09. April 2020

Urlaub 2020

Gegenseitige Rücksichtnahme gefragt

Der tbb appelliert an Arbeitgeber bzw. Dienstherrn aber auch die Beschäftigten im Landesdienst, bei veränderten Urlaubsplänen aufgrund der Corona Krise größtmögliche gegenseitige Rücksichtnahme walten zu lassen.

 

Tatsache ist, dass viele Beschäftigte ihren bereits genehmigten Urlaub für Aktivitäten vorgesehen haben, die gegenwärtig nicht mehr möglich sind. Wieder andere, deren Einsatz, etwa bei Feuerwehr, Polizei, in Krankenhäusern oder auch im Justizvollzug besonders unverzichtbar ist, sehen freiwillig von einer Erholungspause in einem bereits genehmigten Urlaub ab. Was ist jedoch, wenn man Urlaub zurückgeben will?

Was ist mit meinem Urlaub?
Nun wurde uns aus einigen Personalvertretungen berichtet, dass Dienstherren auf die Einhaltung der Urlaubs(vor)planung bestehen. Hier ist zu unterscheiden zwischen beantragten/ genehmigtem Urlaub und in der Urlaubsvorplanung eingetragener Urlaub.

Bereits genehmigter Urlaub?
Ein schon genehmigter Urlaub kann nur im beiderseitigen Einverständnis zurückgenommen werden. Wir appellieren an die Kulanz der Dienststellenleitungen. Schließlich muss der Dienstherr in seiner Planung damit rechnen, dass die Beschäftigten diesen Urlaub nehmen. Ein einseitiger Verzicht der Beschäftigten auf den genehmigten Urlaub geht daher nicht. Aber der Dienstherr muss natürlich auch überprüfen, ob er den Dienst nicht anders gestalten kann.

Vorgeplanter Urlaub?
Ist der Urlaub nur in der Urlaubsvorplanung erfasst, ist er noch nicht endgültig beantragt, respektive genehmigt. Hier kann der Dienstherr nicht darauf bestehen, dass der Urlaub auch angetreten wird. Es besteht nur die Pflicht des Dienstherrn, diesen Urlaub zu genehmigen, wenn er beantragt wird. Die Probleme, die sich in der Folge ergeben werden, müssen nach der Krise gemeinsam kulant besprochen werden (kein Anspruch auf andere Zeiten außerhalb der Vorplanung, Resturlaubsregelung).

Rechtslage klar – Kompromiss?
Auch wenn die Rechtslage klar ist und besagt, dass einmal genehmigter Urlaub nicht von den Beschäftigten einseitig storniert werden kann, ist der tbb überzeugt, dass gangbare Kompromisse möglich sind. Mit gutem Willen von beiden Seiten sollte ein vernünftiger Ausgleich zwischen den Interessen der Beschäftigten einerseits und denen der Dienststelle andererseits möglich sein.

Mitteilung als PDF

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