22. Dezember 2020

Thüringer Personalvertretungsgesetz

Keine Mitbestimmung bei Umsetzung in der Dienststelle

Umsetzungen innerhalb einer Dienststelle nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 ThürPersVG sind nur dann mitbestimmungspflichtig, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden sind. Das teilte uns das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales auf eine dementsprechende Anfrage mit.

„Hintergrund dessen ist, dass die in § 2 Abs. 2 als auch in § 69 Abs. 1 Satz 1 ThürPersVG in Bezug genommenen Bestimmungen der §§ 69 (bzw. 69a) bis 78 ThürPersVG bei der Beantwortung der Frage der Reichweite der „Allzuständigkeit“ nicht unberücksichtigt bleiben können. Durch die in Bezug genommenen Bestimmungen wird die umfassende Mitbestimmung der Personalvertretung bei personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken, bereits im Gesetz selbst konkretisiert.

Dies schließt es - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2014, Az.: 6 P 1/14 – aus, auf eine Subsumtion unter einen Tatbestand der Beispielskataloge zu verzichten oder einen von den Inhalten des Beispielskatalogs losgelösten Tatbestand neu zu bilden. Zur Klärung der Frage, ob ein Sachverhalt der Mitbestimmung nach dem Thüringer Personalvertretungsgesetz unterfällt, ist zunächst zu prüfen, ob dieser in den Katalogen des §§ 72 Abs. 5 und 73 ThürPersVG ausdrücklich erwähnt wird. Ist dies nicht der Fall, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Maßnahme mit einer ausdrücklich in § 73 ThürPersVG genannten Maßnahme in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten nach Art und Bedeutung vergleichbar ist.

Durch die ausdrückliche Festlegung in § 73 Abs. 2 Nr. 4 ThürPersVG unterliegen Umsetzungen ohne einen Dienststellenwechsel nicht der Mitbestimmung. Eine Prüfung nach dem vorgenannten „zweiten Schritt“ ist aufgrund der ausdrücklichen Benennung im Gesetz nicht erforderlich“, so heißt es im Schreiben.

Damit wurde der „Allzuständigkeit“ der Personalräte trotz entgegen stehendem Willen der Gesetzgeber wiederum eine Absage erteilt. Das große Wort „Allzuständigkeit“ bleibt - wie von uns bereits im Gesetzgebungsverfahren angemahnt - nur eine Worthülse. Doch der tbb tritt dafür ein, diese mit Leben zu füllen.

 

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