15. Mai 2019

EuGH Urteil zur Arbeitszeiterfassung

Arbeitszeitkontrollen in Thüringen - ohne Personal im Arbeitsschutz?

Der tbb begrüßt das EuGH-Urteil, welches Betriebe verpflichtet, alle Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten zu erfassen. "Eine effektive Kontrolle der Einhaltung von Arbeitszeiten in den Unternehmen, Handwerksbetrieben und Behörden wird es in Thüringen dennoch nicht geben", befürchtet Helmut Liebermann, Vorsitzender des Thüringer Beamtenbunds. Verantwortlich dafür seien mehrere Umstrukturierungen sowie eine Drittelung der Personalstärke der Thüringer Arbeitsschutzbehörde seit der Regierung Althaus.

Beleg dafür sind sowohl der Thüringer Arbeitsschutzbericht des TMASGFF sowie der Bericht "Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Ca. 43 % aller Thüringer Einwohner sind abhängig Beschäftigte (915T Einw.). Doch nur 2,6 % aller Betriebsstätten konnten in 2017 durch die Behörde aufgesucht werden - mit sinkender Tendenz. Damit liegt die statistische Häufigkeit einer Kontrolle in einem Unternehmen bei über 39 Jahren. Seit dem Jahr 1996 sind in Thüringen die Arbeitsschutzkontrollen um 76 % gesunken. Die festgestellten Beanstandungen im Bereich des sozialen Arbeitsschutzes, worunter auch Arbeitszeitkontrollen fallen, sanken in den letzten 10 Jahren von 623 auf 230.

"Die Thüringer Arbeitsschutzbehörden sind in hohem Maße nur noch reaktiv tätig; Prävention findet faktisch nicht statt." bemängelt Liebermann die aktuelle Situation. "Die verschiedenen Landesregierungen haben die Arbeitsschutzverwaltungen jahrelang als Steinbruch für Personalabbau genutzt.", so der Vorwurf des BTB-Landesvorsitzenden Frank Schönborn. Aktuell sind im Arbeitsschutz nur noch 61 Aufsichtsbeamte tätig, die für die Kontrolle von mehr als 63.000 Thüringer Betrieben zuständig sind (Stand 2017).

Angesichts dieses Missverhältnisses fordert der Beamtenbund eine massive Aufstockung der Arbeitsschutzverwaltung.

 

Pressemitteilung als pdf

Weiterführender Link zum Thema

Pressemitteilung des EuGH

 

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