05. Dezember 2024

Solidaritätszuschlag

Fehler in der Besoldungs- und Versorgungsabrechnung für Dezember 2024

Die aktuelle Mitteilung auf der Internetseite des Landesamtes für Finanzen (TLF) beschreibt einen Fehler in der Besoldungs- und Versorgungsabrechnung für Dezember 2024, der die Berechnung des Solidaritätszuschlags betrifft.

Im Detail handelt es sich um Folgendes:

Fehler bei der Abrechnung des Solidaritätszuschlags:

Im Dezember 2024 wurde der Solidaritätszuschlag, der im gesamten Jahr 2024 von den Bezügen einbehalten wurde, fälschlicherweise an die entsprechenden Besoldungs- und Versorgungsempfänger wieder ausgezahlt.

Gleichzeitig wurde für Dezember 2024 kein Solidaritätszuschlag einbehalten, was eigentlich hätte geschehen müssen.

Rechtliche Verpflichtung zur Korrektur:

Der Solidaritätszuschlag muss gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG (Einkommensteuergesetz) vom Arbeitgeber bei jeder Lohnauszahlung vom Arbeitslohn einbehalten werden.

Um den Fehler zu korrigieren, wird der Solidaritätszuschlag für das Jahr 2024 im Januar 2025 von den Bezügen Januar 2025 der betroffenen Beschäftigten wieder einbehalten. Diese Korrektur ist gemäß § 41c EStG rechtlich zulässig, da die Vorschriften zur nachträglichen Lohnsteuererhebung auch auf den Solidaritätszuschlag anwendbar sind.

Zusammengefasst bedeutet dies:

Die Beschäftigten, die von diesem Fehler betroffen sind, zahlen den fälschlicherweise zu viel ausgezahlten Solidaritätszuschlag nicht direkt zurück, sondern dieser wird im Januar 2025 von ihren Bezügen wieder einbehalten.

Der Fehler betrifft nur den Solidaritätszuschlag, der auf die Einkünfte aus 2024 angewendet wurde.

Es ist ratsam, die genauen Informationen und Anweisungen des TLF oder die zuständige Abrechnungseinheit zu prüfen, um sicherzustellen, dass alle betroffenen Mitarbeiter korrekt informiert werden.

Quelle: https://tlf.thueringen.de/

zurück