14. Dezember 2021

Homeoffice Unfallschutz

Treppensturz als Arbeitsunfall?

Gute Nachrichten für alle im Homeoffice: Der zweite Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden, dass ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt ist (Az.: B 2 U 4/21 R) und so die Rechte von Beschäftigten im Homeoffice gestärkt.

Der Kläger befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Arbeitszimmer. Auf dem Weg dorthin rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen infolge des Unfalls ab.

Während das Sozialgericht den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg ansah, beurteilte das Landessozialgericht ihn als nicht versicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgegangen sei.

Das Bundessozialgericht hat nunmehr die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt. Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diente demnach allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und war deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.
Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz (in Artikel 5) ist bereits im Juni 2021 eine gesetzliche Erweiterung des Sozialgesetzbuchs VII (SGB VII) in Kraft getreten. Infolgedessen sind ab dem 18. Juni 2021 bereits manche Wege im eigenen Haushalt zusätzlich versichert. Der Gesetzgeber hielt insbesondere in Bezug auf innerhäusliche Wege zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang während der Arbeitszeit eine Gleichbehandlung beim Versicherungsschutz für geboten. Daher besteht zu Hause dann Versicherungsschutz, wenn gleichartige Tätigkeiten bei der Arbeit im Betrieb versichert wären. Durch die gesetzliche Änderung des SGB VII sind auch Unfälle auf Wegen aus dem Homeoffice und zurück versichert, wenn sie erfolgen, um wegen der beruflichen Tätigkeit im Homeoffice beispielsweise Kinder in den Kindergarten oder zur Kindertagespflegeperson zu bringen.

Diese Rechtsvorschriften sind maßgeblich:

§ 8 Absatz 1 SGB VII

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

§ 1 Absätze 1 und 4 ArbStättV

(1) Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.

(4) Für Telearbeitsplätze gelten nur

1. § 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes,

2. § 6 und der Anhang Nummer 6,

soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Die in Satz 1 genannten Vorschriften gelten, soweit Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind.

§ 2 Absatz 7 ArbStättV

(7) Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.

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