21. September 2022

Kinderkrankentagegeld

Erweiterter Anspruch auch im Jahr 2023

Der aktuelle Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerable Personengruppen vor COVID-19, der am 8.9.2022 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde, sieht vor, dass die erweiterten Anspruchstage für das Kinderkrankengeld auch über den 23.9.2022 hinaus bis zum Ablauf des 7.4.2023 bestehen.

Am 16.9.2022 befasst sich der Deutsche Bundesrat mit dem Gesetzentwurf. Nach dessen Zustimmung wird die geplante Ausweitung des Kinderkrankengeldes in Kraft treten. Damit kann auch im Jahr 2023 jeder gesetzlich versicherte Elternteil pro Kind 30 Tage Kinderkrankengeld beantragen, bei mehreren Kindern insgesamt maximal 65 Tage. Für Alleinerziehende besteht ein Anspruch auf 60 Tage pro Kind, bei mehreren Kindern sind es maximal 130 Tage.

Wer hat Anspruch auf Kinderkrankentagegeld?

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich, versicherte berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren ebenfalls gesetzlich krankenversichertes Kind unter zwölf Jahre alt ist. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, besteht der Anspruch auch über das zwölfte Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Grundsätzlich gilt, dass ein Arzt attestieren muss, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen. Aufgrund der Pandemiesituation kann alternativ auch der Nachweis erbracht werden, dass das Kind nicht in einer Einrichtung betreut wird/ betreut werden kann.

Kinderkrankengeld beantragen: Musterbescheinigung

Über die erforderliche Betreuung zu Hause haben Versicherte einen Nachweis bei ihrer Krankenkasse und ggf. auch gegenüber dem Arbeitgeber einzureichen. Dafür soll die Kita oder Schule eine Bescheinigung ausstellen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat online eine   Musterbescheinigung für Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen bereitgestellt, um den Einrichtungen und den Eltern den Nachweis zu erleichtern. Auch bei einem positiven Selbsttest zu Hause sollen die Einrichtungen das Betretungsverbot auf Wunsch der Eltern bescheinigen.

Was tun, wenn die Einrichtung keinen Nachweis ausstellen?

Erhalten Eltern im Einzelfall keine Bescheinigung der Einrichtung, können sie ihr Kind mit einem Antigen-Schnelltest oder PCR-Test testen lassen und das Testergebnis als Nachweis für das Betretungsverbot mit dem Antrag auf Kinderkrankengeld bei der Krankenkasse einreichen. Daneben akzeptieren Krankenkassen vielfach auch eine schriftliche Bestätigung der Eltern über das positive Testergebnis des Selbsttests. Tipp: Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach.

Kind krank: Freistellung bei privat versicherten Arbeitnehmern

Ist ein Elternteil privat versichert, besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Der Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung umfasst in der Regel keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Kind krank: Freistellung bei Beamten

Über die Thüringer Urlaubsverordnung haben auch Beamte, unter den gleichen Voraussetzungen wie für den Anspruch auf Kinderkrankentagegeld bei gesetzlich Versicherten, einen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub in gleicher Höhe.

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