20. Juli 2022

Thüringer Altersgeldgesetz

Berufliche Veränderung oder einfach früher in den Ruhestand – Altersgeld als Möglichkeit?

Altersgeld als Möglichkeit – das sah zumindest der Gesetzgeber so, da er in seiner Begründung zum Gesetzentwurf ausführte, dass damit der „Wechsel in eine berufliche Tätigkeit außerhalb eines Beamtenverhältnisses im Inland erfasst werden“ soll.

Mit dem Thüringer Gesetz zur Einführung eines Altersgeldes sowie zur Änderung versorgungs-, besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 4. Oktober 2021 (GVBl. S. 508) wurde mit Artikel 1 das Thüringer Altersgeldgesetz erlassen. Es ist mit Wirkung vom 1. November 2021 in Kraft getreten.

Anstelle der Nachversicherung gibt es in Thüringen nunmehr seit letztem Jahr die Möglichkeit, vom bisherigen Dienstherrn ein Altersgeld zu verlangen, wenn sie eine Dienstzeit von 5 Jahren oder mehr aufweisen können. Die Höhe bemisst sich an den zuletzt erhaltenen Bezügen und der geleisteten Dienstzeit. Rentenrechtliche Nachteile beim Wechsel in die Privatwirtschaft sollen so vermieden werden. Das Altersgeld wird erst mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente ausbezahlt. Seine Höhe hängt von den im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten und den früheren Dienstbezügen ab. Mit dem Altersgeld bleiben somit den ausscheidenden Beamtinnen und Beamten ihre bis dahin verdienten Altersversorgungsansprüche erhalten.

Der Anspruch auf Altersgeld ersetzt die (auch bislang geltende) Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Man kann jedoch auch auf den Anspruch auf Altersgeld verzichten und stattdessen in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden. Der Verzicht ist unwiderruflich. Vor allem für Spitzenverdiener ist die Nachversicherung jedoch mit Einbußen verbunden, weil die Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze nachgezahlt werden.

Aber auch mit der Entscheidung für Altersgeld sind einige Nachteile verbunden: Die Voraussetzung für Altersgeld ist das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst. Damit sind Altersgeldberechtigte auch keine Versorgungsempfänger im Sinne des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes. Sie haben zudem auch keinen Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Landes. Beim Zusammentreffen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen kann es zu Kürzungen kommen.

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