08. November 2019

Dienstrecht

Dienstliche Reisezeiten sind ab Dezember volle Arbeitszeiten

Mit Kabinettsbeschluss vom 22.10.2019 hat die Landesregierung die Änderung der Thüringer Arbeitszeitverordnung und die Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten angepasst: Dienstliche Reisezeiten sind nun bald für alle Thüringer Beamten vollumfänglich als Arbeitszeiten anerkannt und werden damit nicht mehr halbiert! Dem tbb liegt nunmehr der zweite Verordnungsentwurf dafür vor.

Im Verwaltungsbereich soll die Bestimmung zur Anrechnung der Reise- und Wartezeiten auf die Arbeitszeit im sich aus der Rechtslage ergebende Gestaltungsspielraum genutzt werden. Ausgehend davon, dass anfallende Reisezeiten immer im Zusammenhang mit den jeweils zu erfüllenden Dienstpflichten stehen, wird eine einheitliche und vollständige Anrechnung der Reisezeiten auf die Arbeitszeit umgesetzt. Der Regelungsinhalt soll dahin gehen, dass bei Dienstreisen immer die insgesamt für das Dienstgeschäft und die Reisezeiten tatsächlich aufgewandten Zeiten auf die Arbeitszeit anzurechnen ist. Das heißt, dass bei Dienstreisen, bei denen die Zeiten der dienstli-chen Inanspruchnahmen am auswärtigen Geschäftsort und die dienstlich veranlassten Reise- und Wartezeiten in der Summe geringer sind als die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, nur die tatsächlich benötigte Zeit berücksichtigt wird. Überschreiten die aufgewandten Zeiten die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, so werden diese ebenfalls vollständig angerechnet.

Dies soll auch gelten, wenn die Dienstreise an einem Tag stattfindet, an dem der betroffene Beamte regelmäßig oder dienstplanmäßig nicht zur Dienstleistung verpflichtet wäre. Reise- und Wartezeiten, in denen Beamte nicht verpflichtet sind, dienstliche Aufgaben wahrzunehmen, sind aber auch weiterhin keine Arbeitszeit. Sie sollen jedoch  aus Fürsorgegründen arbeitszeitrechtlich gleichgestellt und in vollem Umfang auf die Arbeitszeit angerechnet werden.

Im Polizeibereich sollen dienstlich veranlasste Reisezeiten nun in vollem Umfang auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Reisezeiten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung unmittelbarer polizeilicher Aufgaben, der Unterstützung anderer Polizeidienststellen oder geschlossenen Einsätzen stehen, sind ab Inkrafttreten der Verordnung volle Arbeitszeit. Hierzu zählen die Wahrnehmung unmit-telbarer polizeilicher Aufgaben (beispielsweise Einsatz- und Streifenfahrten bzw. -gänge, Fahrten im Zusammenhang mit der Durchführung von Verschüben und polizeilichen Vorführungen), die Unterstützung anderer Polizeidienststellen (beispielsweise Hin- und Rückfahrten bei dienststellen- oder behördenübergreifenden Unterstützungseinsätzen) und mit geschlossenen Einsätzen im Zusammenhang stehende Reisezeiten (sämtliche dienstlich veranlasste Fahrten einschließlich Hin- und Rückfahrten von Einsatzkräften eines geschlossenen Einsatzes).

 

Der tbb hat sich im Gespräch mit dem Thüringer Finanzstaatssekretär Schubert für eine Anwendung dieser Regeln auch für Tarifbeschäftigte ausgesprochen. TV-L/ TVöD treffen bezüglich der Anerkennung von Reisezeiten andere Regelungen, die den Tarifbeschäftigen schlechter stellen als den Beamten. Der Finanzstaatssekretär wird sich gegenüber der TdL dafür einsetzen, dass die für die Beamten gefundenen neuen Regelungen auch bei den Tarifbeschäftigten angewendet werden können.

 

Die Thüringer Verordnung zur Änderung laufbahn-, arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften wird Ende November 2019 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet werden.

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