15. April 2020

Corona Pandemie

Neue Arbeitszeitverordnung ermöglicht Abweichungen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit anliegende Rechtsverordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz in Folge der COVID-19-Epidemie erlassen, die zeitlich befristet Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz ermöglicht.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat dabei von einer der neuen Rechtsgrundlagen Gebrauch gemacht, die Ende März im Schnelldurchgang vom Parlament beschlossen wurden. In epidemischer Lage von nationaler Tragweite können ohne Zustimmung des Bundesrats für einen befristen Zeitraum Ausnahmen von Arbeitszeitvorschriften per Rechtsverordnung erlassen werden. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten, für die die Ausnahmen gelten sollen, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig sind.

Wesentlicher Inhalt der Verordnung ist die Abweichung vom Arbeitszeitgesetz für bestimmte Tätigkeiten, die in § 1 Absatz 2 der Rechtsverordnung abschließend aufgelistet sind.

Hierzu zählen unter anderem Tätigkeiten bei Gericht, Behörden, der Energie- und Wasserversorgung, der Not- und Rettungsdienste, der Feuerwehr, medizinische oder pflegerische Tätigkeiten, aber auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit Waren des täglichen Bedarfs. In diesen Berufen soll die Arbeitszeit abweichend von den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes von derzeit acht auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden dürfen. Gegebenenfalls sogar darüber hinaus, soweit die Verlängerung nicht durch vorausschauende, organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann. Die wöchentliche Arbeitszeit darf nach der Verordnung im Regelfall 60 Stunden nicht überschreiten. Die Ruhezeit kann um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wobei eine Mindestruhezeit von neun Stunden nicht unterschritten werden darf. Das Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot wird gelockert, um nötigenfalls auch dann zu arbeiten, wenn die Arbeit nicht an Werktagen erledigt werden kann. Ein Ersatzruhetag muss hier innerhalb von acht Wochen gewährt werden.

Die durch die COVID-19-Arbeitszeitverordnung zugelassenen Ausnahmen von den Arbeits-zeitvorschriften enden am 30. Juni 2020, die Verordnung insgesamt ist bis zum 31. Juli 2020 befristet.

Der tbb fordert die Arbeitgeber auf, ihrer Verantwortung nachzukommen und die Gesundheit ihrer Beschäftigten zu schützen. Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht stets abzuwägen, ob eine Abweichung vom Arbeitszeitgesetz unter Berücksichtigung von Sicherheit und Gesundheitsschutz angesichts des Notfalls durch COVID-19 zu vertreten ist. Wo dies möglich ist, muss der Arbeitgeber kurzfristig mehr Personal einstellen, um den Bedarf zu decken. Keinesfalls darf systemrelevanten Beschäftigten eine Gefährdung ihrer Gesundheit zugemutet werden.

 

Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Arbeitszeitverordnung – COVID-19-ArbZV)

FAQ des BMAS

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