Antwort Finanzministerium zum Thüringer Reisekostenrecht
Keine Anhebung der Wegstreckenentschädigung wegen Preisentwicklung an Tankstellen
Der tägliche Blick auf Tankstellenanzeigen und Tank-Apps zeigen, dass sich die Kraftstoffpreise noch immer -und unverändert- auf einem sehr hohen Niveau bewegen.
Dessen ungeachtet, nutzen zahlreiche Kolleginnen und Kollegen ihr Privatfahrzeug für Dienstreisen oder für Aus- und Fortbildungen. Für „kleine Wegstrecken“ werden aktuell 20 Cent/km bzw. bei „großen Wegstrecken“ 38 Cent/km Wegstreckenentschädigung gezahlt. Dabei sind die Beschäftigten im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben im Auftrag des Freistaats Thüringen unterwegs und greifen notgedrungen auf ihr Privatfahrzeig zurück, weil es schlichtweg zu wenig Dienstfahrzeuge gibt, und reichen ihre Wegstreckenentschädigung als Reisekostenabrechnung gegenüber der Reisekostenstelle ein. Die betroffenen Beschäftigten fühlen sich in ihren Sorgen nicht verstanden. Doch was sollen sie tun? Sollten sie ihr eigenes Kfz für dienstliche Zwecke nicht mehr nutzen? Sicherlich war die Anschaffung privat veranlasst, die dauerhafte Nutzung des eigenen Privat-Kfz' s um Dienstgeschäfte durchzuführen, übersteigt jedoch den privaten Rahmen. Es sollte Aufgabe des Dienstherrn sein, eine angemessene und angepasste Entschädigung zu zahlen, wenn schon kein Dienstfahrzeug gestellt werden kann.
Die Bedenkenträger könnten jetzt argumentieren, dass dies schon immer eine gängige Praxis war und die Höhe der Wegstreckenentschädigungen für angemessen halten. Der tbb ist hier anderer Meinung, da mehrere Komponenten im Jahr 2026 zusammentreffen, die eine Anpassung zugunsten einer Anhebung der Wegstreckenentschädigung begründen.
Betroffen sind insbesondere Beschäftigtengruppen mit Außendienst- oder Kontrollaufgaben, etwa Steueraußenprüferinnen und -prüfer, abgeordnete Lehrkräfte, Forstbeamtinnen und -beamte, Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure, Sicherheits- und Bauingenieurinnen und -ingenieure sowie Mitarbeitende in der Familienhilfe und in verschiedenen Bereichen der sozialen Betreuung.
Ein großes Anliegen ist dem tbb auch die Signalisierung der Wahrnehmung von Personalratsaufgaben, welche eine verlässliche Mobilität der Personalvertreter bedingen. Die aktuelle Vorgehensweise einer Beschränkung steht nach Auffassung des tbb der Anwendung des § 44 Thüringer Personalvertretungsgesetz in Verbindung mit § 8 Thüringer Personalvertretungsgesetz entgegen.
Mitte März 2026 hatte sich der tbb mit einem Schreiben an die Thüringer Finanzministerin (TFM) Katja Wolf gewandt und die sinkende Bereitschaft der Bediensteten zur Nutzung des privaten Fahrzeugs aufgrund der stark gestiegenen Kraftstoffpreise signalisiert, die langen Bearbeitungszeiten der Reisekostenabrechnung (vornehmlich in der Finanzverwaltung) moniert und die Entlastung von Dienstreisenden mit der Anhebung von Wegstreckenentschädigungen gefordert.
Mit dem Vorliegen der nunmehr eingegangenen Beantwortung des Schreibens sieht das Thüringer Finanzministerium aktuell jedoch kein Erfordernis, die Wegstreckenentschädigungssätze anzuheben. Auch die Bearbeitungszeiten der Reisekostenvergütung im Geschäftsbereich TFM scheinen nach Auffassung des Finanzministeriums wieder im zufriedenstellenden Bereich zu liegen.
Zu den Aus- und Fortbildungen, aber auch zur Personalratsarbeit machte das Finanzministerium hingegen keine Angaben in seinem aktuellen Schreiben an den tbb.
Der tbb fasst das Antwortschreiben als Enttäuschung für die betroffenen Beschäftigten zusammen, die für berufliche Dienstfahrten chancenlos das private Fahrzeug nutzen und den Aufwand der Reisekostenabrechnung mit den verbundenen Wartezeiten bei gleichbleibenden Wegstreckentschädigungssätzen auch künftig "akzeptieren" (müssen).
