11. März 2020

Corona-Virus:

Corona-Virus: Was Beschäftigte des Freistaates Thüringen wissen müssen

In Deutschland mehren sich die Fälle des Corona-Virus. In Thüringen gibt es auch die ersten bestätigten Infektionen. Was müssen Beschäftigte des Freistaates Thüringen wissen? Das Thüringer Finanzministerium und das Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales haben hierzu eine gemeinsame Dienststelleninformation herausgegeben. Doch was bedeutet das konkret?

1.    Darf ich zu Hause bleiben, weil ich befürchte, mich im Dienst bzw. in der Arbeit anzustecken?

Die Befürchtung vor Ansteckung allein reicht nicht aus, dem Dienst bzw. der Arbeit fernbleiben zu können. Beschäftigte dürfen nur fernbleiben, wenn sie tatsächlich dienstunfähig sind; ansonsten sind sie zum Dienst verpflichtet. Die reine Angst davor, bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin krank zu werden, führt also nicht dazu, dass man nicht zum Dienst bzw. zur Arbeit erscheinen muss.

Wer zu Hause bleiben möchte, kann – unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange – Urlaub, Zeitausgleich, bezahlten Sonderurlaub bis zu 3 Tage (§ 25 ThürUrlVO, § 29 Abs. 3 TV-L), unbezahlten Sonderurlaub (§ 26 ThürUrlVO, § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-L) oder Telearbeit (soweit dienstlich überhaupt angeboten) beantragen.

Für Beschäftigte mit einem erhöhtem Gesundheitsrisiko (z.B. Leukämie, Diabetes, Lungenerkrankung) sind mit Rücksprache des behandelnden Arztes die erforderlichen Maßnahmen abzustimmen (z.B. kein Publikumsverkehr, kein Servicezentrum etc.).

 

2.    Was passiert, wenn bei mir der Verdacht auf eine Corona-Virus-Infektion besteht (Verdachtsfall)?

Beschäftigte, die innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19 Erkrankten hatten, müssen umgehend das für sie zuständige Gesundheitsamt kontaktieren. Dies muss in jedem Fall erfolgen – unabhängig vom Auftreten von Symptomen. Diese Beschäftigten sind verpflichtet, sich umgehend telefonisch an ihren Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst (Tel. 116 117) zu wenden.

Bis zur erfolgten Abklärung mit dem Gesundheitsamt ist der/die Beschäftigte dienst- bzw. arbeitsfähig. Nach erfolgter Rückmeldung des Gesundheitsamtes sind dessen Anordnungen/ Empfehlungen umzusetzen. Sofern Telearbeit/Homeoffice nicht möglich ist, bleibt der/die Beschäftigte weiterhin zur Dienstleistung an der Dienststelle verpflichtet.

Kommt der Dienstherr, nach Information durch den Betroffenen unter Nachweis der ärztlichen Empfehlung, zu dem Ergebnis, dass der Beamte/die Beamtin aufgrund entsprechender Kontakte zu Erkrankten ein erhöhtes Risiko für andere Bedienstete und demgemäß für den Geschäftsbetrieb darstellt, kann er auf Grundlage von § 60 Abs. 1 ThürBG i.V.m. § 28 ThürUrlVO den Beamten/die Beamtin von der Dienstleistungspflicht befreien.

Für Tarifbeschäftigte gilt dies entsprechend.

 

3.    Was passiert, wenn eine direkte Bezugsperson von mir auf Anordnung von dessen Arbeitgeber zu Hause bleibt, da es dort einen Verdachtsfall gibt?

Der/die Beschäftigte ist grundsätzlich zur Dienstleistung/ Arbeitsleitung verpflichtet.

 

4.    Was muss ich beachten, wenn ich aus einem Risikogebiet zurückgekehrt bin?

Für Beschäftigte, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben und keine Krankheitssymptome aufweisen, ist ein Ausschluss von der Arbeit bzw. vom Dienst nicht geboten. Die Beschäftigten sind aber verpflichtet, nach der Rückkehr umgehend ihre Behördenleitung zu informieren.

Zeigt der Beschäftigte Krankheitssymptome, ist er dienst- bzw. arbeitsunfähig.

 

5.    Welche Konsequenzen hat es, wenn ich unter Quarantäne gestellt werde?

Werden Beschäftigte durch Anordnung des Gesundheitsamtes im Inland unter Quarantäne (§ 30 IfSG - angeordnete räumliche Absonderung) gestellt oder ein berufliches Tätigkeitsverbot (§ 31 IfSG - Untersagung der Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten) ausgesprochen und können/ dürfen deshalb nicht zum Dienst / zur Arbeit erscheinen, werden Beamte nach § 60 Abs. 2 ThürBG i.V.m. § 28 ThürUrlVO unter Voraussetzung einer entsprechenden Anzeige beim Dienstherrn vom Dienst freigestellt, und zwar unter vollständigem Verzicht auf die Einarbeitung der versäumten Arbeitszeit.

Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer. Wird von der zuständigen Behörde eine Quarantäne bzw. ein Tätigkeitsverbot verhängt, entfällt grundsätzlich der Entgeltanspruch (d.h. kein Lohn). Stattdessen steht den betroffenen Personen unter den Voraussetzungen des § 56 IfSG ein Entschädigungsanspruch zu. Informationen hierzu folgen gesondert.

Beschäftigte, bei denen keine Quarantäne durch das Gesundheitsamt angeordnet wurde, müssen zum Dienst erscheinen.

 

6.    Kann ich selbst zu Hause bleiben, wenn ich keine Betreuungsmöglichkeit für meine Kinder habe? Brauche ich dafür einen Nachweis?

Beamte, die zur Betreuung ihrer Kinder zu Hause bleiben müssen, weil die Kinder wegen einer möglichen Infektion mit dem Corona-Virus Betreuungseinrichtungen oder Schulen nicht mehr besuchen sollen, werden nach § 26 Abs. 3 ThürUrlVO bis zu zehn Arbeitstage vom Dienst freigestellt unter vollständigem Verzicht auf die Einarbeitung der versäumten Arbeitszeit, wenn ansonsten eine Betreuung -nach ärztlicher Bescheinigung- nicht sichergestellt werden kann.

Es gibt hierfür keine feste Altersgrenze. Die Dienstbefreiung erfordert jedoch einen tatsächlichen Betreuungsbedarf des Kindes.

Die Freistellung wird grundsätzlich im Umfang von bis zu 10 Tagen gewährt. Muss ein Beschäftigter mehrere Kinder betreuen, kann auch für diese Kinder eine zusätzliche Freistellung von bis zu 10 Tagen gewährt werden, insgesamt jedoch nicht mehr als 25 Tage.

Für Tarifbeschäftigte gilt, dass bei Erkrankung eines Kindes bis zum 12. Lebensjahr eine bezahlte Freistellung zur Betreuung des erkrankten Kindes bei Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses bis zu 4 Tage möglich ist (§ 29 Abs. 1 Buchst. e) bb) TV-L; vgl. auch Buchst. e) cc) im Fall der Erkrankung einer Betreuungsperson).

Gesetzlich Krankenversicherte mit Kindern, die ebenfalls gesetzlich versichert sind, haben zudem gemäß § 45 SGB V pro Kind unter 12 Jahren 10 Tage Anspruch auf Krankengeld wegen Erkrankung eines Kindes, insgesamt höchstens 25 Tage. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich die Anzahl der Tage. Sie haben einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung, bekommen an diesen Tagen also kein Gehalt, sondern von ihrer Krankenkasse Krankentagegeld. Ist das Kind hingegen mit dem anderen Elternteil privat krankenversichert, besteht auch kein Anspruch auf Krankengeld.

Soweit Kindereinrichtungen und/oder Schulen vorsorglich geschlossen werden, ist Nummer 1 entsprechend anzuwenden.

 

7. Was muss ich beachten, wenn mein erkranktes Kind länger als 10 Tage zu Hause betreut werden muss/soll?

Eine Freistellung nach § 26 Abs. 3 ThürUrlVO kann nur max. 10 Tage gewährt werden.

 

8. Was passiert, wenn ich während meines Urlaubs unter Quarantäne gestellt werden?

Sind Beschäftigte im Urlaub von Quarantäne-Maßnahmen betroffen, wird der Urlaub ab diesem Zeitpunkt abgebrochen und durch eine Freistellung vom Dienst „ersetzt“.

 

9. Darf mein Dienstvorgesetzter mich auf Dienstreise in ein Risikogebiet schicken?

Die Dienstpflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf Dienstreisen. Auch hier reicht eine bloße Befürchtung, man könne sich mit einem Virus infizieren, nicht aus, um die Dienstreise zu verweigern. Etwas anderes gilt, wenn eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt. Reisen in solche Gebiete oder Länder dürfen nur genehmigt werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig sind.

 

10. Darf mein Dienstvorgesetzter mir eine privat geplante Reise in ein Risikogebiet untersagen?

Im eigenen Interesse ist es für keinen Beschäftigten sinnvoll, in ein Risikogebiet zu reisen, auch wenn bislang vom Auswärtigen Amt keine Reisewarnung ausgegeben wurde. Reisen sollten daher nach Möglichkeit storniert werden, wenn keine Stornierungskosten anfallen. Wird eine Reise in ein Risikogebiet erst zu einem Zeitpunkt gebucht und unternommen, in dem die Einstufung als Risikogebiet bereits bekannt ist, ist das bei einem Beschäftigten des Freistaats Bayern als unverantwortliches Handeln anzusehen. Freistellungen vom Dienst bei Quarantänemaßnahmen im Ausland oder Rückreiseschwierigkeiten werden dann nicht mehr gewährt.

 

Hinweise TFM und TMIK zum Corona Virus

 

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