28. September 2023

Einkommensrunde TV-L

Streiken und Beamte – was ist zu beachten?

Die Tarifrunde der Länder (TV-L) startet im Herbst. Wir Gewerkschaften befürchten, dass es hart werden wird, gerechte Forderungen durchzusetzen. Doch was geht das die Beamten an? Beamte dürfen doch nicht streiken, oder?

Vorab dazu: Allen Beamtinnen und Beamten steht aus der Verfassung ein Anspruch auf Teilhabe an der allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Entwicklung zu. Jedoch realisiert sich dieser Anspruch beim Dienstherrn nicht von alleine. Tarifergebnisse müssen nach erfolgreichem Arbeitskampf auf die Beamten übertragen werden. Deswegen ist genau das auch immer Teil der tariflichen Forderungen an den Dienstherrn. Doch, wie können Beamte in den Tarifrunden ihre tarifbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen unterstützen? Als Faustformel gilt: nur in der Freizeit!

Beamte dürfen sich in der Freizeit an (Streik-)Demonstrationen beteiligen

Beamten steht es frei, sich in ihrer Pause oder Freizeit den Streikenden anzuschließen, um ihre Solidarität zu bekunden. Die Teilnahme an Demonstrationen außerhalb der Dienstzeit steht deshalb auch Beamten zu (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1994, Az. 1 D 48/92) und darf vom Dienstherrn nicht verhindert werden.

Das gilt auch für Demonstrationen, die im Rahmen von (Warn-)Streiks durchgeführt werden. Bei Teilnahme streiken die Beamten nicht selbst. Sie bekunden nur nach außen, dass sie sich mit den Zielen solidarisieren. Das ist Teil der freien Meinungsäußerung, die auch Beamten zusteht.

Dienstherren geben hierzu gerne ungenaue oder missverständliche Hinweise an die Beamten. Das soll jedoch nur der Verunsicherung dienen und hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

 

Beamte dürfen sich nicht während ihrer Arbeitszeit an (Streik-)Demonstrationen beteiligen

Der Beamtenbund steht dazu: Beamte haben kein Arbeitskampfrecht, heißt mit Mitteln des kollektiven Kampfs Tarifforderungen durchzusetzen) und damit erst recht kein Streikrecht, das heißt das Recht ihre Arbeit niederzulegen.

Jedem Beamten ist es aber unbenommen, Mitglied in Gewerkschaften und Berufsverbänden zu sein (vgl. § 52 BeamtStG) und sich darin auch aktiv zu engagieren.

Das heißt: Beamte können sich auf Grund ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses während der Arbeitszeit nicht aktiv an Arbeitskampfmaßnahmen beteiligen.

Der Beamte darf aber außerhalb der Arbeitszeit, sprich in seiner Freizeit, auch öffentliche Streikkundgebung teilnehmen.

 

Es geht auch um eure Besoldung

Die aktive Unterstützung der Einkommensrunden im öffentlichen Dienst durch alle Beamten ist sinnvoll und wichtig! Beamte haben zwar verfassungsrechtlich einen Anspruch auf Teilhabe an der allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Entwicklung. Die Ausgestaltung und Höhe realisieren sich aber nicht von alleine. Unabdingbar ist, dass der Dienstherr ein Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz initiiert und der Landtag dieses verabschiedet. Auch das Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Alimentation ändert an diesem Satz nichts.

Auch in der jetzigen Einkommensrunde für den öffentlichen Dienst muss der am Verhandlungstisch gefundene Kompromiss im Volumen zeit- und systemgerecht auf die Beamten durch Gesetz übertragen werden. Gelingen wird dies nur, wenn alle Beamten die Einkommensrunde von Beginn an und bis zum Erlass des Gesetzes aktiv unterstützen.

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