Kurz informiert
Thüringer Gesetz zur Einführung eines Altersgeldes sowie zur Änderung versorgungs-, besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften
Das Gesetz befindet sich nun im Landtag und wartet auf die Verabschiedung.
Mit dem Gesetz soll für freiwillig vorzeitig aus dem Dienst eines Thüringer Dienstherrn ausscheidende Beamte und Richter gegenüber dem früheren Dienstherrn ein Anspruch auf die Gewährung eines Altersgeldes begründet werden. Das Gesetz dient dazu, eine Rechtsprechung des Europäische Gerichtshofs (EuGH) umzusetzen (Urteil vom 13. Juli 2016 C – 187/15 „Pöp-perl“).
Die Rechtslage in Thüringen entspricht der vom EuGH verworfenen: Die freiwillig ausgeschiedenen Beamten oder Richter werden bislang durch die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung so gestellt, als habe für die Zeit im Beamten- oder Richterverhältnis eine Rentenversicherungspflicht bestanden. Eine ergänzende Absicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder – VBL) findet nicht statt. Der aus einer Nachversicherung resultierende Rentenanspruch ist im Vergleich zu dem im gleichen Zeitraum erworbenen möglichen Versorgungsanspruch zum Teil deutlich geringer.
Der Gesetzentwurf sieht nunmehr als finanziellen Ausgleich für die erdienten Alterssicherungsansprüche einen Anspruch auf Altersgeld vor.