05. Dezember 2022

Allzuständigkeit der Thüringer Personalräte

Bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung soll Allzuständigkeit weiterhin Anwendung finden

Die Zentralabteilungsleiter/innen der Ressorts, der Landtagsverwaltung und des Rechnungshofs haben sich am 17. November 2022 darauf verständigt, bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die Allzuständigkeit wie gehabt weiterhin im Personalvertretungsrecht anzuwenden. Der tbb beamtenbund und tarifunion thüringen (tbb) hatte sich nach einem Beschluss des OVG, das in einem Verfahren die Allzuständigkeit im aktuellen Personalvertretungsgesetz für nicht wirksam etabliert ansieht, sofort für eine solche Lösung eingesetzt.

Frank Schönborn, Landesvorsitzender des tbb, hält diese Entscheidung für wichtig und richtig: „Wir haben rechtskräftige Urteile von Verwaltungsgerichten, die die Allzuständigkeit bereits bestätigt haben. Und zudem war es der ausdrückliche Wille des parlamentarischen Gesetzgebers, den Personalräten die Allzuständigkeit zu geben, um damit ein zukunftsfähiges modernes Personalvertretungsrecht zu schaffen. Dieser Gedanke muss bis zur endgültigen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht hochgehalten werden, denn er ist aktueller denn je.“

Mit der Einführung der Allzuständigkeit im Thüringer Personalvertretungsgesetz 2019 wurde den Personalräten ein größtmöglicher Einfluss durch Mitbestimmung ermöglicht.

Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hatte im November 2021 „Hinweise zur Auslegung des ThürPersVG (Allzuständigkeit)“ an die Obersten Landesbehörden versandt, in denen es hieß: „Bis zur gerichtlichen Klärung und rechtskräftigen Auslegung des ThürPersVG hinsichtlich der Allzuständigkeit wird empfohlen, aus Gründen der Rechtssicherheit das ThürPersVG im Sinne der o.g. Entscheidungen des VG Weimar und des VG Meiningen anzuwenden.“ Im Ergebnis der Besprechung der Zentralabteilungsleiter/innen vom 17. November 2022 wurde nunmehr die Gültigkeit dieser Hinweise auch nach dem Beschluss des OVG bestätigt, zumal eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht noch aussteht.

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte nach einem Beschluss im Oktober 2022 in einer Medieninformation (7/2022) mitteilt, dass der Fachsenat des OVG davon ausgeht, dass eine sogenannte Allzuständigkeit der Personalvertretungen in den öffentlichen Verwaltungen des Landes durch die Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes 2019 nicht begründet wurde. Der tbb berichtete am 12. Oktober 2022 auf seiner Homepage.

Mitteilung als PDF.

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