20. August 2020

Coronavirus

Tests kostenfrei – Keine Zahlungspflicht für Beamte und Angestellte

Personen ohne Symptome, die sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, haben einen Anspruch auf Testung für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise. Der Anspruch umfasst das Gespräch im Zusammenhang mit der Testung sowie die Entnahme von Körpermaterial, die Leistungen der Labordiagnostik und bei Bedarf die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses über das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.

Die durch die niedergelassenen Ärzte, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren oder durch die von diesen beauftragten labormedizinischen Leistungserbringer erbrachten Leistungen werden weder über die gesetzlichen Krankenkassen, noch PKV/ Beihilfe ersetzt. Vielmehr stellt diese Leistungen der Arzt, das Testzentrum oder das Labor direkt der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KAV) in Rechnung.

Geregelt ist dies in der „Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“. Eine Bestätigung des Thüringer Finanzministeriums über die Richtigkeit dieser Vorgehensweise liegt dem tbb vor.

Fazit:

Alle Privatzahler (PKV Versicherte, Beamte etc.) sollten beachten, dass Sie gegenüber dem Arzt, dem testzentrum und dem Labor nicht Schuldner sind, d.h. ihnen gegenüber auch nicht zur Erstattung der Rechnungen im Zusammenhang mit der Testung verpflichtet sind.

Betroffene, die bereits Zahlungen selbst geleistet haben, müssen auf Grundlage des Behandlungsvertrages bzw. Dienstleistungsvertrag die Kosten vom Arzt bzw. Labor zurückfordern und diese darauf hinweisen, dass die Abrechnung mit der KAV zu erfolgen hat. 

 

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