Amtsangemessene Alimentation
BVerwG: Beihilfekürzungen mit Blick auf Besoldungsrelevanz unter Gesetzesvorbehalt
Auch Beihilfekürzungen stehen unter dem Vorbehalt des Gesetzes, da sie Auswirkungen auf die Höhe der Alimentation haben. Zur Absicherung des im Besoldungs- und Versorgungsrecht geltenden strikten Gesetzesvorbehalts muss sich auch das beihilferechtliche Regelungssystem an diesem Grundsatz messen lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (Urteil vom 21. März 2024, Az. 5 C 5.22), hat das hat im Zusammenhang mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einführung einer Kostendämpfungspauschale im Beihilferecht Baden-Württembergs auf die Einhaltung des Gesetzesvorbehaltes auch bei Geringfügigkeit verwiesen, „..weil sie das Maß der von dem Beihilfeberechtigten erwarteten Beteiligung an den Kosten der medizinischen und pflegerischen Versorgung festlegen. Damit kommt den Beihilfevorschriften eine besondere Bedeutung für die Wahrung eines verfassungsgemäßen Alimentationsniveaus zu.
Weiterhin führte das BVerwG in seiner Urteilsbegründung aus: "Dies gilt umso mehr, als angesichts erfolgreicher Klagen von Beamten auf Feststellung mangelnder Amtsangemessenheit ihrer Alimentation nicht mehr selbstverständlich davon ausgegangen werden kann, die Alimentation übersteige regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau und enthalte insoweit Spielräume für Kürzungen im Beihilfebereich (so noch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 <281>)".
Das BVerwG hielt im vorliegenden Fall die Kostendämpfungspauschale für unwirksam, da sie lediglich in einer Verordnung geregelt war. Der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes verlange aber, dass der Gesetzgeber bei Beihilfekürzungen wegen deren Auswirkungen auf die Höhe der Alimentation die Grenzen hierfür selbst regeln müsse. Er muss insbesondere entscheiden, welchen Rahmen die Eigenbeteiligung der Beamten nicht überschreiten darf und festlegen, ob und wie eine Kostendämpfungspauschale der Höhe nach zu staffeln sei.
Im Thüringer Beihilferecht ist eine Kostendämpfungspauschale nicht vorgesehen. Jedoch gibt es eine Eigenbeteiligung bei Arzneimitteln. Anders als in Baden-Württemberg ist die Möglichkeit, u.a. Eigenbeteiligungen zu verlangen und ein gewisser Rahmen im Gesetz (hier § 72 Abs. 7 ThürBG) geregelt.
Mit dieser Entscheidung und ihre Auswirkungen auf die Alimentation hat sich Dr. Torsten Schwan kritisch beschäftigt. Der Artikel und eine Bewertung des Urteils wurden auf den Seiten der Berliner-Besoldung.de veröffentlicht.
Link zum Urteil des BVerwG
BVerwG 5 C 5.22, Urteil vom 21. März 2024 | Bundesverwaltungsgericht, Rn. 14
Link zum Artikel Dr. Schwans: