28. April 2021

BAG zum Auskunftsanspruch abschiednehmender Arbeitnehmender

Umfang des Rechts auf Datenkopie weiterhin ungeklärt

In seiner Entscheidung vom 27.4.2021 (Az. 2 AZR 342/20, dazu PM Nr. 8/2021) begrenzte das BAG nunmehr den Anspruch auf Übergabe von Kopien. Arbeitgeber müssen damit zwar weiterhin Auskunft erteilen, sie schulden aber nur die Überlassung von Kopien genau bezeichneter Unterlagen. Das pauschale Verlangen nicht näher bezeichneter Kopien oder Unterlagen sei nicht hinreichend bestimmt genug, so das BAG.

Der Kläger war bei der Beklagten als Wirtschaftsjurist beschäftigt. Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, erteilte sie dem Kläger auf dessen Verlangen im März 2019 Auskunft über seine von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten bzw. deren Kategorien. Außerdem stellte sie dem Kläger die gespeicherten personenbezogenen Daten als sog. ZIP-Dateien zur Verfügung.

Hintergrund Klage und Urteil

Mit seiner Klage hat der Kläger unter anderem geltend gemacht, die Beklagte schulde ihm (gem. Art.15 Abs.3 DS-GVO) weiterhin eine Kopie seiner von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten. Zu diesen gehörten auch der zwischen ihm und der Beklagten geführte E-Mail-Verkehr sowie diejenigen E-Mails, in denen er genannt werde.

Nachdem der Mann mit seinem Begehren in erster Instanz abgewiesen wurde, hat das Landesarbeitsgericht in zweiter Instanz diesem teilweise stattgegeben. Es beschränkte den Anspruch auf die Kopie jedoch auf die Daten, die auch vom Auskunftsbegehren erfasst waren. Einen sozusagen pauschalen Anspruch auf Kopie des gesamten E-Mail-Verkehrs inklusive aller E-Mails, in denen der Kläger namentlich genannt wurde, bestehe dagegen nicht, so die Vorinstanz.

Der Senat des BAG ließ zwar (leider) offen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann. Er urteilte jedoch: Jedenfalls muss ein solcher zugunsten des Klägers unterstellter Anspruch entweder mit einem iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klagebegehren oder, sollte dies nicht möglich sein, im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden. Daran fehlte es hier. Bei einer Verurteilung der Beklagten, eine Kopie des E-Mail-Verkehrs des Klägers zur Verfügung zu stellen sowie von E-Mails, die ihn namentlich erwähnen, bliebe unklar, Kopien welcher E-Mails die Beklagte zu überlassen hätte.

Hintergrund für Datenschutzkenner

Nach Art. 15 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) kann jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person und damit auch der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. Zudem kann die Herausgabe einer Kopie der Daten verlangt werden. Dabei sind personenbezogene Daten nach der DS-GVO alle Informationen, die sich mit einer Person verknüpfen lassen, also zum Beispiel Geburtsdatum, Unterhaltspflichten, Fehltage oder Bankverbindungsdaten. Neben diesen sogenannten Stammdaten des Arbeitsverhältnisses fallen aber auch alle weiteren durch den Arbeitgeber gespeicherte Daten über einen Arbeitnehmer, wie etwa in E-Mails enthaltene Aussagen über die Leistung oder Notizen zu Personalgesprächen.

Alle diese Daten sind unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung zu stellen. Wird der Anspruch nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig bearbeitet, stellt dies einen Datenschutzverstoß dar. Dieser ist zum einen mit der Verhängung eines Bußgelds bis zu 20 Millionen Euro bzw. 4% des weltweiten Jahresumsatzes belegt (Art. 83 Abs. 2 i.V.m. 5 lit. b DS-GVO). Zum anderen kann auch allein die infolge der Verletzung der Auskunftspflicht beim Betroffenen entstehende immaterielle Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts eine Schadensforderung nach sich ziehen (Art. 82 Abs. 1 DS-GVO).

Quelle:

Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 8/21 zu Urteil vom 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 9. Juni 2020 - 9 Sa 608/19 –

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