17. Juli 2019

Beihilfe: Abrechnung von Hebammenleistungen

Endlich Rechtssicherheit für beide Seiten

  • Bild: Thomas M. Perkins

„Endlich Rechtssicherheit für die Abrechnung der Hebammenleistung“, kommentiert der Landesbundsvorsitzende Helmut Liebermann die in der Juli-Ausgabe des Thüringer Gesetz- und Verordnungsblatts veröffentlichte „Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer Ver-ordnung über die Vergütung für Hebammen- und Entbindungspflegerhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung“.

Verbeamtete Mütter, die die Leistungen von freiberuflichen Hebammen seit Ende 2015 in Anspruch genommen hatten, standen in Thüringen bislang vor einem schwerwiegenden Abrechnungsproblem und blieben schlimmstenfalls auf ihren Kosten sitzen.

Für in Thüringen erbrachte Hebammenleistungen an Beamtinnen war bislang die in Zuständigkeit des TMASGFF liegende „Thüringer Verordnung über die Vergütung von Hebammen- und Entbindungspflegerhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung“ vom 14. Mai 1999 maßgebend. Diese „Thüringer Selbstzahlerverordnung“ bezog sich bislang auf eine Vergütungsvereinbarung vom Juli 2015. Hebammen konnten daher auch nur auf dieser (veralteten) Basis abrechnen.

Bereits seit 25. September 2015 hatten die Hebammenvereinigungen aber mit dem GKV-Verband eine Vergütungssteigerung um 17% erreichen können, um ihre gestiegenen Ausgaben für Versicherungen decken zu können.

Thüringen hatte es bislang versäumt, die Selbstzahlerverordnung so anzupassen, dass auch für Leistungen an Thüringer Beamtinnen der bessere Gebührensatz abgerechnet werden konnte. Hebammen hätten also für privat bzw. gesetzlich krankenversicherte Mütter unterschiedliche Rechnungen ausstellen sollen.

Dies führte in der Vergangenheit zu Unklarheiten in der Abrechnung zwischen den Hebammen und den Beamtinnen, in dessen Folge letztere teilweise auf Kosten im vierstelligen Bereich „sitzen blieben“. Diese „Mehrkosten“ können nun auch für die Zeit bis 2015 rückwirkend gegenüber dem Freistaat geltend gemacht werden. Sollte jemand (Beamtin oder Hebamme) rückwirkend Forderungen geltend zu machen haben, muss sie dazu einen entsprechenden Antrag stellen.

Bislang zum Thema veröffentlicht:

tbb-konkret vom 2. November 2018

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