Erfolg für den tbb:
Starkes Thüringer Personalvertretungsgesetz novelliert
Die Novellierung des ThürPersVG beschäftigt seit Jahren den ARGE HPR (Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte) und den tbb thüringer beamtenbund und tarifunion thüringen e.V. einschließlich seiner AG Personalrecht unter der Leitung vom stellvertenden Landesvorsitzenden Frank Schönborn.
Das Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften regelt die Mitbestimmung der Personalräte in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten.
Der Landtag hat am 9. Mai 2019 mit der Verabschiedung der Novellierung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes erstmalig die Zuständigkeit der Personalräte in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten unter den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen fest, lehnt die Freistellungsstaffeln an das Betriebsverfassungsgesetz an, ändert das Verfahren der Mitbestimmung der Personalräte und verbessert die Mitbestimmungsrechte für an Hochschulen Beschäftigte.
Änderungen im Kurzüberblick:
Wahlberechtigung und Wählbarkeit:
Künftig dürfen alle Beschäftigten nach der Vollendung des 16. Lebensjahres den Personalrat mitwählen (sog. aktives Wahlrecht). Sofort wahlberechtigt ist zukünftig auch, wer die Beschäftigung an der Dienststelle angetreten hat (bisher länger als drei Monate). Außerdem verlieren Beamte, die in Elternzeit sind, nicht mehr die Wahlberechtigung. Bei der Wählbarkeit (sog. passives Wahlrecht) ändert sich, dass Beschäftigte gewählt werden können, sobald sie drei Monate bei der Behörde arbeiten.
Bekanntmachungen des Personalrates:
Es ist dem Personalrat künftig gestattet, Bekanntmachungen über ein von der Dienststelle eingerichtetes Intranet oder ein anderes vorhandenes elektronisches Medium vorzunehmen.
Wirtschaftsausschuss:
Es besteht bei Dienststellen in Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts, die wirtschaftlich tätige öffentliche Unternehmen mit in der Regel mehr als fünfzig ständig Beschäftigten sind die Möglichkeit der Errichtung eines Wirtschaftsausschusses, der wirtschaftliche Angelegenheiten der Dienststelle berät und den Personalrat darüber unterrichtet.
Dienststellenübergreifende Arbeitsgruppen:
Auch die Möglichkeit der Bildung dienststellenübergreifender Arbeitsgruppen wurde in das Gesetz aufgenommen.
Amtszeit der Personalvertretung:
Die Amtszeit der Personalvertretungen wird auf fünf Jahre verlängert und die der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf 2 Jahre und 6 Monate festgelegt.
Freistellungsstaffel:
Die Freistellungsstaffel wurde verbessert. In Dienststellen mit in der Regel 200 bis 500 Beschäftigten (bislang 250 bis 800) erfolgt die Freistellung im Umfang von einer Vollzeitstelle. In Dienststellen mit über 2.000 Beschäftigten ist für je angefangene 1.000 Beschäftigte (bislang 1.500) die Freistellung im Umfang einer weiteren Vollzeitstelle zu gewähren.
Personalversammlungen:
Künftig müssen Personalversammlungen nur noch mindestens einmal im Kalenderjahr abgehalten werden. Das neue Gesetz stellt auch klar, dass die Personalversammlung während der Arbeitszeit stattfindet. Auch Teilversammlungen sind zulässig.
Aufgaben der Personalvertretungen:
Die Mitbestimmung erfolgt nun bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen. Die Katalogtatbestände für die volle und die eingeschränkte Mitbestimmung wurden erweitert und gelten nur noch beispielhaft. Damit wird die Position der Personalräte gestärkt. Außerdem wird das Initiativrecht des Personalrats erweitert, indem künftig auch Initiativanträge in Personalangelegenheiten gestellt werden können. Der Dienstvereinbarungen sind zukünftig zu allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten zulässig. Zu den allgemeinen Aufgaben gehört nunmehr endlich auch die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Teilnahme des Personalrats an Auswahlgesprächen und Beurteilungsgesprächen:
Künftig dürfen Personalräte an Auswahlgesprächen der Dienststelle im Rahmen von Auswahlverfahren teilnehmen. Das gilt auch für Beurteilungsgespräche, wenn ein Beschäftigter die Teilnahme eines Personalrats wünscht.
Umfangreiches Informationsrecht:
Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben frühzeitig, umfassend und anhand der einschlägigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt insbesondere bei Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen sowie bei Personalplanungen.
Fristen festgelegt:
Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat der Leiter der Dienststelle dem Personalrat innerhalb von drei Monaten seine Entscheidung dazu mitzuteilen.
Erweiterung der Tagesordnung bei Sitzungen:
Die Erweiterung der Tagesordnung in der Sitzung des Personalrats ist nun ausdrücklich möglich, wenn alle Personalratsmitglieder rechtzeitig zur Sitzung geladen wurden, der Personalrat beschlussfähig ist und die anwesenden Personal-ratsmitglieder die Erweiterung einstimmig beschließen.
Anhörungsrecht der ARGE HPR:
Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte bekommt ein verbindliches Anhörungsrecht vor Entscheidungen der Landesregierung, die für die Beschäftigten des Landes in den Geschäftsbereichen der obersten Dienstbehörden unmittelbar verbindliche Regelungen enthalten, oder vor Entscheidungen oberster Landesbehörden, die auch die Beschäftigten in den Geschäftsbereichen anderer oberster Dienstbehörden betreffen.