23. März 2020

Novellierung Thüringer Beurteilungsverordnung

Die Thüringer Beurteilungsverordnung wurde am 4. Februar 2020 vom Kabinett beschlossen und ist zum 1. März 2020 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz- und Verordnungsblatt 2/2020 wurde die VO veröffentlicht.

 

Was hat sich geändert?

Benachteiligungsverbote (§ 2)

Hier heißt es nunmehr gendergerecht „Gleichstellung aller Geschlechter“.

In Absatz 2 wurde die „Heimarbeit“ durch den weitergehenden Begriff der „mobilen Arbeit“ ersetzt. Die Regelung in Absatz 2 soll nicht nur vor Benachteiligungen bei Teilzeitbeschäftigung und familienbedingter Beurlaubung schützen, sondern auch bei Arbeitsmodellen, bei denen die Dienstleistung außerhalb der Dienststelle erbracht werden kann.

Zu Absatz 3 heißt es im Einführungsschreiben des TMIK vom 23. März 2020: Absatz 3 verweist auf § 4 Abs. 4 ThürLaufbG, der seinerseits sicherstellt, dass die Leistungen schwerbehinderter Beamter in der Weise beurteilt werden, dass ihnen eine quantitative Minderung ihrer Leistungsfähigkeit aufgrund ihrer Behinderung nicht zum Nachteil angerechnet wird. An die Qualität der Leistungen sind dagegen allgemeine Beurteilungsmaßstäbe anzulegen.

Verfahrensregelungen, wie beispielsweise ein der Beurteilung vorgeschaltetes Gespräch des Beurteilers mit dem schwerbehinderten Beamten zu den Auswirkungen der Behinderung auf sein Leistungsvermögen, können als ergänzende Regelungen nach § 17 durch die oberste Dienstbehörde für deren Geschäftsbereich erfolgen. Der Dienstherr ist nicht verpflichtet von

Amts wegen zu ermitteln, ob eine Schwerbehinderteneigenschaft vorliegt.

Demgemäß setzt eine Berücksichtigung der anzulegenden Maßstäbe voraus, dass der schwerbehinderte Beamte seine behinderungsbedingten Einschränkungen erläutert, sofern diese nicht offenkundig sind. Hierzu ist ihm 1eine entsprechende Möglichkeit einzuräumen.

Regelbeurteilung (§ 3)

Regelbeurteilungen sollen alle 3 Jahre zu einem einheitlichen Stichtag erfolgen. Als gemeinsamer Stichtag zur Beurteilung wurde

Für Beamte des mittleren Dienstes der                                1.3.2020,

für Beamte des gehobenen Dienstes der                             1.3.2021 und

für Beamte des höheren Dienstes der                                  1.3.2022

festgelegt.

Den obersten Dienstbehörden wurde es jedoch ermöglicht, abweichende Regelungen auch für einzelne Teile des Geschäftsbereichs zuzulassen.

Nicht regelbeurteilt werden (Abs. 2) die Beamtengruppen der Beamten auf Probe und der im laufbahnrechtlichen Aufstiegsverfahren befindlichen Beamten, Beamten die im gesamten Beurteilungszeitraum keinen Dienst verrichtet haben (hier fehlt es an einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage), Beamten im Endamt ihrer Laufbahngruppe sowie Beamten ab dem Statusamt der Besoldungsgruppe A 16 und der Besoldungsordnung B vom Grundsatz der Regelbeurteilung ausgenommen. Zuletzt müssen nicht beurteilt werden, wer auch bislang nicht beurteilt werden musste. Letztere können jedoch auch einen Antrag auf Wiedereinbeziehung stellen.

Zu Absatz 6

Der Zeitraum, der von einer im maßgeblichen Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung

erstellten Anlassbeurteilung erfasst ist, ist in die auch für diesen Zeitraum zu erstellende Regelbeurteilung einzubeziehen. Mithin sind auch die in der Anlassbeurteilung erfassten Wertungen zu berücksichtigen.

Anlassbeurteilung (§ 4)

Die Anlassbeurteilung soll nach der Verordnungsbegründung maßgeblich dort zum Zuge kommen, wo keine oder keine hinreichend aktuelle Regelbeurteilung existiert. Demgemäß ist die Regelbeurteilung gegenüber der Anlassbeurteilung stets vorrangig unter der Maßgabe der Reichweite ihrer Aussagekraft und Aktualität.

Soweit für eine Anlassbeurteilung keine dienstlichen, sondern persönliche Gründe vorliegen,

wird sie nur auf Antrag erstellt. Explizit geregelt wurde der Fall des Wechsels zum anderen Dienstherren als persönlicher Grund.

Probezeitbeurteilung (§ 5)

Probezeitbeurteilungen sollen unter der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit eine Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Probebeamten in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn und die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit darstellen.

Beamte sind nach während der Probezeit mindestens zweimal zu beurteilen. Insbesondere die Zwischenbeurteilung soll ermöglichen, die Beamten frühzeitig auf Defizite hinzuweisen, aber auch auf deren besondere Eignung und damit möglichst frühzeitige Einsatzbereiche.

Ferner dient sie der Prüfung, ob gegebenenfalls eine Verkürzung der Probezeit in Betracht kommt.

Beurteilungsbeitrag (§ 6)

Der Beurteilungsbeitrag wird definiert als eine dienstliche Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Beamten für einen Teil des Beurteilungszeitraums, die vom zuständigen Beurteiler nicht aus eigener Anschauung erstellt werden kann und bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung als Erkenntnisgrundlage einzubeziehen ist.

In Fällen, in denen der Beurteiler über keine ausreichenden unmittelbaren eigenen Erkenntnisse verfügt, bilden Beurteilungsbeiträge die maßgebliche tragfähige Beurteilungsgrundlage. Mit diesen muss sich der Beurteiler auseinandersetzen;

daran gebunden ist er nicht (vergleiche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010, Aktenzeichen: 2 C 16.09).

Inhalt der dienstlichen Beurteilung (§ 7ff.)

Im Schreiben des TMIK heißt es dazu: Maßgeblich sind die zu stellenden Anforderungen an die Leistungsbewertung, die Eignungs- und Befähigungseinschätzung sowie die Bildung des Gesamturteils herleiten. Beurteilungsmaßstab und Bezugspunkt der dienstlichen Beurteilung ist das innehabende Statusamt. Aus diesem leiten sich die anzusetzenden Anforderungen ab. Die im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben dienen insoweit als maßgebliche Erkenntnisquelle für die Einschätzung, inwieweit der Beamte den Anforderungen, die aufgrund seines Statusamtes an ihn zu stellen sind, gerecht geworden ist.

Das Amt im statusrechtlichen Sinn wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. Welche Aufgaben wahrzunehmen sind, wird sich zumeist aus der Beschreibung des übertragenen Dienstpostens ableiten lassen. Sollten zusätzliche oder andere Aufgaben faktisch wahrgenommen werden, sind diese maßgeblich. Der Beurteilungsmaßstab stellt unmittelbar

die Vergleichbarkeit aller beurteilten Beamten im gleichen Statusamt her.

Ein Beamter fällt, sobald er befördert worden ist, aus dem Kreis der vor der

Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten heraus und tritt in den

Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamts

ein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz v. 12.09.2000 - 10 A 11056/00; Thür-

OVG v. 08.04.2011 - 2 EO 192/09).

Die festgelegten Richtwertvorgaben sollen eine aussagefähige ausdifferenzierte

Beurteilungspraxis gewährleisten, auf deren Grundlage der gebotene Leistungsvergleich rechtssicher möglich ist. Insbesondere soll damit sichergestellt werden, dass die Spitzennoten auch tatsächlich den Leistungsstärksten vorbehalten sind.

Die dienstliche Beurteilung soll die fachlichen Leistungen der Beamten bewerten, umfasst eine Eignungs- und Befähigungseinschätzung und schließt mit einem einheitlichen Gesamturteil.

Das bisherige Beurteilungssystem wird auf ein fünfstufiges Notenstufen mit entsprechenden Zwischenpunkten umgestellt. Die Zuordnung mehrerer Punktwerte zu einer Bewertungsstufe soll eine weitere Ausdifferenzierung ermöglichen. Der Beamte, der mit seiner Tätigkeit genau den Anforderungen entspricht, ohne sie zu übertreffen, ist in der Notenstufe „entspricht

den Anforderungen“ einzuordnen (vergleiche auch § 7 Abs. 1 Satz 4).

Der Beurteiler soll zudem zielgerichtet Vorschläge zur weiteren Verwendung abgeben und kann Möglichkeiten zur weiteren Entwicklung aufzeigen.

Das Gesamturteil soll sich aus der Wertung aller für das statusrechtliche Amt relevanten Beurteilungsmerkmale ergeben. Das Gesamturteil darf sich dabei nicht allein auf die Bildung des arithmetischen Mittels der Punktwerte beschränken. Vielmehr muss der Beurteiler in Ausübung seines Beurteilungsermessens eine Gesamtwürdigung der Leistung und der Persönlichkeit des Beamten vornehmen und sich im Rahmen dessen damit auseinandersetzen, ob ein dem arithmetischen Mittelwert entsprechendes Gesamturteil oder ein anderes Gesamturteil gerechtfertigt erscheint.

Das Gesamturteil bedarf einer verbalen Begründung, die erkennen lässt, wie

es aus den einzelnen Beurteilungsmerkmalen hergeleitet wird.

Zuständigkeit und Verfahren (§ 12 ff.)

Die Zuständigkeit für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen wird an die unmittelbare Dienstvorgesetzteneigenschaft geknüpft. Regelmäßig, nicht aber zwingend, ist dies der Behördenleiter.

Im Fall eines Zuständigkeitswechsels des Beurteilers im Beurteilungszeitraum wird die Zuständigkeit für die Erstellung eines Beurteilungsbeitrags bei demjenigen verortet, der zum Zeitpunkt des Wechsels zuständiger Beurteiler war.

Eine Beurteilerkonferenz soll zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs beitragen.

Die Beurteilungseröffnung soll möglichst zeitnah nach der Aushändigung der Abschrift erfolgen, bedarf über den Aushändigungs- und Eröffnungsvermerk hinaus keiner bestimmten Form und ist keinen starren Anfechtungsfristen unterworfen.

Einführungsschreiben ThürBeurtVO

Thüringer Beurteilungsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt

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