16. November 2018

Amtsangemessenen Alimentation

Beamte mit drei und mehr berücksichtigungsfähigen Kindern – Antrag stellen für das Jahr 2018!

Im Hinblick auf die beim Bundesverwaltungsgericht die o.g. Thematik betreffenden Verfahren ist allen Mitgliedern zur Wahrung der Frist zur haushaltsnahen Geltendmachung erneut anzuraten, noch im Jahr 2018 bei ihrem Dienstherrn einen entsprechenden Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation für das dritte und weitere Kinder zu stellen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und sich die Dienstherren nicht auf eine Vereinbarung eingelassen haben, dass es eines entsprechenden jährlichen Antrags nicht bedarf.

Wie von uns berichtet, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Az. 3 A 1058/15 u. a.) mehreren Klägern für ihr drittes und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind einen Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes unmittelbar aus der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u. a.) zugesprochen. Die gesetzlich vorgesehene Alimentation hält das Oberverwaltungsgericht für zu niedrig bemessen.

Gegen diese Entscheidungen wurde beim Bundesverwaltungsgericht Revision eingelegt. (Az. 2 C 28.17 u. a.). Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zugelassene Revision noch nicht entschieden, so dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden kann, ob die allen Beamtinnen und Beamten gewährte Besoldung in Bund und Ländern für das dritte und weitere Kinder amtsangemessen ausgestaltet ist und ob ggf. die Vollstreckungsanordnung aus dem o. g. Urteil des Bundesverfassungsgerichts weiter zur Anwendung kommt.

Im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht geforderte haushaltsnahe Geltendmachung – bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres – ist jeder Beamtin/jedem Beamten anzuraten, einen entsprechenden Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation für sein drittes und gegebenenfalls weiteres Kind bis zum 31. Dezember bei ihrem/seinem Dienstherrn zu stellen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Ausschließlich in den Fällen, in denen der Dienstherr einer jährlichen Antragstellung zur Fristwahrung für obsolet erklärt hat, bedarf es keiner erneuten Geltendmachung.

Im Hinblick auf die uneinheitliche Verfahrensweise der Dienstherren in Bund und Ländern stellt der dbb seinen Mitgliedsgewerkschaften und Landesbünden wie auch im Jahr 2017 einen Musterantrag zur Verfügung (Anlage 1), um es den Mitgliedern zu ermöglichen, eigenständig ihre Rechte bei ihrem Dienstherrn geltend zu machen. Eine Rechtsschutzgewährung durch den dbb ist aufgrund der zu erwartenden Anzahl der Verfahren nicht möglich.

Zugleich bitten wir um Aktualisierung der beigefügten Übersicht (Anlage 2) über die bereits erzielten, noch in Verhandlung befindlichen oder vom Dienstherrn abgelehnten Vereinbarungen mit den Dienstherren über die Verfahrensweise mit den von den Mitgliedern diese Thematik betreffend eingereichten Anträgen.

Sobald uns weitere Einzelheiten bezüglich der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren bekannt sind, werden wir berichten.

Musterantrag

Länderübersicht Stand Verfahren

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