30. März 2021

Eintragung in das Transparenzregister

Das Wichtigste für die Vereins- und Gewerkschaftsarbeit

Das Transparenzregister wurde schon 2017 geschaffen und hat seine gesetzliche Grundlage im Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz). Der Gesetzgeber möchte hier u. a. für juristische Personen des Privatrechts (Vereine) einen Nachweis schaffen, wer sog. „wirtschaftlicher Berechtigter“ ist. Bei Vereinen werden die vertretungsberechtigten Vorstände eingetragen.

Der Zweck besteht darin, dass auf diese Weise juristische Personen als „Versteck“ für Vermögen dienen sollen, um so Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierungen zu ermöglichen.

Wer muss sich eintragen?

Das Transparenzregister hat den Zweck die hinter bestimmten juristische Verschachtelungen oder Treuhandmodellen stehenden sog. „wirtschaftlichen Berechtigten“ zu erfassen. Der Begriff „wirtschaftlicher Berechtigter“ ist in § 3 GwG n.F. definiert. Bei Vereinen gibt es keine kapitalmäßige Beteiligung der Mitglieder. Damit ist also für den wirtschaftlich Berechtigten Im Sinne von § 3 GwG nicht auf das einzelne Mitglied abzustellen. Damit würde regelmäßig aufgrund der gesetzlichen Fiktion von § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG der gesetzliche Vertreter des Vereins, also der Vorstand, als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter angesehen.

Mitteilungspflichtig sind gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG n.F. zunächst ohne Einschrän­kung alle juristischen Personen des Privatrechts und damit grundsätzlich auch Vereine. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht bestehen dann bzw. die Mitteilungspflicht gilt ohne weiteres Zutun als erfüllt, wenn sich die vorstehenden Angaben bereits aus den in § 22 Abs. 1 GwG n.F. näher bezeichneten Dokumenten und Registereintragungen ergeben, die öffentlich abrufbar sind, z.B. dem Vereinsregister bei eingetragenen Vereinen.

Wie trage ich meinen Verein ein?

Eingetragene Vereine werden automatisch erfasst. Die Eintragung für nichteingetragene Vereine kann, falls erforderlich, nur nach vorheriger Registrierung auf der Internetseite des Transparenzregisters unter www.transparenzregister.de mit einer gültigen E-Mail-Adresse durchgeführt werden. Nach Abschluss der Registrierung können Sie unter „Meine Daten“ Ihren Verein als neue transparenzpflichtige Einheit anlegen. Eine Kurzanleitung zur Einreichung finden Sie ebenfalls auf der Internetseite des Transparenzregisters.

Wer kann den Verein eintragen?

Nach § 4 Abs. 2 S. 2 TrGebV muss der Antragsteller im Rahmen der Antragstellung seine Identität und seine Berechtigung, für den Verein handeln zu dürfen, belegen. Geeigneter Nachweis für die Berechtigung ist bei einem handelnden Vorstand zum Beispiel ein aktueller Vereinsregisterauszug, aus dem sich die Stellung als Vorstand ergibt. Sofern nicht der gesetzliche Vertreter handelt, muss eine entsprechende Vollmacht vorgelegt wer-den. In beiden Fällen ist die Identität des Antragstellers gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 TrGebV i.V.m. § 3 TrEinV nachzuweisen, Hierzu reicht der Auszug aus dem Vereinsregister nicht aus, dieser Auszug bzw. die Vollmacht dienen lediglich dem Nachweis der Berechtigung zur Antragstellung. Die elektronische Übermittlung einer unbeglaubigten Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises ist nach der o. g. gesetzlichen Regelung zum Zwecke der Identifizierung ausreichend. Bei der Antragstellung über die Homepage des Bundesanzeiger Verlages ist die verschlüsselte Datenübertragung nach dessen Angaben sichergestellt.

Was kostet die Eintragung bzw. die Führung?

Nicht eingetragene Vereine, bei denen die Fiktion nicht greift, werden nicht anders behandelt werden als eingetragene Vereine. Aus diesem Grund gibt es für beide keine Eintragungsgebühr.

Allerdings werden von beiden eine Gebühr für die Führung des Transparenzregisters verlangt. Diese kann noch anteilig für das Jahr 2017 erhoben werden und beträgt bis 2019 2,50 €/ pro Jahr. Ab 2020 wurde die Gebühr auf 4,80 € angehoben. Die Verjährungszeit beträgt 4 Jahre (§ 13 Absatz 3 Satz 2 BGebG).

Gemeinnützige Vereine können sich auf Antrag von den Gebühren befreien lassen für den Zeitraum, in dem Sie Ihre Gemeinnützigkeit nachweisen können. Die Gebührenbefreiung (nach § 4 Absatz 3 Satz 3 TrGebV) ist an eine Antragstellung bis zum Ende des Jahres gebunden, um eine Beitragsbefreiung für dieses Jahr zu erreichen. Die Dauer der Gebührenbefreiung richtet sich nach der Gemeinnützigkeitsbescheinigung, die der Verein bei der Antragstellung vorgelegt hat. Das BMF hat vorgesehen, dass Sie entweder per E-Mail oder über die die Internetseite des Transparenzregisters einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen können. Alle gemeinnützigen Vereine sind gut beraten, nach Erhalt des Freistellungsbescheides, der Anlage 1 zum Körperschaftsteuerbescheid bzw. der beantragten N/V-Bescheinigung diese dem Antrag an das Transparenzregister beizufügen – insbesondere im Hinblick auf eine sparsame und ordnungsgemäße Mittelverwendung. 

Tipp: Nach Eintragung über die Homepage bekommt man eine E-Mail vom Transparenzregister, in der man aufgefordert wird, Unterlagen einzureichen. Es handelt sich um eine automatisch generierte Eingangsbestätigung, die jeder Antragsteller unabhängig vom Umfang der bereits eingereichten Unterlagen erhält: Sollten noch Unterlagen fehlen, setzt sich der Bundesanzeiger Verlag mit dem betroffenen Verein in Verbindung.

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