14. Dezember 2018

BVerfGE Amtsangemessene Alimentation

Niedersächsische Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit sind verfassungswidrig

„Anders als bei einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit scheiden begrenzt dienstfähige Beamte nicht vorzeitig aus dem aktiven Dienst aus. Ihre Verpflichtung, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen, bleibt unberührt. Kommen sie dieser Verpflichtung im Umfang ihrer verbliebenen Arbeitskraft nach, muss sich ihre Besoldung an der vom Dienstherrn selbst für amtsangemessen erachteten Vollzeitbesoldung orientieren“, so heißt es in einem heute veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zu einem Vorlagefall aus Niedersachsen.

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat die niedersächsische Besoldungsregelung (Anm. d. Red. § 12 BesoldungsG Niedersachsen) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, nach der aus gesundheitlichen Gründen begrenzt dienstfähige Beamte lediglich eine an der freiwilligen Teilzeitbeschäftigung orientierte Besoldung erhalten. Zur Begründung hat der Senat angeführt, dass der Gesetzgeber die durch die begrenzte Dienstfähigkeit eingetretene Störung des wechselseitigen Pflichtengefüges zwar besoldungsmindernd berücksichtigen darf. Die Besoldung sich jedoch an der vom Dienstherrn selbst für amtsangemessen erachteten Vollzeitbesoldung orientieren muss.

Das Thüringer Besoldungsgesetz enthält eine Regelung (§ 6 ThürBesG), die anders als die niedersächsische einen Zuschlag in Höhe von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die der begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde gewährt. Das niedersächsische Modell sah nur einen einstellig prozentigen Zuschlag vor. Darin sahen die Verfassungsrichter eine fehlende Orientierung an den Dienstbezügen für Vollzeitbeschäftigung.

Der tbb prüft aktuell, in wieweit das Urteil auf vergleichbare Fälle in Thüringen anwendbar ist.

Meldung als pdf

Quelle:

BVerfG Pressemitteilung Nr. 86/2018 vom 14. Dezember 2018

BVerfG Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15

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