04. Januar 2021

Bundesbeamtenrecht

Neuregelungen für Bundesbeamte bei Arbeitszeit und Sonderurlaub

Das Bundeskabinett hat am 16. Dezember die Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub beschlossen. Sie sieht vor, dass Langzeitkonten nun einen verstetigten rechtlichen Rahmen bekommen.

Am 23. Dezember wurde die Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie sieht Verbesserungen für Beamtinnen und Beamte des Bundes ab dem 1. Januar 2021 vor und behandelt die Themen Langzeitkonten, Reisezeiten und Arbeitszeit für pflegende Angehörige.

Neuregelungen zu Langzeitkonten

Die wichtigsten Regelungen bei der Verstetigung der Langzeitkonten sind folgende: 

> Dem Langzeitkonto kann ein Zeitguthaben von 1.400 Stunden gutgeschrieben werden. Die maximale Ansparsumme entspricht damit derjenigen aus einer Erprobungsphase.

> Ein Ansparen von Stunden ist künftig über eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit von bis zu drei Stunden möglich. 

> Zudem können Ansprüche auf Dienstbefreiung für bis zu 40 Stunden dienstlich angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit pro Jahr auf dem Langzeitkonto gutgeschrieben werden. 

> Eine Freistellung ist für einen zusammenhängenden Zeitraum von grundsätzlich höchstens drei Monaten möglich; gleichzeitig wird die Möglichkeit einer darüberhinausgehenden Freistellung im Ausnahmefall eröffnet. 

> Unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand ist eine Freistellung von bis zu drei Monaten möglich.

Freizeitausgleich bei erhöhter Arbeitszeit aufgrund von Dienstreisen

Die Beamtinnen und Beamten können durch die Verordnung ihre Reisezeiten bei Dienstreisen besser anrechnen lassen. Derzeit ist dies außerhalb der täglichen Arbeitszeit nur begrenzt möglich. Künftig wird bei Dienstreisen, die über die tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten gewährt.

Arbeitszeitverkürzung bei Pflege von Angehörigen

Künftig können auch Beamtinnen und Beamte ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 auf 40 Stunden ohne Auswirkungen auf die Besoldung verkürzen, wenn sie pflegebedürftige nahe Angehörige in ihrem eigenen oder dem Haushalt der Angehörigen pflegen oder betreuen. 

Zudem wird die „Opt out“-Regelung rückwirkend zum 1. Januar 2020 wiedereingeführt, damit die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten in Bereichen mit Bereitschaftsdienst auf freiwilliger Basis in Zukunft auf bis zu 54 Wochenstunden im Durchschnitt verlängert werden kann.

Beamtenbund dbb begrüßt die Neuregelung

„Unsere guten Argumente wurden weitreichend berücksichtigt“, resümierte der Zweite Vorsitzende des dbb beamtenbund und tarifunion, Friedhelm Schäfer. Im Vergleich zu dem im Beteiligungsverfahren vorgelegten Verordnungsentwurf enthalte die Kabinettsfassung wesentliche Verbesserungen, die im Wesentlichen bereits am 1. Januar 2021 in Kraft treten. „Viele unserer Anregungen wurden aufgegriffen“, sagte Schäfer.

zurück