14. Januar 2021

Corona Pandemie - Familie

Verdopplung der Kinderkrankengeld-Tage 2021

Der Bundestag hat die Ausweitung des Kinderkrankengeldes bereits beschlossen. Nur wenige Tage nach dem Beschluss des Bundestages hat der Bundesrat das Gesetz zur Ausweitung des Kinderkrankengeldes gebilligt. Die Regelung kann damit rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft treten.

Wegen der Corona-Pandemie haben Eltern dann doppelt so lange Anspruch auf die Leistung. Bei Paaren sind es 20 Tage pro Kind und Elternteil, bei Alleinerziehenden 40 Tage. Der Anspruch soll rückwirkend zum 5. Januar gelten. Eltern erhalten dann für die Fehltage von ihrer Krankenkasse bis zu 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Anspruch auf das Kinderkrankengeld haben nur Eltern, deren Kinder gesetzlich krankenversichert sind.

Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes auf Bundesebene hätten Thüringer Beamte einen Anspruch auf Sonderurlaub nach § 29 Abs.3 ThürUrlVO in gleicher Höhe.

Voraussetzung für die Kinderkrankentage sollen sein:

Das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder hat eine Behinderung und ist auf Hilfe angewiesen. Bei Kindern mit Behinderung gibt es keine Altersgrenze.

Im Haushalt gibt es keine andere Person, die das Kind betreuen kann.

Für den Anspruch reicht eine Bescheinigung der Kita oder der Schule, die bei der Krankenkasse eingereicht werden muss.

Die Extra-Tage sollen nicht nur bei geschlossenen Schulen und Kitas genutzt werden können, so das Bundesgesundheitsministerium. Sondern auch, wenn lediglich die Anwesenheitspflicht in der Schule ausgesetzt ist oder der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde.

Neben den zusätzlichen Kinderkrankentagen gibt es für Eltern auch die Möglichkeit, eine staatliche Entschädigung zu bekommen, wenn sie wegen pandemiebedingter Einschränkungen an Schulen und Kitas nicht zur Arbeit können. Der Staat zahlt dann über den Arbeitgeber 67 Prozent Lohnersatz, maximal 2016 Euro pro Monat. Beide Leistungen gleichzeitig gibt es aber nicht. Wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch auf die Entschädigungszahlung, hieß es vom Bundesgesundheitsministerium.

Mehr zum Thema auf der Homepage der Bundesregierung.

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