Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2026 bis 2028
Das fiktive Partnereinkommen – ein brisanter Berechnungstrend der Thüringer Beamtenbesoldung
Mit dem Gesetzentwurf des Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2026 bis 2028 verfolgt der Freistaat das Ziel, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 zur amtsangemessenen Alimentation umzusetzen. Dieses Ziel ist richtig und notwendig. Jahrzehntelang wurde die Thüringer Besoldung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Umso wichtiger wäre künftig eine Lösung zu finden, die das Alimentationsprinzip stärkt und dauerhaft rechtssicher ausgestaltet.
Stattdessen zeichnet sich unter Anknüpfung des Partnereinkommens des 2024 in Thüringen eingeführten alimentativen Ergänzungszuschlags (§ 39a ThürBesG) eine Fortsetzung der Partnerberechnung ab. Weiterhin soll bei dem Berechnungsfaktor einer amtsangemessenen Alimentation nicht allein auf die Besoldung der Beamtin oder des Beamten abgestellt werden. Vielmehr wird (und das ist neu) ein fiktives (bisher tatsächliches) Einkommen eines Ehe- oder Lebenspartners berücksichtigt. Genau dieser Punkt wirft aus Sicht vieler Beamtenvertretungen erhebliche verfassungsrechtliche und beamtenpolitische Fragen auf. Die Gewährung eines alimentativen Ergänzungszuschlags an verheiratete Paare mit einem Kind, bei welchem der Ehepartner kein Einkommen über dem Bereich des Minijobs hat, lehnt der tbb nach wie vor ab. Er beruht nur auf der Tatsache, dass auch in Thüringen ein fiktives Partnereinkommen bei der Ermittlung des Prekaritätsschwelle in Höhe von 12.501,60 herangezogen wird. Dies ist nach Ansicht des tbb verfassungswidrig.
Das Alimentationsprinzip kennt nur einen Verpflichteten
Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz verpflichtet ausschließlich den Dienstherrn, seine Beamtinnen und Beamten sowie deren Familien amtsangemessen zu alimentieren. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Ehepartner arbeitet, arbeiten kann oder überhaupt vorhanden ist.
Die Besoldung ist keine Familienleistung und keine Sozialleistung. Sie ist die Gegenleistung des Staates für die Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes. Deshalb richtet sich die Alimentationspflicht ausschließlich gegen den Dienstherrn.
Mit der Einführung eines fiktiven Partnereinkommens verschiebt sich diese Verantwortung teilweise in den privaten Bereich. Die Frage lautet weiterhin nicht mehr allein: "Erfüllt der Dienstherr seine Alimentationspflicht?", sondern: "Welches Einkommen könnte der Partner theoretisch erzielen?" Damit wird die Höhe einer verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation von Umständen abhängig gemacht, die außerhalb des Einflussbereichs des Dienstherrn liegen. Der bisherige alimentative Ergänzungszuschlag mit Prüfung des tatsächlichen Partnereinkommens ist etwas anderes als eine Besoldungsberechnung, die von einem fiktiven Partnereinkommen ausgeht.
Fiktiv heißt: Es muss gar kein Einkommen vorhanden sein
Besonders problematisch ist, dass es sich nicht um tatsächlich erzieltes Einkommen handelt. Die Berechnung unterstellt vielmehr, dass der Partner grundsätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte und ein bestimmtes Einkommen erzielen würde. Ob dies aufgrund von Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen, Krankheit, Teilzeit oder fehlender Beschäftigungsmöglichkeiten tatsächlich möglich ist, spielt für die Berechnung keine entscheidende Rolle. Damit entsteht eine verfassungsrechtliche Besonderheit: Die Erfüllung der Alimentationspflicht des Staates hängt teilweise von einem Einkommen ab, das der Staat weder zahlt noch garantieren kann.
Thüringen beabsichtigt, dem umstrittenen Ansatz des Partnereinkommens fortzufahren
Der Thüringer Gesetzentwurf orientiert sich ausdrücklich an den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts und will dadurch eine verfassungsgemäße Alimentation sicherstellen. Gleichzeitig übernimmt er aber (bzw. setzt fort) einen Berechnungsansatz (fiktives Partnereinkommen), der inzwischen bundesweit kontrovers diskutiert wird. Nicht nur der dbb Hessen lehnt das Modell entschieden ab. Auch innerhalb des dbb sowie der dbb bundesfrauenvertretung wird davor gewarnt, dass der Staat seine eigene Alimentationsverantwortung auf private Lebensgemeinschaften verlagert.
Familienpolitik darf nicht Besoldungspolitik ersetzen
Das Modell führt zwangsläufig dazu, dass private Lebensentscheidungen unmittelbaren Einfluss auf die Bewertung der Verfassungsmäßigkeit einer Besoldung erhalten. Ob der Ehepartner arbeitet, in Elternzeit ist, Angehörige pflegt oder bewusst auf Erwerbstätigkeit verzichtet, betrifft die private Lebensgestaltung. Gerade diese Entscheidungen schützt das Grundgesetz besonders. Die amtsangemessene Alimentation darf deshalb nicht davon abhängen, wie Familien ihre Erwerbs- und Sorgearbeit organisieren.
Gleichstellungspolitisch ein problematisches Signal
Besonders kritisch ist die mittelbare Wirkung auf Familienmodelle. In der Praxis übernehmen nach wie vor überwiegend Frauen Kinderbetreuung oder Pflegeaufgaben. Wird Erwerbseinkommen des Partners unterstellt, entsteht faktisch ein wirtschaftlicher Druck zur Erwerbstätigkeit. Damit wird aus einer frei zu treffenden Lebensentscheidung zunehmend eine rechnerische Voraussetzung für eine als verfassungsgemäß angesehene Beamtenbesoldung. Gerade deshalb weist die dbb bundesfrauenvertretung darauf hin, dass der Staat seine Verpflichtung nicht auf Kosten der Lebensrealität von Familien erfüllen darf.
Verfassungsrechtliche Fragen bleiben offen
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 17. September 2025 neue Maßstäbe für die Ermittlung des Mindestabstands entwickelt. Ob die daraus abgeleitete Berücksichtigung eines fiktiven Partnereinkommens auch künftig uneingeschränkt Bestand haben wird, ist jedoch keineswegs unumstritten.
Renommierte Verfassungsrechtler wie Professor Udo Di Fabio vertreten die Auffassung, dass die Alimentationspflicht ausschließlich beim Dienstherrn verbleiben müsse und nicht von hypothetischen Einkünften Dritter abhängig gemacht werden dürfe. Diese Kritik wird inzwischen von zahlreichen Beamtenverbänden geteilt.
Der bessere Weg
Niemand stellt infrage, dass Thüringen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzen muss. Die entscheidende Frage lautet jedoch, wie dies geschieht. Eine nachhaltige und rechtssichere Lösung besteht nicht darin, rechnerisch fiktive Einkommen anzusetzen. Vielmehr muss die Grundbesoldung selbst so ausgestaltet sein, dass sie den Anforderungen des Alimentationsprinzips genügt – unabhängig von der Erwerbstätigkeit eines Ehe- oder Lebenspartners.
Das Alimentationsprinzip ist bewusst als persönliche Verpflichtung des Dienstherrn ausgestaltet worden. Es soll die Unabhängigkeit des Berufsbeamtentums sichern und gewährleisten, dass die wirtschaftliche Existenz einer Beamtenfamilie nicht von privaten Lebensentscheidungen oder hypothetischen Annahmen abhängt.
Gerade deshalb sollte Thüringen den eingeschlagenen Weg kritisch hinterfragen. Eine verfassungsgemäße Besoldung muss aus eigener Kraft verfassungsgemäß sein – nicht erst durch die Unterstellung eines Einkommens, das möglicherweise niemals erzielt wird. Der tbb hatte die Besoldungsleistung des alimentativen Ergänzungszuschlags (mit Anrechnung des tatsächlichen Partnereinkommens) bereits bei seiner Einführung 2024 gegenüber dem Thüringer Gesetzgeber kritisiert.
Des Weiteren weist der tbb ausdrücklich darauf hin, dass das fiktive Partnereinkommen und diverse hiermit korrespondierende Ergänzungszuschläge, Gegenstand zahlreicher Vorlagebeschlüsse der Verwaltungsgerichtsbarkeiten nach Art 100 Abs. 1 GG beim Bundesverfassungsgericht sind.
