Finanzministerium Schleswig-Holstein
Isolierte Erhöhung der Familienzuschläge widerspricht Leistungsprinzip
Andere Länder andere Ansichten. Sah das Thüringer Finanzministerium Ende 2021 in der einseitigen (isolierten) Erhöhung der Familienzuschläge noch die einzige Lösung, die Thüringer Besoldung verfassungskonform auszugestalten (entgegen der Kritik des tbb), wendet sich ausgerechnet ein anderes Finanzministerium von dieser Vorgehensweise ab.
Im Gegengutachten, dass das Finanzministerium S-H im Rahmen seiner Debatte zur amtsangemessenen Alimentation erstellt hat (Umdruck 19/7321 – Link: https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/umdrucke/07300/umdruck-19-07321.pdf) heißt es auf Seite 3: „Diese Variante (Anm. des Verf.: die isolierte Erhöhung der Familienzuschläge für Familien mit Kindern) ist aus mehreren Gründen verworfen worden. Sie widerspricht dem Leistungsprinzip sowie dem Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen, weil der Familienzuschlag damit eine Höhe erreichen würde, die in keinem vertretbaren Verhältnis mehr zur amtsbezogenen Grundbesoldung stünde. Zieht man zum Vergleich beispielsweise die Besoldung einer Beamtin oder eines Beamten des mittleren Dienstes der Besoldungsgruppe A 8 nach zehnjähriger Tätigkeit im Landesdienst (das entspricht ungefähr der Erfahrungsstufe 6) heran, so beträgt diese knapp unter 3000 € monatlich. Zieht man zum Vergleich beispielsweise auch noch die Bezahlung von Tarifbeschäftigten des Landes heran, die brutto eine ähnliche Höhe ohne Rücksicht auf die Anzahl der Kinder hat, so wird ersichtlich, dass auch die Variante, den notwendigen Ausgleich zur Herstellung des geforderten Abstandes zur Grundsicherung (allein) über die Familienzuschläge zu regeln, ausscheiden muss. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass diese Kollision des Alimentationsprinzips mit dem Leistungsprinzip noch nicht abschließend gerichtlich geklärt wurde.“
Die einseitige Erhöhung des Familienzuschlages wurde im Rahmen der Debatten zur Änderung des Besoldungsgesetzes in S-H auch von Frau Professor Färber mit Stellungnahme vom 23.2.2022 (vgl. Umdruck 19/7194, Seiten 3 und 4) angegriffen, wobei bereits die Erhöhung des kindbezogenen Familienzuschlags um 40 Euro kritisch gesehen wird.
Im Thüringer Gesetzgebungsverfahren war der wissenschaftlichen Dienst des Thüringer Landtags in seiner gutachtlicher Stellungnahme vom 30.August 2021 zu der Bewertung gelangt, dass eine Lösung des Alimentationsproblems über eine isolierte Erhöhung der Familienzuschläge voraussichtlich wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot verfassungswidrig sein wird (Seite
22).
Der tbb wird diese Argumente auch in seinen Klagen gegenüber den Verwaltungsgerichten vorbringen.