29. März 2021

Amtsangemessene Alimentation

OVG Schleswig: Landesbeamte weiterer Besoldungsgruppen unteralimentiert

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.03.2021 - 2 LB 93/18) hat anlässlich der Berufung mehrerer verbeamteter Lehrkräfte gegen Urteile des Verwaltungsgerichts entschieden, dass deren Besoldung im Jahre 2007 in den Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 gegen das verfassungrechtliche Gebot der amtsangemessenen Alimentation verstößt. Diese Verfahren werden nun dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt zwecks abschließender Überprüfung der bundes- und landesrechtlichen Vorschriften.

Auslöser für die Verfahren war der endgültige Wegfall des Weihnachtsgeldes für die Beamten des Landes im Jahre 2007, das als sogenannte Sonderzahlung Bestandteil der Alimentation ist.

Das Gericht betonte in Übereinstimmung mit den Urteilen des BVerfG: Das Alimentationsprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet den Dienstherrn - hier das Land Schleswig-Holstein -, Beamte sowie ihre Familien angemessen zu alimentieren und ihnen entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.

Mehrere Parameter auf BVerfG Beschluss verletzt

Gerade dies vermochte das OVG in Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Prüfungsstufen nicht festzustellen. Als Indizien für eine "evident unzureichende" Besoldung erkannte er eine zu große Abweichung der Besoldungsentwicklung einerseits von den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes und andererseits von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes. Zusätzlich stellte er fest, dass der gebotene Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende in den Besoldungsgruppen bis A 7 nicht eingehalten werde mit der Folge, dass das Gefüge der Besoldungsstaffelung insgesamt fehlerhaft sei.

Haushalt rechtfertigt keine einseitiges Sonderopfer

Das beklagte Land vermochte die damit gegebene Vermutung einer evident unzureichenden Besoldung nicht zu widerlegen. Darüber hinaus vermochte das Gericht auch keine verfassungsmäßige Rechtfertigung für die festgestellte Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG zu erkennen. Ganz im Gegenteil sei es nicht angängig, den Beamten des Landes allein aus haushalterischen Gründen ein derart einseitiges Sonderopfer aufzuerlegen. Dies zeuge nicht von einem schlüssigen Gesamtsparkonzept. Die Besoldung stellt kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar, sondern bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot.

Quelle: www.kostenlose-urteile.de; Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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