweisen. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel Regel beschreibt konkretisiert die konkreten Anforderungen an den betrieblichen Infektionsschutz und die durch an den Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen. Im Falle einer Kontrolle des Betriebs durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder oder des technischen Aufsichtsdiensts der Unfallversicherungsträger werden die Anforderungen der Regel als Maßstab genommen herangezogen.

Habe ich als Beschäftigter einen Anspruch auf Infektionsprävention?

Beschäftigte haben einen Anspruch auf Infektionsprävention. Kümmert sich der Arbeitgeber nachweisbar nicht darum, dass am Arbeitsplatz Abstandsregeln eingehalten werden, Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen und die Betriebsabläufe so organisiert sind, dass eine Ansteckungsgefahr auf ein Minimum reduziert ist, kann der Arbeitnehmer sich weigern zur Arbeit zu kommen (§ 273 Abs. 1 BGB). Das löst den Annahmeverzug des Arbeitgebers und somit die Lohnfortzahlungspflicht aus (§ 615 S. 1 BGB).

Handlungsempfehlungen für landeseinheitliche Regelungen der obersten Landesbehörden zur Bewältigung der Corona-Pandemie

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