04. Juli 2024

Amtsangemessene Alimentation

Der lange Kampf um die Besoldung

Ein weiteres Thüringer Besoldungsgesetz ist vom Landtag verabschiedet und man bekommt langsam den Eindruck, dass Routine auf allen Seiten eigetreten ist. Von außen sieht man: Der Gesetzgeber legt einen Entwurf vor, der tbb nimmt Stellung dazu und kritisiert scharf und der Landtag verabschiedet das Gesetz nahezu unverändert mit pflichtschuldigen Reden und nahezu ohne Debatte. Doch der Eindruck täuscht – zumindest teilweise.

Auszahlungstermine

Bevor wir weiter ausführen, mit den Zahlungen aufgrund des neues Besoldungsgesetzes für die Jahre 2024 und 2025 ist nicht vor August 2024 zu rechnen. Davon ausgenommen sind die Nachzahlungen zur Inflationsausgleichszahlung. Da hier für jeden Beamten individuell gerechnet werden muss, erfolgt die Nachzahlung mit der Abrechnung Oktober 2024 (Zahltag: 30.09.2024), laut TLF - Thüringer Landesamt für Finanzen.

Erst im November 2024 ist – zeitgleich mit den Vorgaben im Tarifabschluss TV-L- eine prozentuale Erhöhung der Besoldung bzw. Versorgung vorgesehen.

Nicht nur Stellung genommen, Gutachten beauftragt

Der tbb hat sich zur Frage der Verfassungsgemäßheit des neu eingeführten alimentativen Ergänzungszuschlags (§ 39a ThürBesG) an Dr. Torsten Schwan gewandt, der den tbb mit einem Gutachten hierzu unterstützte. Damit gibt es neben dem Gutachten von Prof. Dr. Ulrich Battis und dem wissenschaftlichen Dienst des Thüringer Landtags ein weiteres Gutachten im Ringen um eine angemessene Besoldung in Thüringen.

Licht und Schatten

Das Positive lässt sich stark vereinfacht zusammenfassen: Ja, wir haben eine Besoldungserhöhung in den Jahren 2024 und 2025, der mittlere Dienst hat eine Erhöhung der allgemeinen Stellenzulage auf Niveau des gehobenen Dienstes erhalten und Berufsanfänger steigen aufgrund des Streichens der Eingangsstufen mit einem höheren Anfangsgrundgehalt ein (es fällt schwer, an dieser Stelle den alimentativen Ergänzungszuschlag für Alleinverdienerfamilien anzuführen).

Eine Erhöhung um 1,462% in 2024 schafft es nicht annähernd, die Reallohnverluste auszugleichen oder auch nur an die tarifvertragliche Erhöhung heranzukommen. Die Stauchung der Besoldungstabellen durch Streichung weiterer Eingangsstufen ohne gesetzgeberische Neueinschätzung der Ämterwertigkeit, nur zur rechnerischen Herstellung des Mindestabstands, führt zu einer mit einer verfassungsgemäßen Besoldungsstruktur unvereinbaren Einebnung der Unterschiede zwischen den unterschiedlichen Ämtern. Bedenklich ist dabei auch, dass damit den Beamtinnen und Beamten der entsprechenden Besoldungsgruppen nur noch geringe Entwicklungsmöglichkeiten im Rahmen der Erfahrungsstufen zustehen. Die Begrifflichkeit der „Erfahrung“ und die Honorierung der zusätzlich erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten werden damit entwertet oder gar völlig in ihr Gegenteil verkehrt. Zuletzt sei noch angemerkt, dass der neu eingeführte alimentative Ergänzungszuschlag den Geschmack einer „Herdprämie“ in sich trägt.

Fortwährende Aufklärungsarbeit

Das Thema Besoldung und die Rechtsprechung hierzu sind schon für die Kolleginnen und Kollegen, die persönlich betroffen sind oder aus anderen Gründen sich regelmäßig damit befassen, ein nicht einfaches Thema. Für Abgeordnete und auch andere politische Entscheidungsträger, die nur über Gesetzesänderungen mit diesem Thema in Berührung kommen, ist es kaum zu durchdringen. Der tbb hat in 17 Gesprächen im Jahr 2023 und weiteren 10 in 2024 (bis Juni)  versucht, die Wichtigkeit einer dem Amte nach angemessenen Alimentation den Entscheidungsträgern näher zu bringen.

Klageschrift eingereicht

Wie bereits bekannt unterstützt der tbb 3 Klagen (Aktenzeichen auf Anforderung beim tbb) mit einer anwaltlichen Begleitung und dem notwendigen Zahlenmaterial. Ebenfalls gänzlich unbeachtet hat der tbb in Zusammenarbeit mit der Kanzlei Wiese in einem dieser Verfahren die (fast 100 seitige) Klageschrift fertiggestellt. Um diese mit dem notwendigen Zahlenmaterial zu unterfüttern hat der tbb in Anlehnung an die Urteile des Bundesverfassungsgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des OVG Berlin-Brandenburg alle den Parametern zugrundeliegenden Zahlen zusammengetragen und eigene Berechnungen durchgeführt. In den Berechnungen stecken allein über 600 Arbeitsstunden, nicht einbezogen der Schriftverkehr mit den zuständigen Statistikämtern, der Bundesagentur für Arbeit sowie dem PKV Verband.

Vorsicht im Umgang mit dem alimentativen Ergänzungszuschlag

Vergessen Sie nicht vor einer möglichen Beantragung dieses Zuschlages, sich inhaltlich mit dem neuen § 39a ThürBesG genau auseinander zu setzen. Bei einer Versicherung an Eides statt bzgl. der Richtigkeit der zu tätigenden Angaben, wie es dort ja drin steht, ist nach § 154 StGB eine Mindeststrafe vorgesehen, wenn man falsche Angaben macht.

Stellungnahmen der Verbände: https://beteiligtentransparenzdokumentation.thueringer-landtag.de/7-9853

Plenarprotokoll (ab S. 130): https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/97118/134_plenarsitzung_arbeitsfassung.pdf

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