17. März 2016

Bundesverwaltungsgericht:

Keine Anrechnung einer höherwertigen Beschäftigung bei der Beamtenpension

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat heute hat entschieden, dass es nicht gegen das Grundgesetz verstößt, dass sich die Höhe der Beamtenpension nur dann nach dem zuletzt ausgeübten Amt richtet, wenn der Beamte dieses Amt beim Eintritt in den Ruhestand schon zwei Jahre innehatte. Dies hat das BVerwG heute in einer Pressemitteilung bekannt gegeben.

Weitere Informationen im tbb-konkret (PDF)

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