Sonderzahlungen im Jahr 2024
Inflationsausgleich von Empfängerinnen und Empfänger von Ruhegehalt/Versorgung, Witwen- oder Waisengeld
Das Thüringer Besoldungsgesetz regelt unter § 3 Abs. 5 und 6 auch die Höhe des Inflationsausgleichs für Empfängerinnen und Empfänger von Ruhegehalt/Versorgung, Witwen- oder Waisengeld.
Auszug Gesetz
Artikel 1
§ 3
Abs. (5) Empfängerinnen und Empfänger von Ruhegehalt nach § 2 Nr. 1 ThürBeamtVG und entpflichtete Professorinnen und Professoren nach § 89 ThürBeamtVG, die sich am 9. Dezember 2023 im Ruhestand befanden und die im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 für mindestens einen Tag Anspruch auf Dienstbezüge oder Ruhegehalt hatten oder ohne Anwendung der Ruhensregelungen des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes gehabt hätten, erhalten zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Jahr 2024 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.800 Euro. Der Anspruch nach Satz 1 vermindert sich um den Gesamtbetrag der berechtigten Person aufgrund des § 3 des Thüringer Gesetzes zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation im Jahr 2023 geleisteten Sonderzahlungen.
Abs. (6) Empfängerinnen und Empfänger von Witwen- oder Waisengeld nach § 2 Nr. 2 ThürBeamtVG, die am 9. Dezember 2023 dem Grunde nach Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hatten, erhalten im Jahr 2024 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe des dem Anteilssatz der Hinterbliebenenversorgung entsprechenden Betrags von 1.800 Euro. Der Anspruch nach Satz 1 vermindert sich um den Gesamtbetrag der der berechtigten Person oder der Versorgungsurheberin oder dem Versorgungsurheber aufgrund des § 3 des Thüringer Gesetzes zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation im Jahr 2023 geleisteten Sonderzahlungen.