Gewerkschaftsbeiträge jetzt zusätzlich absetzbar!
Steuervorteil für Gewerkschaftsmitglieder ab 2026
Ab dem Steuerjahr 2026 profitieren Gewerkschaftsmitglieder von einer wichtigen Neuerung: Der Gewerkschaftsbeitrag kann erstmals zusätzlich zum Werbungskostenpauschbetrag steuerlich geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass sich der Beitrag immer steuermindernd auswirkt – unabhängig von der Höhe.
Bisherige Regelung:
Bisher konnten Gewerkschaftsbeiträge zwar als Werbungskosten angegeben werden, doch in der Praxis führte das oft zu keinem direkten Steuervorteil. Der Grund: Die Beiträge gingen in der Werbungskostenpauschale (derzeit 1.230 Euro) auf. Nur Beträge, die diese Pauschale überschritten, hatten eine steuerliche Wirkung.
Neuerung ab 2026:
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025, das am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist, ändert sich das. Gewerkschaftsmitglieder können ihre gezahlten Beiträge nun unabhängig von der Höhe zusätzlich zum Werbungskosten-Pauschbetrag in der Einkommensteuererklärung ansetzen. Die erstmalige Berücksichtigung erfolgt in der Steuererklärung für das Jahr 2026, die ab dem Jahr 2027 eingereicht werden kann.
Nachweispflicht:
In der Regel ist keine gesonderte Beitragsbescheinigung erforderlich – ein Kontoauszug reicht meist als Nachweis aus. Entsprechend den aktuellen ELSTER-Hinweisen werden oft auch gar keine Nachweise vorsorglich verlangt.
