28. April 2022

Amtsangemessene Alimentation

tbb macht ernst: Klage gegen Beamtenbesoldung eingereicht

Der tbb beabsichtigt mit Musterklagen an allen Verwaltungsgerichten feststellen zu lassen, dass die Beamtenbesoldung in Thüringen auch nach der Gesetzesänderung im November 2021 verfassungswidrig ist.

„Es geht los!“, erklärte Frank Schönborn, Vorsitzender des tbb beamtenbund und tarifunion thüringen, am Dienstag (26.04.22) in Erfurt. Mit Hilfe einer Erfurter Kanzlei hat der tbb aktuell mit finanzieller Unterstützung der im tbb organisierten Fachgewerkschaften an den Verwaltungsgerichten in Gera und Weimar gegen die Beamtenbesoldung in Thüringen Klagen eingereicht.

Frank Schönborn erläutert, dass es ein langer Weg gewesen sei, um die Klagen einzubringen. Dies vor allem deshalb, weil das neue Besoldungsgesetz erst im November 2021 in Kraft getreten war und das Widerspruchsverfahren viel Zeit in Anspruch genommen hatte und für viele noch läuft.

Die Kläger(innen) stammen aus dem Landesdienst.

 

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Häufig an uns gestellte Fragen:

Klageerhebung – und dann?

Wenn mein Widerspruch abgelehnt wird, wie geht es dann weiter?
Wer klagen will, muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchbescheides Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Ansonsten hat sich die Angelegenheit erledigt. Wegen der äußerst komplizierten Materie, reicht zunächst eine fristwahrende Erhebung der Klage aus. Da der Freistaat Thüringen Musterklagen trotz rund 14.000 ihm vorliegender Widersprüche nicht zulässt und auch keine Gleichbehandlungszusage von sich aus gibt, muss quasi jeder einzelne Beamter/ Beamtin selbst klagen. Wegen der Vielzahl der zu erwartenden Klagen kann der tbb auch aus finanzieller Sicht nicht für alle Mitglieder im Gerichtsverfahren Rechtsschutz gewähren.

Link: Zuständiges Gericht finden

 

Und wie hoch sind dann ggf. die Gerichtskosten/-gebühren?
Unmittelbar nach Klageinreichung setzt das Gericht einen vorläufigen Streitwert fest, auf dessen Grundlage die Gerichtskosten kurzfristig in Rechnung gestellt werden. Diese Gerichtskosten variieren je nach Streitwert und der Anzahl der Gebühren (festgelegt im Gerichtskostenverzeichnis Anlage 2 zum GKG). Wenn das Verfahren vollständig (bis zu einem Beschluss/ Urteil) durchgeführt wird und ein Urteil ergeht, fallen Gerichtsgebühren an; endet das Verfahren vorzeitig, reduzieren diese Gebühren. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG und wird bei einer hier nötigen Feststellungsklage auf pauschal 5.000€ festgelegt. Laut Anlage 2 zum GKG betragen die Gebühren für das Gericht in der ersten Instanz 161,- € mal Gebührenwert 3,0 (Kostenverzeichnis Hauptabschnitt 2, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1210), damit in Summe 483,- € für die erste Instanz (ohne Anwaltskosten).

Jede weitere Instanz in den Gerichten würde mehr kosten. Sie werden aber immer gefragt werden, ob Sie weiter – dann gegen das Urteil des Gerichtes – vorgehen wollen. So haben Sie die Kosten in der Hand. Weitere Kosten sind möglich, für uns derzeit jedoch nicht absehbar.

 

Kann ich eigentlich meinen eingelegten Widerspruch/ Klage zurückziehen?
Ja, das ist jederzeit möglich, aber nur dann, wenn über die „Sache“ noch nicht entschieden wurde. Wir empfehlen allerdings nicht den Widerspruch / Klage zurückzuziehen. Durch eine hohe Anzahl eingereichter Klagen ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass die Verwaltungsgerichte sich auf wenige Musterverfahren beschränken. Zudem erzeugen wir auch politischen Druck durch eine große Anzahl von Klagen vor den Verwaltungsgerichten. Wir wissen, dass die große Anzahl von Klagen, einen immensen Arbeitsaufwand für Gerichte und Verwaltung bedeuten werden. der tbb hat sich im Vorfeld an die Landesregierung (vor allem Finanzministerium und Ministerpräsident) gewandt, um ein „Ruhen“ der meisten Widersprüche zu erreichen und nur mit wenigen Verfahren „Musterprozesse“ zu führen. Leider hat die Landesregierung das alternativlos zurückgewiesen.

 

Brauche ich einen Rechtsanwalt/ Rechtsbeistand, wenn ich vor dem Verwaltungsgericht Klage erhebe?
Nein; nach § 67 Verwaltungsgerichtsordnung können sich die „Beteiligten“ (Kläger und Beklagte) in erster Instanz selbst vertreten.

 

Was mache ich, wenn ich ohne Anwalt klagen möchte?

Grundsätzlich seien Sie beruhigt: in der ersten Instanz besteht vor den Verwaltungsgerichten erstmal kein Anwaltszwang. Sie können also auch allein Klage erheben. Dafür werden wir Ihnen zeitnah auf unseren Seiten ein Klagemuster zur Verfügung stellen.

Die schriftliche Klageschrift sollte mindestens Folgendes enthalten:

·        den Namen der Klägerin bzw. des Klägers und die vollständige Anschrift

·        die Bezeichnung des Verfahrensgegners (Beklagter)

·        Angaben zum Streitgegenstand

·        nach Möglichkeit einen konkreten und sachdienlichen Antrag und

·        die eigenhändige Unterschrift.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere Voraussetzungen zu beachten, die § 55a VwGO, § 174 ZPO und der bundeseinheitlichen Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) entnommen werden können.

Wenn es an einem dieser Punkte fehlt, läuft man Gefahr, dass die Klage als unzulässig angesehen wird. Allerdings besteht in vielen Punkten die Möglichkeit einer Nachbesserung. Der Klageschrift sollten Kopien für den Verfahrensgegner und der streitige Bescheid (Widerspruchsbescheid) in Kopie beigefügt werden. Wir empfehlen folgende Unterlagen für die spätere Klagebegründung bereits zurecht zu legen: Lebenslauf (mit Amtsbezeichnungen und Besoldungsgruppe, Familienstand und Kinder), Bezügemitteilung (aktuell sowie aus dem Jahr des Widerspruchs, z.B. 2020), letzte Ernennungsurkunde. Eine Klagebegründung muss nicht sofort vorgelegt werden; sie kann also später nachgereicht werden. Sie werden vom Gericht aufgefordert werden mit einer Frist, Ihre Klage zu begründen.

Das Gericht wird dafür eine Frist setzen. Wir werden hierfür auch Muster, die jedoch individualisiert werden müssen, auf die Homepage stellen.

Was passiert mit meiner Klage in der ersten Instanz?

Dies wird der Richter entscheiden. Mit Zustimmung der Beklagten könnten Klagen ruhend gestellt werden, auch eine Aussetzung käme in Betracht. Ist das angerufene Verwaltungsgericht von der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Besoldungsnorm überzeugt, legt es das Verfahren dem Verfassungsgericht vor (vgl. Art. 100 Absatz 1 GG). Dieser Verfahrensschritt hat für den klagenden Beamten zur Folge, dass er die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bzw. des im Einzelfall zuständigen Landesverfassungsgerichts und eine danach gebotene Neuregelung des Besoldungsanspruchs (im Besoldungsgesetz) durch den Landesgesetzgeber abwarten muss.

 

Muss ich mich dann durch die „Instanzen“ klagen?
Nein, sofern das Verwaltungsgericht in den Klageverfahren eine Verfassungswidrigkeit feststellt, werden ggf. vom Verwaltungsgericht direkt Vorlagebeschlüsse an das Verfassungsgericht gefertigt. Das Verfassungsgericht entscheidet dann endgültig.

 

Wie hilft mir der tbb/ meine Gewerkschaft?
Der tbb und seine Fachgewerkschaften führen gemeinsam finanzierte Musterklagen Thüringer (Landes-)Beamter an allen drei Verwaltungsgerichtsstandorten in Thüringen. Auf diese Musterverfahren kann man sich berufen. Den Mitgliedern unserer Fachgewerkschaften stellen wir Klagemuster zur Verfügung.

 

Wie lange dauern die Gerichtsverfahren? Wann kann man mit entsprechenden Urteilen rechnen?
Das kann leider sehr lange dauern. Abhängig von der Anzahl der Gerichtsverfahren, muss man mit jahrelangen Bearbeitungszeiten rechnen. Dem BVerfG liegen Normenkontrollverfahren zur A Besoldung vor, die teilweise bis zum Jahr 2008 zurückreichen. Wir gehen von einer Verfahrensdauer von zumindest 5 Jahren aus.

 

Was bekomme ich im Falle einer positiven Entscheidung beim BVerfG zurück?

Da wären die Gerichtskosten und einen kleinen Teil der Rechtsanwaltskosten (exakte Angaben sind uns hier nicht möglich, aber es werden vermutlich kaum 1.000,00 € sein) Durch das BVerfG werden im günstigen Fall die Besoldungsanpassungsgesetze als verfassungswidrig deklariert und der Thüringer Gesetzgeber aufgefordert, Nachzahlungen zu veranlassen. Dies können bei frühzeitiger Anspruchsstellung mehrere tausend Euro sein.

Nur so kann jeder seine Rechte sichern!

Tbb informiert als PDF

Tbb Artikel: Klage erheben

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