AG Personalvertretungsrecht
Modernes Personalvertretungsrecht stärkt Thüringen als öffentlichen Arbeitgeber
Die Fraktion DIE LINKE im Thüringer Landtag hatte am Diensttag, den 19. Januar 2016, Personalrätin-nen und Personalräte zu einer Konferenz eingeladen, um über das Thüringer Personalvertretungsgesetz zu diskutieren. Frank Schönborn, stellvertretender Landesvorsitzender des tbb sowie Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte, war einer der Hauptredner.
forderte in seiner Eröffnungsrede ein zukunftsorientiertes modernes Personalvertretungsrecht. Bisherige Versuche, die Beteiligungsrechte und das Beteiligungsverfahren im Thüringer Personalvertretungsrecht den Erfordernissen einer effizienten, modernen und kostengünstigen Verwaltungstätigkeit anzupassen, führten – so Schönborn - zu einer Einschränkung der Qualität der Mitbestimmung und einer Erschwerung der Arbeit der Personalräte.
Die Koalitionspartner haben sich im Koalitionsvertrag zu einer weiteren Fortentwicklung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes unter Einbeziehung von Gewerkschaften und Berufsverbänden bekannt. Dabei soll sich die Novellierung insbesondere daran orientieren, dass
- auch für Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung die Einigungsstelle vorgesehen wird,
- statt einer Arbeitsgemeinschaft auf Landesebene ein Landespersonalrat etabliert wird.“
Schönborn begrüßt das und führt aus „selbst partizipationsfreundliche Gesetze sind nur so beteiligungsfreundlich wie der Rechtsweg, mit dem der Personalrat die Einhaltung durchsetzen kann. „Wer häufig mit dem Personalvertretungsgesetz umgeht weiß aber, dass es mit der Sicherung der Beteiligungsrechte schon angesichts der langen Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren häufig nicht weit her ist“, führte Schönborn in seinem Vortrag weiter aus.
„Ich bin der Meinung, dass ein modernes Personalvertretungsgesetz auch Ausdruck einer modernen Personalführung ist. Thüringen glänzt in dieser Hinsicht mit den letzten Plätzen im Vergleich der Personalvertretungsgesetze der Bundesländer“ führt Schönborn aus und fordert: „Es ist Zeit, wichtige Stellschrauben des Gesetzes zu entrosten und aufzupolieren, damit die gleichberechtigte Partnerschaft zwischen Dienststelle und Personalvertretung sowie die von beiden Partnern wahrzunehmenden Aufgaben auch im heutigen schnelleren und vor allem komplizierteren Arbeitsrhythmus in den Dienststellen reibungslos funktionieren können. Dazu brauchen die Personalvertretungen mehr Mitbestimmung. Deshalb muss der Beteiligungskatalog deutlich erweitert und eindeutiger formuliert werden.“
Das Letztentscheidungsrecht der obersten Dienstbehörde muss gerade bei Streitfällen zur Freistellung abgelehnt werden. Die Einigungsstelle sollte im Streitfall einen bindenden Spruch fällen. Das gesetzgeberische Anliegen des Einigungsverfahrens sei die Einigung der Parteien. Obwohl die Gerichte in vielen Fällen die Rechtswidrigkeit eines Abbruchs im Einigungsverfahren durch den Dienststellenleiter festgestellt haben, nähme die Zahl der einschlägigen Gerichtsverfahren nicht ab. Ein Streit über die Frage, ob sich die von der Personalvertretung gegebene Begründung für die Verweigerung ihrer Zustimmung noch einem der gesetzlich vorgegebenen Tatbestände zuordnen lassen kann, verzögert daher nicht nur die eigentliche Sachentscheidung, sondern bindet überflüssigerweise sehr viel Arbeitskraft auf Seiten beider Partner, noch bevor es überhaupt zur Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens kommt, argumentiert der Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte. Für ihn hätte sich die Anhörung als „stumpfes Schwert“ erwiesen.
„Mit dem weitgehenden Letztentscheidungsrecht des Dienststellenleiters besteht für diesen grundsätzlich keine Notwendigkeit mehr, zu einem Konsens mit den Beschäftigten zu kommen“, berichtet Frank Schönborn von seinen Erfahrungen. Auch vor diesem Hintergrund sei eine Novellierung umso wichtiger. Alle Beteiligungstatbestände seien daher auf das Niveau der Mitbestimmung mit einem Letztentscheidungsrecht der Einigungsstelle anzuheben.
Trotz der wenigen Mitbestimmungsrechte sei es notwendig, das Thüringer Personalvertretungsgesetz mit Leben zu erfüllen und die darin vorhandenen Möglichkeiten einer aktiven und gleichberechtigten Mitbestimmung der Personalvertretung auszuschöpfen. Dies bleibe dem Engagement der Personalräte und der Dienstellenleitungen vorbehalten. Der im Gesetz festgelegte Grundsatz der partnerschaftlichen, kooperationsorientierten, respektvollen und offenen Zusammenarbeit von Dienststelle und Personalrat wird sich nur verwirklichen lassen, wenn die Bereitschaft bestände, sich frühzeitig über Vorhaben zu unterrichten und die Interessenlagen aller von dem Vorhaben Betroffenen wahr- und ernst zu nehmen. Dann lassen sich konstruktive Verhandlungen mit dem Willen der Einigung führen. Diese Begriffe mit Leben zu erfüllen, läge an den handelnden Personen. „Es wird bei aller Gesetzeslage immer ein Problem sein, wenn beide Seiten nicht miteinander können oder wollen. Das gilt übrigens auch für den Personalrat selbst.“
Die Freistellungsklauseln für Personalräte waren und sind immer Gegenstand von Differenzen. Während der Dienstherr versucht, die Freistellungsquote möglichst niedrig zu halten, fordern die Personalräte für eine ordnungsgemäße Personalratsarbeit eine höhere Freistellungsquote. „Eine größere Freistellungsquote wird auch gebraucht“, so Schönborn weiter. „Wo viele verantwortungsvolle Aufgaben wahrzunehmen sind, müssen genügend Schultern mittragen und ausreichend Zeit zur Verfügung stehen.“ Es müssen daher mehr Mitglieder im Personalrat mitarbeiten, mehr von ihnen freigestellt werden. Zwingende Freistellungsklauseln müssen für alle Stufen gelten, entsprechend der Örtliche Personalrat.
Seinen Vortrag beendete Schönborn mit einer Kritik am derzeitigen Status der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte. Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte habe bislang nur eine beratende und koordinierende Funktion. Die Letztentscheidung trifft immer nur ein Hauptpersonalrat für alle anderen Landesbehörden. Das hierbei im Gesetz geforderte „In-Benehmen-Setzen“ mit der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte sei nicht ausreichend.